Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0042 E 16. März 2016 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG 2014 - "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der bf Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen bf Partei binden wollte (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, 0031, mwN). Darüber hinaus ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 als ein bei den VwG maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0019).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050071.L02