Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/02/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0167

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0032 E 25. Mai 2016 VwSlg 19382 A/2016 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG 2014 erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt vergleiche B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020167.L01

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020167_20251008L01

Rechtssatz für Ra 2025/02/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0167

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0027 E 26. April 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 39-40, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020167.L02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020167_20251008L02

Rechtssatz für Ra 2025/02/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0167

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
AVG §52
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0201 B 21. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau 03.02.12 (RVS) grundsätzlich keine normative Wirkung haben vergleiche VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014), repräsentieren sie den Sachverstand der an ihrer Erstellung beteiligten Experten der Gebietskörperschaften und aus dem universitären Bereich. Es kann daher keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, wenn der Sachverständige diese auch in sein Gutachten miteinbezog.

Schlagworte

Beweismittel Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020167.L03

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020167_20251008L03

Rechtssatz für Ra 2025/02/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0167

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0014 E 23. März 1988 VwSlg 12683 A/1988 RS 4

Stammrechtssatz

Eine dem Grundeigentümer nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO aufgetragene Maßnahme stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020167.L04

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020167_20251008L04

Rechtssatz für Ra 2025/02/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0167

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Gesetzliche Bestimmungen, die Eigentumsbeschränkungen vorsehen, dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (VwGH 20.2.1997, 93/06/0230).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020167.L05

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020167_20251008L05

Entscheidungstext Ra 2025/02/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0167

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der a gmbh, vertreten durch die Fürlinger Langoth Obermüller Rachbauer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Juli 2025, LVwG-653335/12/JK, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 91, Absatz eins, StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis trug das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der revisionswerbenden Partei in Modifizierung des Spruchs des vor ihm bekämpften Bescheids auf, den entlang einer näher genannten Straße auf einem bestimmten Grundstück befindlichen Bewuchs in konkret dargestelltem Ausmaß, das in drei Teilstrichen aufgegliedert ist, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zurückzuschneiden. Darüber hinaus verpflichtete es die revisionswerbende Partei zur Zahlung betragsmäßig genannter Kommissionsgebühren und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, soweit die ersten beiden Teilstriche betroffen sind, die Aufforderung gemäß dem dritten Teilstrich blieb ausdrücklich unbeanstandet.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis in seinem ersten Teilstrich über den bekämpften Bescheid hinausgegangen sei.
7
Dazu ist festzuhalten, dass eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG dann nicht erfolgt, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb des Rahmens der „Sache“ des bekämpften Bescheids bewegt. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, wenn es - wie vorliegend - in der Sache selbst entscheidet; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden vergleiche , VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212, mwN).
8
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war die mit Bescheid der belangten Behörde erfolgte Vorschreibung des Rückschnitts im Ausmaß von 75 cm in das Grundstück der revisionswerbenden Partei. Mit dem ersten Teilstrich des angefochtenen Erkenntnisses verpflichtete das Verwaltungsgericht die revisionswerbende Partei nicht, Bewuchs auf dem Grundstück der revisionswerbenden Partei zurückzuschneiden. Damit hat das Verwaltungsgericht mit dem von der revisionswerbenden Partei beanstandeten Teilstrich seines Spruchs aber weniger verlangt als im bekämpften Bescheid, und es kann ihm eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nicht angelastet werden.
9
Soweit die revisionswerbende Partei die Angabe einer Breite des verlangten Rückschnitts im ersten Teilstrich des Spruchs im angefochtenen Erkenntnis vermisst, ist eine solche auch nicht erforderlich, weil das Verwaltungsgericht dort bloß anordnete, den vom Grundstück der revisionswerbenden Partei ausgehenden Bewuchs auf der Straße „bis zur Außenkante der niveaugleichen Randleiste“ zurückzuschneiden und davon keine Maßnahmen auf dem Grundstück der revisionswerbenden Partei erfasst sind, für welche eine Breitenangabe - wie im zweiten Teilstrich des Spruchs im angefochtenen Erkenntnis - notwendig wäre.
10
Überdies bringt die revisionswerbende Partei zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe zum zweiten Teilstrich des Spruchs im angefochtenen Erkenntnis nicht dargelegt, inwieweit der nicht über die Grenze ihres Grundstücks hinausragende Bewuchs die Benutzbarkeit der Verkehrsfläche beeinträchtigen könne, weil es sich um eine gerade verlaufende Straße handle, für die ein Blick auf das Grundstück der revisionswerbenden Partei überhaupt nicht erforderlich und eine Verkehrs- oder Sichtbeeinträchtigung undenkbar sei. Ein allfälliges Aussteigen aus den entlang der Straße geparkten Fahrzeugen über die Beifahrertür greife unzulässig in das Eigentum der revisionswerbenden Partei ein und stelle sogar eine Besitzstörung dar.
11
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht das Ausmaß des von der revisionswerbenden Partei verlangten Rückschnitts dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen entnahm, der sich begründend auf die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS 03.04.12, Stand 1. März 2020) stützte.
12
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass derartige Richtlinien (wie die RVS) zwar grundsätzlich keine normative Wirkung haben, sie allerdings den Sachverstand der an ihrer Erstellung beteiligten Experten der Gebietskörperschaften und aus dem universitären Bereich repräsentieren, weshalb fallbezogen keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden konnte, wenn der Sachverständige diese auch in sein Gutachten miteinbezog vergleiche , VwGH 31.1.2024, Ro 2022/04/0007, mwN). Insofern ist auch das Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen.
13
Nach der Rechtsprechung stellt eine dem Grundeigentümer nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 aufgetragene Maßnahme einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar vergleiche , VwGH 16.11.2012, 2012/02/0133, mwN). Solche gesetzlichen Bestimmungen, die Eigentumsbeschränkungen vorsehen, dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden vergleiche , VwGH 20.2.1997, 93/06/0230, mwN). Dass hier eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentums der revisionswerbenden Partei erfolgt sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.
14
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Beweismittel Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020167.L00

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2025020167_20251008L00