Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungstext Ro 2014/16/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/16/0041

Entscheidungsdatum

08.05.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/16/0042 Ro 2014/16/0045 Ro 2014/16/0044 Ro 2014/16/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der

C Betriebsges.m.b.H., vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/3, den gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz jeweils vom 19. November 2013, 1.) Zl. RV/0742-G/11, 2.) Zl. RV/0746-G/11,

3.) Zl. RV/0745-G/11, 4.) Zl. RV/0743-G/11, 5.) Zl. RV/0744-G/11, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 7, GebG, erhobenen und ad 1.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0041, ad 2.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0042, ad 3.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0043, ad

4.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0044, ad 5.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0045, protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit den vorliegenden Beschwerden bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Berufungen gegen fünf Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 23. Februar 2011, mit denen Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 7, GebG für August bis Dezember 2010 festgesetzt wurden.

Mit den Beschwerden ist jeweils der Antrag verbunden, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Bundesgebiet handle und sich diese nicht einer allenfalls zuzuerkennenden Verpflichtung entziehen könne.

Mit dem Vollzug sei für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Im Falle des Obsiegens wäre die Beschwerdeführerin mit unumkehrbaren bzw. sie einseitig benachteiligenden Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert. Schon aus diesen Gründen sollte dem Aufschiebungsantrag stattgegeben werden, weil der Vollzug die Problematik eines unsicheren Regressverfahrens aufwerfen würde.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 28. August 2013, Zl. AW 2013/17/0040).

Derartige Angaben enthalten die vorliegenden Anträge nicht.

Es wird in den Anträgen ebenso wenig ausgeführt, worin die Problematik eines unsicheren Regressverfahrens bestehen soll und welcher unverhältnismäßige Nachteil damit verbunden wäre.

Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 8. Mai 2014

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160041.J00

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014

Dokumentnummer

JWT_2014160041_20140508J00

Entscheidungstext Ro 2014/16/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/16/0041

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §115;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z7 litb;
GSpG 1989 §1 Abs2 idF 2010/I/054;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in den Revisionssachen der

C C Kartenspiele Betriebsges.m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/3, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, jeweils vom 19. November 2013, 1.) Zl. RV/0742 G/11

(protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/16/0041), 2.) Zl. RV/0746 G/11

(protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/16/0042), 3.) Zl. RV/0745 G/11

(protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/16/0043), 4.) Zl. RV/0743 G/11 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/16/0044) und

5.) Zl. RV/0744 G/11 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/16/0045), betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 7, GebG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 23. Februar 2001, mit denen Rechtsgeschäftsgebühr gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, GebG für die von der Revisionswerberin im Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2010 in Turnierform veranstalteten Kartenpokerspielvariante "Texas Hold'em" festgesetzt wurde, als unbegründet ab.

2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28. Februar 2014, B 58-62/2014-4, die Behandlung der vor ihm gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden vom 8. Jänner 2014 ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

3 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) analog anzuwenden vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. Mai 2015, Ro 2014/17/0059). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Absatz 5, dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, BFGG).

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung (Mängelbehebung) zur Ausführung einer Revision macht die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Glücksspieleigenschaft von Poker und seinen Varianten im Zeitraum vom Inkrafttreten der Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008) bis 31. Dezember 2010; zudem weiche die belangte Behörde ab von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Ermittlungspflicht gemäß Paragraphen 115, f BAO zur tatbestandsrelevanten Sachfrage, welche Rolle bei den der Gebühr unterworfenen Spielen dem Zufall in Relation zu anderen Faktoren zukomme, worüber allenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen sei (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1995, 95/16/0047, und vom 20. August 1998, 97/16/0387).

6 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG ) in der Fassung der im Revisionsfall anzuwendenden Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Nach Absatz 2, leg. cit. sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.

Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers für den Rechtsanwender ohne eingehendes Judikaturstudium für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei den in Paragraph eins, Absatz 2, GSpG angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinne des Absatz eins, leg. cit. und somit - sofern kein Ausnahmetatbestand zur Anwendung kommt - um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Glücksspiele handelt. Überdies soll durch die Aufnahme des demonstrativen Katalogs von klassischen Glücksspielen die Rechtssicherheit erhöht und gerichtliche Auseinandersetzungen um deren Glücksspieleigenschaft im Interesse der Verfahrensökonomie und einer effektiven Umsetzung des GSpG vermieden werden (ErläutRV 658 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 5, ).

Mit der GSpG-Novelle 2008 hat der Gesetzgeber das Pokerspiel dem Glücksspiel zugeordnet vergleiche , den schon zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2014), und es wurde diese Frage abschließend durch das Gesetz gelöst, sodass es keines Gutachtens über den Einfluss des Zufalls auf das Spielergebnis bedarf.

7 Angesichts dieser - durch die GSpG-Novelle 2008 geschaffenen - klaren und eindeutigen Rechtslage über die Glücksspieleigenschaft von Poker vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 29. August 2013, 2012/16/0188, mit dem die Behandlung einer der vorliegenden Revision vergleichbaren Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, abgelehnt wurde) liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). Die von der Revisionswerberin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einholung von Sachverständigengutachten über die Rolle des Zufalls beim Pokerspiel erging zu Paragraph eins, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2008 und ist infolge der geänderten Rechtslage für den vorliegenden Fall nicht relevant.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Revisionsfall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 18. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014160041.J00

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Dokumentnummer

JWT_2014160041_20161018J00