Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/08/0003

Rechtssatz

Der Tatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 erfasst neben dem häuslichen Unterricht auch jede sonstige Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen und der Erziehung in privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten; die Verfolgung eines erzieherischen Ziels ist nicht erforderlich, es genügt die Vermittlung bestimmter Fertigkeiten vergleiche etwa VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vergleiche zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 bei einer Volkshochschule auch OGH 12.11.1997, 4 Ob 343/97p).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080003.J06