1
Mit Bescheid vom 10. Juli 2023 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die Erstmitbeteiligte hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die Zweitmitbeteiligte (eine Erwachsenenbildungseinrichtung) im Zeitraum 21. bis 30. September 2021 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 ASVG sowie im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 als freie Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlegen sei.Mit Bescheid vom 10. Juli 2023 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die Erstmitbeteiligte hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die Zweitmitbeteiligte (eine Erwachsenenbildungseinrichtung) im Zeitraum 21. bis 30. September 2021 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG sowie im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 als freie Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlegen sei.
2
Die Zweitmitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und begehrte die Feststellung, dass die Erstmitbeteiligte ab dem 30. September 2021 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Seit diesem Tag sei sie nämlich als Tanz- und Fitnesstrainerin auf Grund der Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ Mitglied der Wirtschaftskammer, sodass sie der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege.Die Zweitmitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und begehrte die Feststellung, dass die Erstmitbeteiligte ab dem 30. September 2021 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Seit diesem Tag sei sie nämlich als Tanz- und Fitnesstrainerin auf Grund der Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ Mitglied der Wirtschaftskammer, sodass sie der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die Zweitmitbeteiligte am 30. September 2021 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 4 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 nicht gemäß § 4 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die Zweitmitbeteiligte am 30. September 2021 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 nicht gemäß Paragraph 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
4
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der zweitmitbeteiligten Partei um einen Verein handle, der ein umfassendes Fort- und Weiterbildungsangebot bereitstelle. Die Erstmitbeteiligte sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die zweitmitbeteiligte Partei als Tanzpädagogin tätig gewesen. Für jeden gehaltenen Kurs sei ein eigener Vertrag abgeschlossen worden. Im jeweiligen Vertrag seien insbesondere der Name des Kurses, der Kursort, die Mindest- und Höchstteilnehmerzahl, der jeweilige Text für das Programmheft, die Kurstermine und das Honorar festgehalten worden. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Kursleiter und -leiterinnen sowie Vortragende der zweitmitbeteiligten Partei gab das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise wieder.
5
Die Erstmitbeteiligte habe auch für ein Fitnessstudio und einen weiteren Verein Tanzkurse abgehalten. Sie habe von 30. September 2021 bis 28. Juni 2022 über eine Gewerbeberechtigung für die „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügt.
6
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass weder die Zweitmitbeteiligte noch die ÖGK davon ausgingen, dass die Erstmitbeteiligte als Dienstnehmerin im Sinn des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG für die Zweitmitbeteiligte tätig gewesen sei. Diese Einschätzung werde vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Dass kein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliege, ergebe sich bereits aus dem im Bescheid der ÖGK festgestellten Sachverhalt. Die Erstmitbeteiligte habe keine Weisungen oder inhaltliche Vorgaben betreffend die konkrete Ausgestaltung der Kurse erhalten, und es habe auch keinerlei Kontrollmaßnahmen der zweitmitbeteiligten Partei gegeben. Es sei daher nicht von Einschränkungen der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Erstmitbeteiligten auszugehen. Auch eine organisatorische Einbindung der Erstmitbeteiligten in den Betrieb der Zweitmitbeteiligten sei nicht ersichtlich und auch von der ÖGK nicht festgestellt worden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass weder die Zweitmitbeteiligte noch die ÖGK davon ausgingen, dass die Erstmitbeteiligte als Dienstnehmerin im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die Zweitmitbeteiligte tätig gewesen sei. Diese Einschätzung werde vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Dass kein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliege, ergebe sich bereits aus dem im Bescheid der ÖGK festgestellten Sachverhalt. Die Erstmitbeteiligte habe keine Weisungen oder inhaltliche Vorgaben betreffend die konkrete Ausgestaltung der Kurse erhalten, und es habe auch keinerlei Kontrollmaßnahmen der zweitmitbeteiligten Partei gegeben. Es sei daher nicht von Einschränkungen der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Erstmitbeteiligten auszugehen. Auch eine organisatorische Einbindung der Erstmitbeteiligten in den Betrieb der Zweitmitbeteiligten sei nicht ersichtlich und auch von der ÖGK nicht festgestellt worden.
7
Was die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG betreffe, so ordne dessen lit. a an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintrete, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG bestehe. Werde daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließe insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 4 ASVG aus.Was die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG betreffe, so ordne dessen Litera a, an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintrete, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG bestehe. Werde daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließe insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus.
8
Das Bundesverwaltungsgericht komme zum Ergebnis, dass die Gewerbeberechtigung lautend auf „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Tanzpädagogin einschlägig im Sinn der genannten Bestimmung sei.
9
Die Durchführung von Privatunterricht sei von der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994). Würden daher beispielsweise von einem Fitnesstrainer außerhalb eines Fitnessstudios lediglich Unterrichtseinheiten ohne Erstellung von Trainingskonzepten angeboten, sei dafür keine Gewerbeberechtigung notwendig und sei man daher auch nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und unterliege in der Folge auf Grund einer solchen Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Die Durchführung von Privatunterricht sei von der Gewerbeordnung ausgenommen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994). Würden daher beispielsweise von einem Fitnesstrainer außerhalb eines Fitnessstudios lediglich Unterrichtseinheiten ohne Erstellung von Trainingskonzepten angeboten, sei dafür keine Gewerbeberechtigung notwendig und sei man daher auch nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und unterliege in der Folge auf Grund einer solchen Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
10
Von der Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ seien folgende Tätigkeiten umfasst: 1. Kunden bei der Auswahl und Erstellung von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung der körperlichen Voraussetzungen und Fitness beraten, 2. Trainingsgeräte und deren richtige Benutzung erklären, 3. Planung und Abwicklung von Kursen im Bereich Fitness, Aerobic, Gymnastik (Hinweis auf das Infoschreiben/Merkblatt „Fitnesstrainer“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg, abgerufen am 18.12.2023).
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Der Erstmitbeteiligten sei es daher auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung jedenfalls erlaubt gewesen, auch Konzepte für Trainings zu erstellen. Bei ihrer Tätigkeit für die Zweitmitbeteiligte sei die Erstellung der Konzepte laut den Allgemeinen Vertragsbedingungen ebenfalls umfasst gewesen. Die Erstmitbeteiligte habe auch nicht nur einzelne Tanztrainingseinheiten abgehalten, sondern sei für mehrere Kurse, die jeweils mehrere Unterrichtseinheiten umfasst hätten, zuständig gewesen und habe diese Kurse nach ihren Konzepten geplant und abgehalten. Für jeden Kurs seien dabei eigene Inhalte bzw. Ziele wie das Erlernen bestimmter Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination, das Einstudieren von Choreographien, das Vorbereiten auf Aufführungen etc. festgelegt worden, welche für die Kursteilnehmenden im Programmheft ersichtlich gewesen seien.
12
Es sei daher bereits fraglich, ob diese Tätigkeit noch als reiner „Privatunterricht“ anzusehen und von der GewO 1994 ausgenommen wäre.
13
Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass eine Gewerbeberechtigung für die vereinbarte Tätigkeit nicht unbedingt erforderlich sei, könne dies nicht im Umkehrschluss dazu führen, dass die bestehende Gewerbeberechtigung nicht einschlägig für die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten für den zweitmitbeteiligten Verein wäre. So ermögliche die Gewerbeberechtigung der Erstmitbeteiligten über den reinen Tanzunterricht hinaus auch noch andere Tätigkeiten - wie etwa das Erstellen von Trainingskonzepten etc. -, schließe damit aber nicht das Unterrichten der von ihr konzipierten Kurse aus.
14
Das Bundesverwaltungsgericht gelange daher zu dem Ergebnis, dass die bestehende Gewerbeberechtigung der Erstmitbeteiligten für die Tätigkeit als Tanzpädagogin für den zweitmitbeteiligten Verein jedenfalls als einschlägig zu werten sei.
15
Die Erstmitbeteiligte unterliege als Mitglied der Wirtschaftskammer auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung daher auch hinsichtlich der Tätigkeit für die zweitmitbeteiligte Partei der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und sei somit von einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 lit. a ASVG ausgenommen. Sie sei ab der Erlangung der Gewerbeberechtigung mit 30. September 2021 nicht als (freie) Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG für die Zweitmitbeteiligte tätig gewesen. Da in der Beschwerde ausdrücklich beantragt worden sei, die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 4 lit. a ASVG ab dem 30. September 2021 festzustellen, sei „der Zeitraum 21.09.2021 bis 29.09.2021 in Rechtskraft erwachsen“.Die Erstmitbeteiligte unterliege als Mitglied der Wirtschaftskammer auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung daher auch hinsichtlich der Tätigkeit für die zweitmitbeteiligte Partei der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und sei somit von einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG ausgenommen. Sie sei ab der Erlangung der Gewerbeberechtigung mit 30. September 2021 nicht als (freie) Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG für die Zweitmitbeteiligte tätig gewesen. Da in der Beschwerde ausdrücklich beantragt worden sei, die Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG ab dem 30. September 2021 festzustellen, sei „der Zeitraum 21.09.2021 bis 29.09.2021 in Rechtskraft erwachsen“.
16
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, „ob für die Tätigkeit der [Erst-]Mitbeteiligten als Tanzpädagogin, die Tanzkurse nach ihren eigenen Konzepten plant und abhaltet die Gewerbeberechtigung ,Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen‘ erforderlich ist und falls nicht, eine solche Gewerbeberechtigung dennoch als einschlägig für die Tätigkeit der [Erst-]Mitbeteiligten anzusehen ist“.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, „ob für die Tätigkeit der [Erst-]Mitbeteiligten als Tanzpädagogin, die Tanzkurse nach ihren eigenen Konzepten plant und abhaltet die Gewerbeberechtigung ,Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen‘ erforderlich ist und falls nicht, eine solche Gewerbeberechtigung dennoch als einschlägig für die Tätigkeit der [Erst-]Mitbeteiligten anzusehen ist“.
17
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision der ÖGK. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die zweitmitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
19
Die Revision nimmt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug und führt näher aus, dass die Entscheidung über die Definition der Notwendigkeit und Einschlägigkeit von Gewerbescheinen in Zusammenhang mit § 4 Abs. 4 ASVG Auswirkungen weit über das vorliegende Verfahren mit sich bringe, zumal dem Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung grobe Auslegungsfehler unterlaufen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht vollständig geprüft, ob die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten als reiner Privatunterricht im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 von der GewO 1994 ausgenommen sei, sondern sich damit begnügt, auszuführen, dass die Gewerbeberechtigung auch einschlägig sein könne, wenn sie für die Tätigkeit nicht erforderlich sei. Es sei auch eine Begründung unterblieben, warum die Gewerbeberechtigung lautend auf „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ als einschlägig für die Tätigkeit als Tanzpädagogin erachtet worden sei. Wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführe, dass die Gewerbeberechtigung es der Erstmitbeteiligten ermögliche, über den reinen Tanzunterricht hinaus noch andere Tätigkeiten wie das Erstellen von Trainingskonzepten auszuführen, dann müsse festgehalten werden, dass es der Erstmitbeteiligten ohnedies freistünde, den Unterricht ohne Gewerbeschein durchzuführen und zu konzipieren. Andernfalls müsste jeder Trainer oder Vortragende an einer Erwachsenenbildungseinrichtung über einen Gewerbeschein verfügen, damit er die von ihm unterrichteten Kurse auch vorbereiten könne. Richtigerweise sei es jedoch so, dass Trainer und Vortragende ihre Kurse halten und vorbereiten könnten, ohne über einen Gewerbeschein zu verfügen. Dass die Tätigkeit auch ohne Gewerbeschein erbracht werden könne, ergebe sich bereits daraus, dass die Erstmitbeteiligte schon vor „Erwerb des Gewerbescheins“ dieselbe Tätigkeit in einem freien Dienstverhältnis ausgeübt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Einschlägigkeit der Gewerbeberechtigung in einer im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierenden rechtsirrigen Weise vorgenommen. Im Sinne der Rechtssicherheit solle sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Fragen auseinandersetzen, inwiefern eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung der Tätigkeit als Tanzpädagogin erforderlich sei oder ob diese Tätigkeit von der Gewerbeordnung ausgenommen sei sowie ob die vorliegende Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ einschlägig (im Sinn des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG) sei.Die Revision nimmt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug und führt näher aus, dass die Entscheidung über die Definition der Notwendigkeit und Einschlägigkeit von Gewerbescheinen in Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Auswirkungen weit über das vorliegende Verfahren mit sich bringe, zumal dem Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung grobe Auslegungsfehler unterlaufen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht vollständig geprüft, ob die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten als reiner Privatunterricht im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 von der GewO 1994 ausgenommen sei, sondern sich damit begnügt, auszuführen, dass die Gewerbeberechtigung auch einschlägig sein könne, wenn sie für die Tätigkeit nicht erforderlich sei. Es sei auch eine Begründung unterblieben, warum die Gewerbeberechtigung lautend auf „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ als einschlägig für die Tätigkeit als Tanzpädagogin erachtet worden sei. Wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführe, dass die Gewerbeberechtigung es der Erstmitbeteiligten ermögliche, über den reinen Tanzunterricht hinaus noch andere Tätigkeiten wie das Erstellen von Trainingskonzepten auszuführen, dann müsse festgehalten werden, dass es der Erstmitbeteiligten ohnedies freistünde, den Unterricht ohne Gewerbeschein durchzuführen und zu konzipieren. Andernfalls müsste jeder Trainer oder Vortragende an einer Erwachsenenbildungseinrichtung über einen Gewerbeschein verfügen, damit er die von ihm unterrichteten Kurse auch vorbereiten könne. Richtigerweise sei es jedoch so, dass Trainer und Vortragende ihre Kurse halten und vorbereiten könnten, ohne über einen Gewerbeschein zu verfügen. Dass die Tätigkeit auch ohne Gewerbeschein erbracht werden könne, ergebe sich bereits daraus, dass die Erstmitbeteiligte schon vor „Erwerb des Gewerbescheins“ dieselbe Tätigkeit in einem freien Dienstverhältnis ausgeübt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Einschlägigkeit der Gewerbeberechtigung in einer im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierenden rechtsirrigen Weise vorgenommen. Im Sinne der Rechtssicherheit solle sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Fragen auseinandersetzen, inwiefern eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung der Tätigkeit als Tanzpädagogin erforderlich sei oder ob diese Tätigkeit von der Gewerbeordnung ausgenommen sei sowie ob die vorliegende Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ einschlägig (im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG) sei.
20
Die Revision ist zulässig. Zwar stellt die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit von einer konkreten Gewerbeberechtigung erfasst ist, eine rechtliche Beurteilung dar, der in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2019/04/0089). Im vorliegenden Fall zeigt die Revision allerdings auf, dass das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung samt den daraus in Bezug auf § 4 Abs. 4 lit. a ASVG gezogenen Schlussfolgerungen unvertretbar war.Die Revision ist zulässig. Zwar stellt die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit von einer konkreten Gewerbeberechtigung erfasst ist, eine rechtliche Beurteilung dar, der in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche , VwGH 3.12.2020, Ra 2019/04/0089). Im vorliegenden Fall zeigt die Revision allerdings auf, dass das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung samt den daraus in Bezug auf Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG gezogenen Schlussfolgerungen unvertretbar war. 21
Nach § 4 Abs. 4 lit. a ASVG tritt aufgrund einer Erwerbstätigkeit u.a. dann keine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 4 ASVG ein, wenn auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 4 ASVG aus (vgl. dazu etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2022/08/0012).Nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG tritt aufgrund einer Erwerbstätigkeit u.a. dann keine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ein, wenn auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Versicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 GSVG besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus vergleiche , dazu etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2022/08/0012). 22
Die Verrichtung einer Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung im Sinn dieses Ausnahmetatbestandes setzt zunächst voraus, dass die GewO 1994 überhaupt anwendbar ist. Dies gilt nach deren § 2 Abs. 1 Z 12 nicht für die „Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung“. Der genannte Tatbestand erfasst neben dem häuslichen Unterricht auch jede sonstige Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen und der Erziehung in privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO, § 2 Rz 52); die Verfolgung eines erzieherischen Ziels ist nicht erforderlich, es genügt die Vermittlung bestimmter Fertigkeiten (vgl. aaO Rz 53; zu einer Fahrschule vgl. etwa VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 bei einer Volkshochschule auch OGH 12.11.1997, 4 Ob 343/97p).Die Verrichtung einer Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung im Sinn dieses Ausnahmetatbestandes setzt zunächst voraus, dass die GewO 1994 überhaupt anwendbar ist. Dies gilt nach deren Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, nicht für die „Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung“. Der genannte Tatbestand erfasst neben dem häuslichen Unterricht auch jede sonstige Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen und der Erziehung in privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten vergleiche , Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO, Paragraph 2, Rz 52); die Verfolgung eines erzieherischen Ziels ist nicht erforderlich, es genügt die Vermittlung bestimmter Fertigkeiten vergleiche , aaO Rz 53; zu einer Fahrschule vergleiche , etwa VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vergleiche zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 bei einer Volkshochschule auch OGH 12.11.1997, 4 Ob 343/97p). 23
Ausgehend davon unterlag die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten, die unstrittig in der Abhaltung von verschiedenen Tanzkursen für Kinder und Erwachsene für die zweitmitbeteiligte Partei bestand, wobei Unterrichtsziele wie das Erlernen bestimmter Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination, das Einstudieren von Choreographien und das Vorbereiten auf Aufführungen verfolgt wurden, als „Privatunterricht“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 nicht der GewO 1994. Daran ändert nichts, dass die Erstmitbeteiligte, wie das Bundesverwaltungsgericht hervorhob, für die Kurse auch inhaltliche Planungen und Konzepte erstellt hat. Dabei handelt es sich um Vorbereitungshandlungen, die für eine Unterrichtstätigkeit - egal, ob in Kursen oder in einer anderen Form - in aller Regel selbstverständliche Voraussetzung sind und deren Durchführung durch die Lehrenden daher ebenso wie die Unterrichtstätigkeit selbst unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 fällt. Ausgehend davon unterlag die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten, die unstrittig in der Abhaltung von verschiedenen Tanzkursen für Kinder und Erwachsene für die zweitmitbeteiligte Partei bestand, wobei Unterrichtsziele wie das Erlernen bestimmter Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination, das Einstudieren von Choreographien und das Vorbereiten auf Aufführungen verfolgt wurden, als „Privatunterricht“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 nicht der GewO 1994. Daran ändert nichts, dass die Erstmitbeteiligte, wie das Bundesverwaltungsgericht hervorhob, für die Kurse auch inhaltliche Planungen und Konzepte erstellt hat. Dabei handelt es sich um Vorbereitungshandlungen, die für eine Unterrichtstätigkeit - egal, ob in Kursen oder in einer anderen Form - in aller Regel selbstverständliche Voraussetzung sind und deren Durchführung durch die Lehrenden daher ebenso wie die Unterrichtstätigkeit selbst unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 fällt.
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Die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten war im Übrigen - im Einklang mit dieser Ausnahme - auch nicht von der Gewerbeberechtigung für die „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ erfasst.
25
§ 29 GewO 1994 nennt als maßgebend für den Umfang der Gewerbeberechtigung den „Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides nach § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften“. Ergibt sich daraus kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes, sind die weiteren Kriterien gemäß § 29 zweiter Satz GewO 1994 (das sind die „den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen“) heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001).Paragraph 29, GewO 1994 nennt als maßgebend für den Umfang der Gewerbeberechtigung den „Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des Bescheides nach Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften“. Ergibt sich daraus kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes, sind die weiteren Kriterien gemäß Paragraph 29, zweiter Satz GewO 1994 (das sind die „den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen“) heranzuziehen vergleiche , etwa VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001). 26
Die hier gegenständliche Gewerbebezeichnung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ stammt aus der vom Wirtschaftsministerium, der Wirtschaftskammer und den Ämtern der Landesregierung erstellten „bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe“. Bereits ihr Wortlaut macht deutlich, dass es sich um eine von der Erteilung von (Sport-)Unterricht zu unterscheidende Tätigkeit handelt. Dieses Verständnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass mit einer Gewerbeberechtigung, die sich auf Unterrichtstätigkeit erstreckt, nach dem oben dargestellten Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 der Anwendungsbereich der GewO 1994 überschritten würde (vgl. zum Erfordernis, dass die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung eine eindeutige Abgrenzung u.a. gegenüber nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen muss, VwGH 14.7.2021, Ra 2020/04/0006, mwN).Die hier gegenständliche Gewerbebezeichnung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ stammt aus der vom Wirtschaftsministerium, der Wirtschaftskammer und den Ämtern der Landesregierung erstellten „bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe“. Bereits ihr Wortlaut macht deutlich, dass es sich um eine von der Erteilung von (Sport-)Unterricht zu unterscheidende Tätigkeit handelt. Dieses Verständnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass mit einer Gewerbeberechtigung, die sich auf Unterrichtstätigkeit erstreckt, nach dem oben dargestellten Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 der Anwendungsbereich der GewO 1994 überschritten würde vergleiche , zum Erfordernis, dass die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung eine eindeutige Abgrenzung u.a. gegenüber nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen muss, VwGH 14.7.2021, Ra 2020/04/0006, mwN). 27
Zwar ist laut (im Internet abrufbaren) Informationsblättern der Wirtschaftskammern mehrerer Bundesländer zum Gewerbe „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ bzw. zu „Yoga, Pilates, Zumba und Co“ davon die Rede, dass das Gewerbe „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ u.a. auch die „Planung und Abwicklung von Kursen im Bereich Fitness, Aerobic, Gymnastik“ erfasse. Auf diese Abgrenzung, mit der das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls argumentiert, ist es im vorliegenden Fall aber schon deswegen nicht angekommen, weil sich der Umfang der Gewerbeberechtigung bereits aus ihrem Wortlaut hinreichend klar ableiten ließ. Es war daher nicht zusätzlich auf die Informationsblätter als Ausdruck der „in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen“ zurückzugreifen.
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Hat aber die Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten nicht erfasst, so konnte sie entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in dem Sinn „einschlägig“ sein, dass sie die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 4 lit. a ASVG begründet hätte. Mit der insoweit geltenden Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden muss, ist nichts anderes als eine vom Umfang der Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit gemeint. Eine Tätigkeit, für die eine andere oder aber - wie im vorliegenden Fall - überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre, unterliegt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG.Hat aber die Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten nicht erfasst, so konnte sie entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in dem Sinn „einschlägig“ sein, dass sie die Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG begründet hätte. Mit der insoweit geltenden Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden muss, ist nichts anderes als eine vom Umfang der Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit gemeint. Eine Tätigkeit, für die eine andere oder aber - wie im vorliegenden Fall - überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre, unterliegt nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten als freie Dienstnehmerin deswegen nicht die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründete, weil der genannte Ausnahmetatbestand erfüllt war. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob die sonstigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG vorlagen, insbesondere die Nichtverfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel (vgl. dazu zuletzt VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034). Dagegen bestehen - entgegen dem Revisionsvorbringen - auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit jenen der ÖGK im Ausgangsbescheid decken, keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der Beschäftigung der Erstmitbeteiligten die Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG überwogen hätten und sie daher der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterlegen wäre.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten als freie Dienstnehmerin deswegen nicht die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründete, weil der genannte Ausnahmetatbestand erfüllt war. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob die sonstigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorlagen, insbesondere die Nichtverfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel vergleiche , dazu zuletzt VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034). Dagegen bestehen - entgegen dem Revisionsvorbringen - auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit jenen der ÖGK im Ausgangsbescheid decken, keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der Beschäftigung der Erstmitbeteiligten die Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwogen hätten und sie daher der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterlegen wäre. 30
Das angefochtene Erkenntnis war aus den oben dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war aus den oben dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Der Antrag der ÖGK auf Kostenersatz war abzuweisen, weil sie gemäß § 47 Abs. 4 VwGG im Fall einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat. Ein solcher kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil sie selbst Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist (vgl. VwGH 13.6.2023, Ro 2022/08/0006, 0007, mwN).Der Antrag der ÖGK auf Kostenersatz war abzuweisen, weil sie gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG im Fall einer Amtsrevision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat. Ein solcher kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil sie selbst Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist vergleiche , VwGH 13.6.2023, Ro 2022/08/0006, 0007, mwN). Wien, am 10. März 2025