1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 3. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Er sei auf der Reise nach Österreich in Bulgarien festgenommen und in ein Asyllager gebracht worden, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er wolle nicht nach Bulgarien zurück, weil er dort keine medizinische Versorgung erhalten habe.
2
Mit Bescheid vom 28. November 2023 wies das nunmehr revisionswerbende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid vom 28. November 2023 wies das nunmehr revisionswerbende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-Verordnung) für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
3
In der Begründung stellte das BFA fest, nach der Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien hätten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 13. September 2023 der Übernahme des Mitbeteiligten aufgrund der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates für das Asylverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung zugestimmt. Der Mitbeteiligte habe während der Einvernahme vor dem BFA angegeben, an einer Allergie und Atemschwierigkeiten zu leiden, weshalb nicht von einer schweren Erkrankung auszugehen sei. In Bulgarien bestehe Zugang zu medizinischer Behandlung. Es könne nicht von einer Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und seinen in Österreich aufhältigen Brüdern ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die im Falle einer Überstellung die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC oder von Art. 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie eine Verletzung von Art. 8 EMRK.In der Begründung stellte das BFA fest, nach der Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien hätten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 13. September 2023 der Übernahme des Mitbeteiligten aufgrund der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates für das Asylverfahren gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung zugestimmt. Der Mitbeteiligte habe während der Einvernahme vor dem BFA angegeben, an einer Allergie und Atemschwierigkeiten zu leiden, weshalb nicht von einer schweren Erkrankung auszugehen sei. In Bulgarien bestehe Zugang zu medizinischer Behandlung. Es könne nicht von einer Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und seinen in Österreich aufhältigen Brüdern ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die im Falle einer Überstellung die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC oder von Artikel 3, EMRK ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK.
4
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss statt und behob den Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss statt und behob den Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Zur Begründung führte das BVwG aus, mit der Beschwerde sei ein Laborbefund vom 11. Dezember 2023 übermittelt worden, aus dem hervorgehe, dass der Mitbeteiligte an einer HIV-Infektion leide. Diese Erkrankung mache weitere näher angeführte Ermittlungen notwendig, um zu klären, ob eine Rückführung des Mitbeteiligten nach Bulgarien zu einer Verletzung seiner durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte führen würde, die einen Selbsteintritt Österreichs notwendig machten, und die aus näher dargestellten Gründen nicht vom BVwG, sondern vom BFA vorgenommen werden sollten.Zur Begründung führte das BVwG aus, mit der Beschwerde sei ein Laborbefund vom 11. Dezember 2023 übermittelt worden, aus dem hervorgehe, dass der Mitbeteiligte an einer HIV-Infektion leide. Diese Erkrankung mache weitere näher angeführte Ermittlungen notwendig, um zu klären, ob eine Rückführung des Mitbeteiligten nach Bulgarien zu einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte führen würde, die einen Selbsteintritt Österreichs notwendig machten, und die aus näher dargestellten Gründen nicht vom BVwG, sondern vom BFA vorgenommen werden sollten.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht nur geltend, der Mitbeteiligte habe seine HIV-Infektion und die daraus resultierende finanzielle und emotionale Abhängigkeit von seinen Brüdern erstmals im Beschwerdeverfahren thematisiert, weshalb mangelnde Erhebungen in diesem Zusammenhang dem BFA nicht vorgeworfen werden könnten. Wenn das BVwG aufgrund dieses Vorbringens weitere Ermittlungen des BFA für notwendig erachte, so nehme es eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481) abweichende Zurückverweisung vor, ohne offenzulegen, warum es nicht in der Lage sei, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile selbst zu beseitigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG sei daher rechtswidrig.Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht nur geltend, der Mitbeteiligte habe seine HIV-Infektion und die daraus resultierende finanzielle und emotionale Abhängigkeit von seinen Brüdern erstmals im Beschwerdeverfahren thematisiert, weshalb mangelnde Erhebungen in diesem Zusammenhang dem BFA nicht vorgeworfen werden könnten. Wenn das BVwG aufgrund dieses Vorbringens weitere Ermittlungen des BFA für notwendig erachte, so nehme es eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481) abweichende Zurückverweisung vor, ohne offenzulegen, warum es nicht in der Lage sei, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile selbst zu beseitigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG sei daher rechtswidrig. 11
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
12
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/18/0150, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass im Beschwerdeverfahren ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG, der eine Behebung des Bescheides nach dieser Norm rechtfertigen kann, auch dann vorliegt, wenn erst in der Beschwerde zulässiges neues Vorbringen erstattet wurde, aufgrund dessen weitere Ermittlungen (die eine Verhandlung notwendig machen) erforderlich sind. Davon wäre - gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG - allerdings dann Abstand zu nehmen, wenn die Mangelhaftigkeit des Sachverhalts vom BVwG selbst rasch und ohne größeren Aufwand beseitigt werden kann.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/18/0150, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass im Beschwerdeverfahren ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, der eine Behebung des Bescheides nach dieser Norm rechtfertigen kann, auch dann vorliegt, wenn erst in der Beschwerde zulässiges neues Vorbringen erstattet wurde, aufgrund dessen weitere Ermittlungen (die eine Verhandlung notwendig machen) erforderlich sind. Davon wäre - gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG - allerdings dann Abstand zu nehmen, wenn die Mangelhaftigkeit des Sachverhalts vom BVwG selbst rasch und ohne größeren Aufwand beseitigt werden kann.
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Das von der Amtsrevision geltend gemachte Abweichen des angefochtenen Beschlusses von höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/18/0150) nicht vor. Die Amtsrevision bringt im Übrigen nicht vor, dass das BVwG sein Ermessen im Sinne des § 21 Abs. 6a BFA-VG fehlerhaft ausgeübt hätte.Das von der Amtsrevision geltend gemachte Abweichen des angefochtenen Beschlusses von höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/18/0150) nicht vor. Die Amtsrevision bringt im Übrigen nicht vor, dass das BVwG sein Ermessen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG fehlerhaft ausgeübt hätte. 14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2025