Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0427

Rechtssatz

Im Beschwerdeverfahren liegt ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, der eine Behebung des Bescheides nach dieser Norm rechtfertigen kann, auch dann vor, wenn erst in der Beschwerde zulässiges neues Vorbringen erstattet wurde, aufgrund dessen weitere Ermittlungen (die eine Verhandlung notwendig machen) erforderlich sind vergleiche VwGH 24.4.2025, Ra 2024/18/0150). Davon wäre - gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG - allerdings dann Abstand zu nehmen, wenn die Mangelhaftigkeit des Sachverhalts vom BVwG selbst rasch und ohne größeren Aufwand beseitigt werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180427.L01