Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0071

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0057 E 28. April 2016 VwSlg 19365 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050071.L01

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050071_20251215L01

Rechtssatz für Ra 2024/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0071

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0042 E 16. März 2016 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG 2014 - "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der bf Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen bf Partei binden wollte (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, 0031, mwN). Darüber hinaus ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 als ein bei den VwG maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050071.L02

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050071_20251215L02

Rechtssatz für Ra 2024/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0071

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4
VwRallg
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0155 E 25. Mai 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050071.L04

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050071_20251215L03

Rechtssatz für Ra 2024/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0071

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0012 E 14. November 2023 RS 2 (hier: ohne die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050071.L05

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050071_20251215L04

Entscheidungstext Ra 2024/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0071

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §63 Abs3
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des W F, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. April 2024, LVwG-AV-1969/001-2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Kleinzell; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gemeinde Kleinzell hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom 17. Juni 2022 die Baubewilligung zur Errichtung einer Jagdhütte.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die im innergemeindlichen Instanzenzug ergangene Zurückweisung dieses Bauansuchens durch die belangte Behörde wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, AVG) „gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unzulässig“ zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3
In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte der unvertretene Revisionswerber vorgebracht, dass die belangte Behörde die „Feststellung“ der Identität seines Antrags mit einem früheren, bereits rechtskräftig entschiedenen Antrag nicht begründet habe. Antragstellend sei damals nicht er, sondern die Liegenschaftseigentümerin gewesen. Zudem sei das - für die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus seiner Sicht - relevante Eigenjagdgebiet zwischenzeitig in zwei Eigenjagdgebiete geteilt worden. Dass er vor der belangten Behörde nur jagdrechtliche, aber keine baurechtlichen Aspekte vorgebracht habe, sei unzutreffend, zumal in den vorangegangenen Bescheiden jagdliche Aspekte entscheidungsrelevant gewesen seien. Sein Beschwerdevorbringen schloss der Revisionswerber so:

„Aus all den angeführten Gründen stelle ich daher den Antrag, den Bescheid der [...] vom [...] aufzuheben und mir nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Baubewilligung für die Errichtung einer Jagdhütte auf dem Grundstück Nummer [...] zu erteilen.“

4
Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Beschluss begründend aus, die Verwaltungsbehörden erster und zweiter Instanz hätten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache rechtmäßig erfolgt und die inhaltliche Behandlung des Bauansuchens zu Recht verweigert worden sei. Wie der Beschwerde unmissverständlich und eindeutig zu entnehmen sei, werde darin eine inhaltliche Erledigung des Bauansuchens durch das Gericht dahingehend begehrt, dass der angefochtene (Zurückweisungs-)Bescheid der belangten Behörde aufgehoben werde und die Baubewilligung für die Hütte vom Gericht erteilt werde. Mit diesem Begehren im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG bewege sich der Revisionswerber jedoch außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, sei diese doch lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens. Das Beschwerdebegehren sei daher, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig; das Verwaltungsgericht habe die Unzulässigkeit gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichte Zurück-, in eventu Abweisung der Revision begehrt. Der Revisionswerber erstattete eine Gegenäußerung und verbesserte das Kostenersatzbegehren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Anbringen bereits wiederholt klargestellt, dass eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die Auslegung einer Parteierklärung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2020/06/0149; 1.7.2024, Ra 2024/04/0331; 14.4.2025, Ra 2024/04/0433, jeweils mwN).
8
Eine solche Unvertretbarkeit liegt hier vor, weshalb sich die Revision im Sinn ihrer Zulässigkeitsvorbringens zur Abweichung des Verwaltungsgerichts von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Beschwerden nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG als zulässig erweist. Sie ist auch berechtigt.
9
Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 VwGVG ordnet Paragraph 27, VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrags (Begehren) zu prüfen hat.
10
Der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG - „auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4)“ - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte.
11
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids.
12
Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche , zum Ganzen VwGH 25.5.2023, Ra 2022/01/0155, Rn. 7 ff, mwN).
13
In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche , VwGH 4.11.2024, Ro 2022/12/0011, Rn. 17, mwN).
14
Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche , VwGH 24.6.2014, Ro 2014/05/0050, mwN).
15
All dies zu Grunde legend, ist aus dem Beschwerdeantrag im Zusammenhalt mit der oben dargestellten Beschwerdebegründung, in welcher Änderungen der Sachlage gegenüber dem ersten Antrag geltend gemacht werden, genügend erkennbar, dass der Revisionswerber die Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zuführen wollte. Sowohl das gestellte Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), werden in der Beschwerde hinreichend umschrieben. Selbst wenn der unvertretene Revisionswerber im zweiten Teil seines Beschwerdeantrags die Erteilung der Baubewilligung begehrte, so beantragte er im ersten Teil, dass der Bescheid aufgehoben werde. Das Verwaltungsgericht war daher nicht daran gehindert, diese trennbaren Beschwerdebegehren einer getrennten Prüfung zuzuführen, auch wenn es in seiner Entscheidungsbefugnis insofern begrenzt war, als es über den von der belangten Behörde zurückgewiesenen Antrag nicht meritorisch hätte entscheiden dürfen, was es ohnehin nicht tat vergleiche , VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rn. 60).
16
Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht hat es das Verwaltungsgericht unterlassen, sich mit dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde auseinanderzusetzen, und nicht beurteilt, ob die auf Paragraph 68, AVG gestützte Zurückweisung des Antrags auf Baubewilligung zu Recht erfolgt ist.
17
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
18
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Dezember 2025

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050071.L00

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWT_2024050071_20251215L00