Verwaltungsgerichtshof
10.03.2025
Ro 2024/08/0003
Die Tätigkeit einer Tanzpädagogin, die in der Abhaltung von verschiedenen Tanzkursen für Kinder und Erwachsene für eine Volkshochschule besteht, wobei Unterrichtsziele wie das Erlernen bestimmter Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination, das Einstudieren von Choreographien und das Vorbereiten auf Aufführungen verfolgt werden, unterliegt als "Privatunterricht" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 nicht der GewO 1994. Daran ändert nichts, dass die Tanzpädagogin für die Kurse auch inhaltliche Planungen und Konzepte erstellt hat. Dabei handelt es sich um Vorbereitungshandlungen, die für eine Unterrichtstätigkeit - egal, ob in Kursen oder in einer anderen Form - in aller Regel selbstverständliche Voraussetzung sind und deren Durchführung durch die Lehrenden daher ebenso wie die Unterrichtstätigkeit selbst unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 fällt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080003.J03