Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0112

Rechtssatz

Für die Berechnung der Ansprüche auf Vergütung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG ist die auf Paragraph 32, Absatz 6, EpiG gestützte EpG 1950-Berechnungs-Verordnung (seit der Novelle BGBl. römisch zwei Nr. 151/2022: EpiG-Berechnungsverordnung) maßgeblich. Diese Verordnung legt dabei nur die Grundsätze der Berechnung fest, sagt damit aber nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239; VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070112.L06