Verwaltungsgerichtshof
08.05.2014
Ro 2014/16/0041
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/16/0042
Ro 2014/16/0045
Ro 2014/16/0044
Ro 2014/16/0043
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der
C Betriebsges.m.b.H., vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/3, den gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz jeweils vom 19. November 2013, 1.) Zl. RV/0742-G/11, 2.) Zl. RV/0746-G/11,
3.) Zl. RV/0745-G/11, 4.) Zl. RV/0743-G/11, 5.) Zl. RV/0744-G/11, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 7, GebG, erhobenen und ad 1.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0041, ad 2.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0042, ad 3.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0043, ad
4.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0044, ad 5.) zur hg. Zl. Ro 2014/16/0045, protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Mit den vorliegenden Beschwerden bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Berufungen gegen fünf Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 23. Februar 2011, mit denen Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 7, GebG für August bis Dezember 2010 festgesetzt wurden.
Mit den Beschwerden ist jeweils der Antrag verbunden, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Bundesgebiet handle und sich diese nicht einer allenfalls zuzuerkennenden Verpflichtung entziehen könne.
Mit dem Vollzug sei für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Im Falle des Obsiegens wäre die Beschwerdeführerin mit unumkehrbaren bzw. sie einseitig benachteiligenden Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert. Schon aus diesen Gründen sollte dem Aufschiebungsantrag stattgegeben werden, weil der Vollzug die Problematik eines unsicheren Regressverfahrens aufwerfen würde.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 28. August 2013, Zl. AW 2013/17/0040).
Derartige Angaben enthalten die vorliegenden Anträge nicht.
Es wird in den Anträgen ebenso wenig ausgeführt, worin die Problematik eines unsicheren Regressverfahrens bestehen soll und welcher unverhältnismäßige Nachteil damit verbunden wäre.
Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 8. Mai 2014