Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/08/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0099

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §539a
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 539a heute
  2. ASVG § 539a gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/08/0100 B 23.07.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0011 E 24. November 2016 VwSlg 19494 A/2016 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG kommt es im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, 2013/08/0196). Insbesondere soll auch eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw. der Stellung als persönlich haftender bzw. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch Paragraph 539 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verhindert werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080099.L01

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024080099_20250723L01

Entscheidungstext Ra 2024/08/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0099

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R T in L, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Juli 2024, LVwG 33.22-1102/2024-26, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3
Mit der bloßen - nicht begründeten - Behauptung einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen und mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses sei für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, wird der vorliegende Antrag diesen Anforderungen nicht gerecht.
4
Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 26. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080099.L00

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWT_2024080099_20240926L00

Entscheidungstext Ra 2024/08/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0099

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §539a
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 539a heute
  2. ASVG § 539a gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/08/0100 B 23.07.2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des R T in L, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Juli 2024, LVwG 33.22-1102/2024-26, betreffend eine Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestrafte das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Revisionswerber - in teilweiser Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Leoben - wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit einer Geldstrafe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 16 Stunden), weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der B GmbH & Co KG zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft den XC und die JF, bei denen es sich um in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen gehandelt habe, beschäftigt habe, ohne diese vor deren Arbeitsantritten am 1. Jänner 2023 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen begründend zu Grunde, die - nunmehr nach einem Insolvenzverfahren aufgelöste - B GmbH & Co KG habe im Jahr 2023 einen Gastronomiebetrieb geführt. Geschäftsführer der Komplementärin dieser Gesellschaft - der B GmbH - seien der Revisionswerber sowie der Ausschussbericht gewesen. Im betreffenden Restaurant seien die chinesischen Staatsbürger XC und JF bereits bis zum Ende des Jahres 2022 mit der Zubereitung von Speisen betraut und als Dienstnehmer einer früheren Pächterin des Restaurants angemeldet gewesen.
3
Ab Beginn des Jahres 2023 sei für die Tätigkeit des XC und der JF eine andere vertragliche Gestaltung gewählt worden. Dazu sei die FJ KG gegründet worden, deren Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag JF und deren Kommanditist XC gewesen seien. Im Weiteren sei ein als „Mietvertrag“ bezeichneter Vertrag errichtet worden, in dem vorgesehen gewesen sei, dass ein Teil der Küche des Restaurantbetriebs der B GmbH & Co KG an die FJ KG für die Zubereitung chinesischer und japanischer Speisen vermietet werde. XC und JF seien der deutschen Sprache nicht mächtig, sodass sie die auf Deutsch verfassten, ihnen vorgelegten Verträge - den Gesellschaftsvertrag der FJ KG und den „Mietvertrag“ - nicht hätten lesen können. Der konkrete Inhalt der Verträge sei ihnen nicht bekannt gewesen. Den Mietvertrag habe für die FJ KG auch nicht die - zur Vertretung der FJ KG befugte - Komplementärin JF, sondern der Kommanditist XC unterschrieben.
4
Ab dem Beginn des Jahres 2023 seien XC und JF somit im Restaurant der B GmbH & Co KG ohne Anmeldung beim Krankenversicherungsträger als Köche tätig gewesen. Nach den tatsächlichen Verhältnissen habe sich ihre Tätigkeit gegenüber dem Jahr 2022 nicht maßgeblich geändert. XC und JF seien in den Betrieb des Restaurants der B GmbH & Co KG integriert gewesen. Von ihnen seien die Geräte sowie die gesamte betriebliche Infrastruktur gemeinsam mit den Beschäftigten der B GmbH & Co KG, die andere Speisen zubereitet hätten, genutzt worden. Der Bereich des Service - insbesondere das Auftragen sämtlicher Speisen und das Inkasso bei den Kunden - sowie auch der Abwasch seien von (angemeldeten) Dienstnehmern der B GmbH & Co KG durchgeführt worden, sodass XC und JF von deren Tätigkeit abhängig gewesen seien. Von Ausschussbericht - dem zweiten Geschäftsführer der B GmbH & Co KG - seien XC und JF im täglichen Geschäftsbetrieb auch tatsächlich Weisungen erteilt worden.
5
XC und JF hätten keinen Einfluss auf die Preisgestaltung und die Speisekarte, aus der sich auch die von ihnen zuzubereitenden Speisen ergeben hätten, gehabt. Laut „Mietvertrag“ habe sie eine Betriebspflicht innerhalb der - von der B GmbH & Co KG festgesetzten - Öffnungszeiten getroffen. Sowohl der Arbeitsort als auch die Arbeitszeit seien daher vorgegeben gewesen. Sie seien zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und hätten sich nicht durch frei gewählte Personen vertreten lassen können. Ihnen sei bei ihrer Tätigkeit daher kein maßgeblicher Gestaltungsspielraum verblieben.
6
Laut „Mietvertrag“ hätten die Einnahmen aus den von XC und JF zubereiteten Speisen ihnen bzw. der FJ KG verbleiben und lediglich 29 % des aus diesen Speisen erzielten Umsatzes als „Miete“ an die B GmbH & Co KG abgeführt werden sollen. Die B GmbH & Co KG habe es sich im Vertrag jedoch vorbehalten, die „Miete“ einseitig zu erhöhen, wenn sich die Führung des Restaurantbetriebs nicht als „kostendeckend“ erweise. In Hinblick auf diese Vereinbarung habe die B GmbH & Co KG tatsächlich schließlich 50 % des Umsatzes aus den von XC und JF zubereiteten Speisen vereinnahmt. XC und JF sei es ohnehin aber auch nicht möglich gewesen, selbst eine Abfrage im Kassensystem durchzuführen und dadurch die mit den von ihnen zubereiteten Speisen erzielten Umsätze zu ermitteln.
7
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, bei der Beurteilung, ob XC und JF persönlich abhängig und daher Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG gewesen seien, sei im Sinn von Paragraph 539 a, ASVG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzulegen und der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ausgehend von der - näher zitierten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergebe sich in einer Gesamtbetrachtung ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit. Dabei falle insbesondere die Einordnung des XC und der JF in den Betrieb der B GmbH & Co KG, das Fehlen eines persönlichen Gestaltungsspielraums bei der Tätigkeit sowie die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort ins Gewicht. Nach den Umständen sei davon auszugehen, dass XC und JF zumindest der stillen Autorität der B GmbH & Co KG unterlegen seien. Diese Gesellschaft sei somit als Dienstgeberin anzusehen. Der Revisionswerber habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise zu verantworten.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zitiert, wonach dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter Umständen angetroffen werde, die auf ein Dienstverhältnis hindeuteten, von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden könne, sofern im Verfahren kein gegen diese Annahme sprechendes substantiiertes Vorbringen erstattet werde. Vom Revisionswerber seien solche atypischen Umstände dargelegt worden. Dass eine Arbeit als Koch verrichtet werde, lasse nicht generell auf ein Dienstverhältnis schließen. Von XC und JF seien auch nicht etwa bloß Hilfstätigkeiten ausgeführt worden. Es sei ihnen ein „massiver Gestaltungsspielraum“ bei ihrer Tätigkeit zugekommen. Die Revision sei auch zulässig, weil die Frage, ob beim „gegenständlichen Geschäftsmodell“ vom Vorliegen von Dienstverhältnissen auszugehen sei, eine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle.
12
Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 19.3.2021, Ra 2021/08/0031, mwN).
13
Das Verwaltungsgericht hat sich - anders als von der Revision dargestellt - im vorliegenden Fall nicht darauf beschränkt, allein aufgrund des äußeren Anscheins auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu schließen vergleiche , dazu, aufgrund welcher Umstände vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen ausgegangen werden kann, zuletzt VwGH 13.5.2025, Ra 2024/08/0130, Rn. 13). Es ist vielmehr ohnehin davon ausgegangen, dass die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses einer näheren Auseinandersetzung - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien - bedürfe. Dazu hat das Verwaltungsgericht die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Kriterien, anhand derer das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu prüfen ist vergleiche , dazu etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN), zutreffend wiedergegeben und darauf aufbauend eine Abwägung der für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale vorgenommen. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass es für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit ankommt vergleiche , etwa VwGH 16.5.2017, Ra 2017/08/0047; sowie näher zur Bedeutung des Vertrages etwa VwGH 18.8.2015, 2013/08/0121).
14
Im Sinn dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht - auf Basis der von der Revision nicht konkret bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen - zum Ergebnis gelangt, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen bei den Tätigkeiten von XC und JF zumindest ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber denjenigen persönlicher Unabhängigkeit vorgelegen sei und somit Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu bejahen seien. Dass diese Beurteilung fallbezogen unvertretbar gewesen wäre, vermag die Revision mit ihren insoweit nicht näher konkretisierten Ausführungen nicht aufzuzeigen.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080099.L00

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Dokumentnummer

JWT_2024080099_20250723L00