1
Der Revisionswerber ist selbständig erwerbstätig. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 beantragte er nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) die Vergütung des Verdienstentgangs infolge einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26. Oktober 2021 für den Zeitraum von 26. Oktober 2021 bis 8. November 2021 verfügten Absonderung. Unter Angabe der während der Absonderungsmonate Oktober und November 2021 erwirtschafteten Erlöse, des Wareneinsatzes bzw. Materialaufwandes, des Personalaufwandes und der sonstigen Aufwendungen hielt er fest, dass sein Unternehmen in diesen Monaten ein Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA) von - € 19.401,03 aufgewiesen habe.Der Revisionswerber ist selbständig erwerbstätig. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 beantragte er nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) die Vergütung des Verdienstentgangs infolge einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26. Oktober 2021 für den Zeitraum von 26. Oktober 2021 bis 8. November 2021 verfügten Absonderung. Unter Angabe der während der Absonderungsmonate Oktober und November 2021 erwirtschafteten Erlöse, des Wareneinsatzes bzw. Materialaufwandes, des Personalaufwandes und der sonstigen Aufwendungen hielt er fest, dass sein Unternehmen in diesen Monaten ein Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA) von - € 19.401,03 aufgewiesen habe.
Im Referenzzeitraum, somit in den Monaten August und September 2021, habe das EBITDA - € 14.877,91 betragen, in der Vorjahresperiode € 1.077,93 und in der Vorjahresperiode zum Referenzzeitraum - € 11.773,74. Daraus ergebe sich ein errechneter Fortschreibungsquotient im Sinn des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung von 1,26, ein Zieleinkommen in der Höhe von € 1.362,13 und unter Zugrundelegung des Ist-Einkommens ein vorläufiger Verdienstentgang in der Höhe von € 20.763,16. Diesen Verdienstentgang sowie Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter in der Höhe von € 500,-- beanspruche der Revisionswerber.Im Referenzzeitraum, somit in den Monaten August und September 2021, habe das EBITDA - € 14.877,91 betragen, in der Vorjahresperiode € 1.077,93 und in der Vorjahresperiode zum Referenzzeitraum - € 11.773,74. Daraus ergebe sich ein errechneter Fortschreibungsquotient im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, EpG 1950-Berechnungs-Verordnung von 1,26, ein Zieleinkommen in der Höhe von € 1.362,13 und unter Zugrundelegung des Ist-Einkommens ein vorläufiger Verdienstentgang in der Höhe von € 20.763,16. Diesen Verdienstentgang sowie Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter in der Höhe von € 500,-- beanspruche der Revisionswerber.
2
In weiterer Folge erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Revisionswerber den Verbesserungsauftrag, die Umsatz- und EBITDA-Daten um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen oder den Fortschreibungsquotient derart angemessen festzusetzen, dass dies zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führe, zu dem der Revisionswerber Stellung nahm.
3
Mit Bescheid vom 9. März 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Melk den Antrag des Revisionswerbers mit der Begründung ab, dass der angenommene Fortschreibungsquotient in der Höhe von 1,26 nicht begründet worden sei. Darüber hinaus sei der beantragte Betrag im Vergleich zu den EBITDA der Wirtschaftsjahre 2019 und 2020 und zu den Referenzzeiträumen für einen Absonderungszeitraum von 14 Tagen unverhältnismäßig hoch. Der Antragsteller solle durch die Vergütung nicht bessergestellt werden, als wenn er seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.
4
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens brachte er vor, dass die Absonderung für den gesamten geltend gemachten Verdienstentgang kausal sei. Es erfolgte keine Bereinigung des Antrags insbesondere auch um außergewöhnliche und/oder nicht regelmäßig wiederkehrende Erträge und Aufwendungen.
5
Vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung, wonach die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs festlege, jedoch nichts darüber aussage, welche Verluste - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig sind, erachtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) - mangels entsprechender Kenntnisse und Erfahrungen des Gerichts - zur Klärung der Kausalitätsfrage die Beiziehung eines Sachverständigen für erforderlich.
6
Nach der Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, dass für Entschädigungsverfahren betreffend COVID-19 keine Amtssachverständigen zur Verfügung stünden, bestellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2023 Herrn Mag. G., G. und Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH, zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Wirtschaftsprüfung. Der Sachverständige wurde beauftragt, anhand der vom Revisionswerber für die Monate Oktober und November 2021 vorgelegten Saldenlisten und der von diesem für diesen Zeitraum vorzulegenden Belege
„-
zu berechnen, welcher Anteil der geltend gemachten Verluste von insgesamt € 19.401,03 (EBIDTA für den Zeitraum Oktober und November 2021) den Zeiträumen von 1. bis einschließlich 25. Oktober 2021 und von 9. bis 30. November 2021 zugerechnet werden können;
-
zu berechnen, welche im Zeitraum 26. Oktober bis 8. November 2021 als vermögensneutral zu betrachten sind (z.B. Bezug von Lagerware) und sohin aus betriebswirtschaftlicher Sicht keinen Verlust begründen;
-
zu beantworten, ob die im Zeitraum 26. Oktober bis 8. November 2021 aufgelaufenen Personalkosten bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr unter der Annahme, dass von den Dienstnehmern Erholungsurlaub konsumiert wurde, aus betriebswirtschaftsfachlicher Sicht Verluste sind, die auf die Betriebsschließung zurückzuführen sind;
-
dies alles in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erörtern.“
7
Nach Einsicht in die zur Verfügung gestellten Unterlagen legte der Sachverständige einen Kostenvoranschlag für die Erstellung des Gutachtens, in dem er 20 Stunden (á € 100,--) für die Aufbereitung durch einen Bilanzbuchhalter, 5 Stunden (á € 255,--) für die darauf aufbauende Gutachtenserstellung sowie insgesamt 4 Stunden (á € 255,--) für die Gutachtenserörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Reisezeit anschätzte. Der Kostenvoranschlag wurde dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht.
8
Dazu brachte der Revisionswerber mit Eingabe vom 24. August 2023 vor, dass die Einholung des Gutachtens nicht erforderlich sei und der in Aussicht genommene Sachverständige „nicht anerkannt“ werde.
9
Nach Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2023 der Beschwerde dahingehend Folge, dass der Entschädigungsbetrag mit € 5.517,20 festgesetzt wurde.
10
Der nichtamtliche Sachverständige beanspruchte fristgerecht Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für die Beiziehung von Hilfskräften (Bilanzbuchhalter) von € 2.000,-- (20 Stunden á € 100,-) und für die Mühewaltung für das Verfassen des Gutachtens, seine Erörterung und Ergänzung in der mündlichen Verhandlung von € 1.530,-- (6 Stunden á € 255,--, eine Stunde davon für die öffentliche mündliche Verhandlung) zuzüglich Umsatzsteuer.
11
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2023 wurden diese Gebühren mit € 4.236,-- bestimmt, am 29. Dezember 2023 wurden sie zur Auszahlung gebracht.
12
Die beabsichtige Auferlegung der Kosten wurde dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, machte er keinen Gebrauch.
13
Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG die Tragung der Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Wirtschaftsprüfung Mag. G. in der Höhe von € 3.530,-- zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von € 706,--, insgesamt somit von € 4.236,--, und deren Einzahlung auf ein näher genanntes Konto des Verwaltungsgerichts binnen vier Wochen vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Tragung der Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Wirtschaftsprüfung Mag. G. in der Höhe von € 3.530,-- zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von € 706,--, insgesamt somit von € 4.236,--, und deren Einzahlung auf ein näher genanntes Konto des Verwaltungsgerichts binnen vier Wochen vorgeschrieben.
14
In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, zu den Barauslagen im Sinn des nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 76 AVG zählten insbesondere Kosten für die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger, sofern diese von der Behörde herangezogen werden dürfen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, weil dem Verwaltungsgericht im Sinn des § 52 Abs. 2 AVG kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei. Das Verfahren betreffend den Ersatz des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG sei über Antrag des Revisionswerbers eingeleitet worden, sodass diesen mangels materiengesetzlicher Sonderbestimmung gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Kostenersatzpflicht betreffend Barauslagen treffe.In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, zu den Barauslagen im Sinn des nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Paragraph 76, AVG zählten insbesondere Kosten für die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger, sofern diese von der Behörde herangezogen werden dürfen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, weil dem Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, AVG kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei. Das Verfahren betreffend den Ersatz des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, EpiG sei über Antrag des Revisionswerbers eingeleitet worden, sodass diesen mangels materiengesetzlicher Sonderbestimmung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Kostenersatzpflicht betreffend Barauslagen treffe.
15
Gemäß § 24 GebAG umfasse die Gebühr des Sachverständigen unter anderem den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften sowie die Entschädigung für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Insoweit habe der Sachverständige für die Beiziehung von Hilfskräften, nämlich eines Bilanzbuchhalters, sowie für die Aufbereitung des Materials Kosten in der Höhe von 20 Stunden ‚á € 100,-- geltend gemacht (es folgen nähere Ausführungen zum Begriff der Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG und zur „unumgänglichen Notwendigkeit“ der Beiziehung von Hilfskräften).Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasse die Gebühr des Sachverständigen unter anderem den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften sowie die Entschädigung für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Insoweit habe der Sachverständige für die Beiziehung von Hilfskräften, nämlich eines Bilanzbuchhalters, sowie für die Aufbereitung des Materials Kosten in der Höhe von 20 Stunden ‚á € 100,-- geltend gemacht (es folgen nähere Ausführungen zum Begriff der Hilfskraft im Sinn des Paragraph 30, GebAG und zur „unumgänglichen Notwendigkeit“ der Beiziehung von Hilfskräften).
16
Angesichts des vorgelegten Rohmaterials hege das Verwaltungsgericht am Aufwand für dessen Aufbereitung keine Zweifel; Gleiches gelte für den zeitlichen Aufwand für die Erstellung, Erörterung und Ergänzung des Gutachtens. Auch der Revisionswerber habe diesbezüglich keine Bedenken angemeldet. Für die Honorarsätze des Sachverständigen selbst und den Kostenersatz der Hilfskräfte könnten - wie gegenständlich auch erfolgt - die Honorarsätze herangezogen werden, die der Sachverständige in seiner außergerichtlichen Tätigkeit als Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für eine vergleichbare Tätigkeit zur Verrechnung bringe.
17
Dass die Sätze unangemessen hoch wären, sei vom Revisionswerber - trotz entsprechender Möglichkeit hierzu - nicht behauptet worden. Demgemäß sei der Revisionswerber zu verpflichten gewesen, die festgesetzten Barauslagen zu tragen.
18
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision, in der dessen ersatzlose Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Zuerkennung von Kostenersatz begehrt werden.
19
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
20
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
22
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverständigen Mag. G. zur Klärung einer reinen Rechtsfrage, der Abklärung der Kausalität zwischen der COVID-19 bedingten Absonderung (Betriebsschließung) und dem dadurch erlittenen Verdienstentgang, herangezogen. Dazu verweist der Revisionswerber auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wonach „[...] es im Zuge des Beschwerdeverfahrens der Kausalitätsfrage nachzugehen [galt]“. Die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Lösung einer Rechtsfrage „und dessen Umsetzung“ widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf und Zitat aus VwGH 20.9.2018,
Ra 2018/11/0077 bis 0078). Die Kosten für das beauftragte, unstatthafte Gutachten hätten nicht auf den Revisionswerber überwälzt werden dürfen.
23
Ferner fehle - soweit ersichtlich - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob gemäß § 76 AVG die Kosten eines Sachverständigengutachtens auf eine Verfahrenspartei überwälzt werden dürfen, obwohl die Einholung eines solchen Gutachtens unstatthaft gewesen sei, weil ein Sachverständiger mit der Lösung einer Rechtsfrage, konkret mit der Beurteilung der Frage der Kausalität einer behördlich verfügten Absonderung für eine gemäß § 32 Abs. 1, 2 und 4 EpiG iVm der EpiG-Berechnungsverordnung zustehende Vergütung, beauftragt worden sei.Ferner fehle - soweit ersichtlich - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob gemäß Paragraph 76, AVG die Kosten eines Sachverständigengutachtens auf eine Verfahrenspartei überwälzt werden dürfen, obwohl die Einholung eines solchen Gutachtens unstatthaft gewesen sei, weil ein Sachverständiger mit der Lösung einer Rechtsfrage, konkret mit der Beurteilung der Frage der Kausalität einer behördlich verfügten Absonderung für eine gemäß Paragraph 32, Absatz eins, 2, und 4 EpiG in Verbindung mit der EpiG-Berechnungsverordnung zustehende Vergütung, beauftragt worden sei.
24
Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
25
Vorweg ist festzuhalten, dass der Revisionswerber die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der ihm zuerkannte Entschädigungsbetrag bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2023 festgesetzt worden sei, nicht bestreitet. Sache des gegenständlichen Verfahrens war ausschließlich die Frage der Tragung der Gebühren für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen durch das Verwaltungsgericht.
26
Der Revisionswerber zieht dabei das Vorliegen der Voraussetzung des § 52 Abs. 2 AVG („Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen [...]“) für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständige im vorliegenden Fall nicht in Zweifel.Der Revisionswerber zieht dabei das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz 2, AVG („Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen [...]“) für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständige im vorliegenden Fall nicht in Zweifel.
27
Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Aufgabe des (Amts- wie auch des nichtamtlichen) Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden Verwaltungsgerichts zu, das den Parteien - und damit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde - gegenübersteht (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0077 bis 0078, mwN; vgl. zu den Aufgaben eines [Amts-]Sachverständigen auch VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037, mwN).Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Aufgabe des (Amts- wie auch des nichtamtlichen) Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden Verwaltungsgerichts zu, das den Parteien - und damit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde - gegenübersteht vergleiche , VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0077 bis 0078, mwN; vergleiche , zu den Aufgaben eines [Amts-]Sachverständigen auch VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037, mwN). 28
Es bestehen - je nach Lage des Falles - somit keine Bedenken, wenn ein Verwaltungsgericht eine von ihm zu lösende Rechtsfrage unter Beiziehung eines Sachverständigen (vgl. beispielhaft zu einer entsprechenden Beweiswürdigung etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0006) bzw. auf der Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens (vgl. etwa VwGH 2.7.2024, Ra 2024/02/0101, zu einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 StVO) beurteilt.Es bestehen - je nach Lage des Falles - somit keine Bedenken, wenn ein Verwaltungsgericht eine von ihm zu lösende Rechtsfrage unter Beiziehung eines Sachverständigen vergleiche , beispielhaft zu einer entsprechenden Beweiswürdigung etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0006) bzw. auf der Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens vergleiche , etwa VwGH 2.7.2024, Ra 2024/02/0101, zu einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO) beurteilt. 29
Daneben können sich Fragen auch sowohl als Rechtsfrage als auch als Fachfrage darstellen (vgl. etwa zur ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012, mwN; VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020; VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0074, mwN).Daneben können sich Fragen auch sowohl als Rechtsfrage als auch als Fachfrage darstellen vergleiche , etwa zur ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012, mwN; VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020; VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0074, mwN). 30
Im Übrigen bewirkt der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige an Stelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist, zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht (vgl. VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045; 23.4.2014, 2011/07/0236, jeweils mwN).Im Übrigen bewirkt der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige an Stelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist, zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht vergleiche , VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045; 23.4.2014, 2011/07/0236, jeweils mwN). 31
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2023, ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit (Z 1) sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit (Ziffer eins,) sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. 32
Nach § 32 Abs. 4 EpiG ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.Nach Paragraph 32, Absatz 4, EpiG ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
33
Ein Anspruch auf Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG setzt voraus, dass der Anspruchswerber gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden ist und „dadurch ein Verdienstentgang eingetreten“ ist. Dementsprechend wird in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang betont. Dies gilt auch hinsichtlich selbständig erwerbstätiger Personen, wobei bei diesen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG das „vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen“ maßgeblich ist. Auch im Zusammenhang mit selbständig erwerbstätigen Personen setzt die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs somit voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war (vgl. etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239, mit weiteren Judikaturverweisen betreffend Ansprüche sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätiger Personen; vgl. auch VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002, mwN).Ein Anspruch auf Vergütung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG setzt voraus, dass der Anspruchswerber gemäß Paragraphen 7, oder 17 EpiG abgesondert worden ist und „dadurch ein Verdienstentgang eingetreten“ ist. Dementsprechend wird in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang betont. Dies gilt auch hinsichtlich selbständig erwerbstätiger Personen, wobei bei diesen gemäß Paragraph 32, Absatz 4, EpiG das „vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen“ maßgeblich ist. Auch im Zusammenhang mit selbständig erwerbstätigen Personen setzt die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs somit voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war vergleiche , etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239, mit weiteren Judikaturverweisen betreffend Ansprüche sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätiger Personen; vergleiche , auch VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002, mwN). 34
Für die Berechnung solcher Ansprüche ist die auf § 32 Abs. 6 EpiG gestützte EpG 1950-Berechnungs-Verordnung (seit der Novelle BGBl. II Nr. 151/2022: EpiG-Berechnungsverordnung) maßgeblich. Diese Verordnung legt dabei nur die Grundsätze der Berechnung fest, sagt damit aber nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (vgl. dazu erneut VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239, mwN, sowie - auch zur Art der Berechnung der Höhe des Verdienstentgangs - VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006, mwN).Für die Berechnung solcher Ansprüche ist die auf Paragraph 32, Absatz 6, EpiG gestützte EpG 1950-Berechnungs-Verordnung (seit der Novelle BGBl. II Nr. 151/2022: EpiG-Berechnungsverordnung) maßgeblich. Diese Verordnung legt dabei nur die Grundsätze der Berechnung fest, sagt damit aber nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist vergleiche , dazu erneut VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239, mwN, sowie - auch zur Art der Berechnung der Höhe des Verdienstentgangs - VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006, mwN). 35
Ob eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs (vgl. nochmals VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239).Ob eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs vergleiche , nochmals VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239). 36
Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht daher - auch nach den Regeln der Kausalität - zu beurteilen, ob bzw. in welcher Höhe nach den dargelegten Bestimmungen der vom Revisionswerber geltend gemachte Verdienstentgang aufgrund der mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Oktober 2021 verfügten Absonderung zu ersetzen ist.
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Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht die Lösung der (abstrakten) Kausalitätsfrage dem beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Wirtschaftsprüfung überbunden, sondern diese Frage (auch) durch die Formulierung des an den Sachverständigen gerichteten Auftrags selbst beantwortet. Es beauftragte den Sachverständigen, anhand der vom Revisionswerber vorgelegten Saldenlisten und vorzulegenden Belege zu berechnen, welcher Anteil der geltend gemachten Verluste den Zeiträumen von 1. bis 25. Oktober 2021 und von 9. bis 30. November 2021 zugerechnet werden können, ferner mit der Berechnung, welche im Zeitraum von 26. Oktober bis 8. November 2021 als vermögensneutral zu betrachten sind (z.B. Bezug von Lagerware) und sohin aus betriebswirtschaftlicher Sicht keinen Verlust begründen, und schließlich mit der Beantwortung der Frage, ob die im Zeitraum von 26. Oktober bis 8. November 2021 aufgelaufenen Personalkosten bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr unter der Annahme, dass von den Dienstnehmern Erholungsurlaub konsumiert wurde, aus betriebswirtschaftsfachlicher Sicht Verluste sind, die auf die Betriebsschließung zurückzuführen sind.
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Dass diese an den Sachverständigen gerichteten Fragestellungen für die Beurteilung des kausalen Verdienstentgangs nach § 32 EpiG iVm der EpiG-Berechnungsverordnung ungeeignet gewesen wären, bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht vor. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht seine Beurteilung des durch die behördliche Absonderung hervorgerufenen kausalen Verdienstentgangs des Revisionswerbers auf der Basis der vom Sachverständigen (anhand der vorgelegten Belege und aufgrund der an ihn gerichteten Fragen) erstellten - betriebswirtschaftlichen - Entscheidungsgrundlage getroffen hat (vgl. in ähnlicher Weise etwa zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme medizinisch-wissenschaftlicher Hilfe bei der Feststellung des Sachverhalts im Rahmen der behördlichen Beurteilung einer Dienstunfähigkeit VwGH 22.1.1979, Zl. 0061/78).Dass diese an den Sachverständigen gerichteten Fragestellungen für die Beurteilung des kausalen Verdienstentgangs nach Paragraph 32, EpiG in Verbindung mit der EpiG-Berechnungsverordnung ungeeignet gewesen wären, bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht vor. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht seine Beurteilung des durch die behördliche Absonderung hervorgerufenen kausalen Verdienstentgangs des Revisionswerbers auf der Basis der vom Sachverständigen (anhand der vorgelegten Belege und aufgrund der an ihn gerichteten Fragen) erstellten - betriebswirtschaftlichen - Entscheidungsgrundlage getroffen hat vergleiche , in ähnlicher Weise etwa zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme medizinisch-wissenschaftlicher Hilfe bei der Feststellung des Sachverhalts im Rahmen der behördlichen Beurteilung einer Dienstunfähigkeit VwGH 22.1.1979, Zl. 0061/78). 39
Das Vorbringen des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, weil es einen Sachverständigen mit der Lösung einer Rechtsfrage beauftragt habe, trifft demnach nicht zu.
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Infolge dessen wird auch mit dem Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zur Frage, ob gemäß § 76 AVG die Kosten eines Sachverständigengutachtens auf eine Verfahrenspartei überwälzt werden dürfen, obwohl die Einholung eines solchen Gutachtens unstatthaft gewesen sei, weil ein Sachverständiger mit der Lösung einer Rechtsfrage beauftragt worden sei, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.Infolge dessen wird auch mit dem Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zur Frage, ob gemäß Paragraph 76, AVG die Kosten eines Sachverständigengutachtens auf eine Verfahrenspartei überwälzt werden dürfen, obwohl die Einholung eines solchen Gutachtens unstatthaft gewesen sei, weil ein Sachverständiger mit der Lösung einer Rechtsfrage beauftragt worden sei, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
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In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2024