Verwaltungsgerichtshof
19.12.2024
Ra 2024/07/0112
Der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, bewirkt für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige an Stelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist, zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045; VwGH 23.4.2014, 2011/07/0236).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070112.L03