falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder ein Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28), im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers;falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder ein Bescheid über die erteilte Nachsicht (Paragraph 28,), im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers;