Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/18/0427

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0427

Entscheidungsdatum

14.10.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0002 B 27. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde, ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, angenommen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0059, mwN). Entsprechend dieser Judikatur zur Amtsbeschwerde, welche mangels wesentlicher Änderung auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann, ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche zur Amtsbeschwerde den bereits zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180427.L01

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024180427_20241014L01

Rechtssatz für Ra 2024/18/0427

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0427

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs6a

Rechtssatz

Im Beschwerdeverfahren liegt ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, der eine Behebung des Bescheides nach dieser Norm rechtfertigen kann, auch dann vor, wenn erst in der Beschwerde zulässiges neues Vorbringen erstattet wurde, aufgrund dessen weitere Ermittlungen (die eine Verhandlung notwendig machen) erforderlich sind vergleiche VwGH 24.4.2025, Ra 2024/18/0150). Davon wäre - gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG - allerdings dann Abstand zu nehmen, wenn die Mangelhaftigkeit des Sachverhalts vom BVwG selbst rasch und ohne größeren Aufwand beseitigt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180427.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024180427_20250424L01

Entscheidungstext Ra 2024/18/0427

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0427

Entscheidungsdatum

14.10.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024, W240 2282789-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: M A), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. November 2023, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Bulgarien für die Prüfung des Antrages nach der Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt wurde, statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision des BFA, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen macht das BFA zusammengefasst geltend, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Mitbeteiligten nach Bulgarien während des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof weiterlaufen und die Gefahr bestehen, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abläuft, was der Revision des BFA jegliche Effektivität nehmen würde. Die rechtlichen Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, da er derzeit zumindest über den faktischen Abschiebeschutz verfüge.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , zu einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall VwGH 3.7.2024, Ra 2024/18/0150, mwN).
5
Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

Wien, am 14. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180427.L00

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JWT_2024180427_20241014L00

Entscheidungstext Ra 2024/18/0427

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0427

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs6a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger, Dr.in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024, W240 2282789-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: M A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 3. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Er sei auf der Reise nach Österreich in Bulgarien festgenommen und in ein Asyllager gebracht worden, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er wolle nicht nach Bulgarien zurück, weil er dort keine medizinische Versorgung erhalten habe.
2
Mit Bescheid vom 28. November 2023 wies das nunmehr revisionswerbende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-Verordnung) für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
3
In der Begründung stellte das BFA fest, nach der Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien hätten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 13. September 2023 der Übernahme des Mitbeteiligten aufgrund der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates für das Asylverfahren gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung zugestimmt. Der Mitbeteiligte habe während der Einvernahme vor dem BFA angegeben, an einer Allergie und Atemschwierigkeiten zu leiden, weshalb nicht von einer schweren Erkrankung auszugehen sei. In Bulgarien bestehe Zugang zu medizinischer Behandlung. Es könne nicht von einer Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und seinen in Österreich aufhältigen Brüdern ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die im Falle einer Überstellung die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC oder von Artikel 3, EMRK ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK.
4
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss statt und behob den Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Zur Begründung führte das BVwG aus, mit der Beschwerde sei ein Laborbefund vom 11. Dezember 2023 übermittelt worden, aus dem hervorgehe, dass der Mitbeteiligte an einer HIV-Infektion leide. Diese Erkrankung mache weitere näher angeführte Ermittlungen notwendig, um zu klären, ob eine Rückführung des Mitbeteiligten nach Bulgarien zu einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte führen würde, die einen Selbsteintritt Österreichs notwendig machten, und die aus näher dargestellten Gründen nicht vom BVwG, sondern vom BFA vorgenommen werden sollten.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht nur geltend, der Mitbeteiligte habe seine HIV-Infektion und die daraus resultierende finanzielle und emotionale Abhängigkeit von seinen Brüdern erstmals im Beschwerdeverfahren thematisiert, weshalb mangelnde Erhebungen in diesem Zusammenhang dem BFA nicht vorgeworfen werden könnten. Wenn das BVwG aufgrund dieses Vorbringens weitere Ermittlungen des BFA für notwendig erachte, so nehme es eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481) abweichende Zurückverweisung vor, ohne offenzulegen, warum es nicht in der Lage sei, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile selbst zu beseitigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG sei daher rechtswidrig.
11
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
12
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/18/0150, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass im Beschwerdeverfahren ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, der eine Behebung des Bescheides nach dieser Norm rechtfertigen kann, auch dann vorliegt, wenn erst in der Beschwerde zulässiges neues Vorbringen erstattet wurde, aufgrund dessen weitere Ermittlungen (die eine Verhandlung notwendig machen) erforderlich sind. Davon wäre - gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG - allerdings dann Abstand zu nehmen, wenn die Mangelhaftigkeit des Sachverhalts vom BVwG selbst rasch und ohne größeren Aufwand beseitigt werden kann.
13
Das von der Amtsrevision geltend gemachte Abweichen des angefochtenen Beschlusses von höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/18/0150) nicht vor. Die Amtsrevision bringt im Übrigen nicht vor, dass das BVwG sein Ermessen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG fehlerhaft ausgeübt hätte.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180427.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Dokumentnummer

JWT_2024180427_20250424L00