Verwaltungsgerichtshof
19.12.2024
Ra 2024/07/0112
Ein Anspruch auf Vergütung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG setzt voraus, dass der Anspruchswerber gemäß Paragraphen 7, oder 17 EpiG abgesondert worden ist und "dadurch ein Verdienstentgang eingetreten" ist. Dementsprechend wird in der stRsp des VwGH das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang betont. Dies gilt auch hinsichtlich selbständig erwerbstätiger Personen, wobei bei diesen gemäß Paragraph 32, Absatz 4, EpiG das "vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen" maßgeblich ist. Auch im Zusammenhang mit selbständig erwerbstätigen Personen setzt die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs somit voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war (VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239; VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070112.L04