Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/05/0217

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0217

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0218
Ra 2023/05/0219
Ra 2023/05/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/05/0196 B 7. Juli 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Der Bauwerber hat allein das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und noch vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpften diesbezüglichen Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens der Revisionswerber zu tragen vergleiche aus der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa VfGH 14.2.2018, E 144/2018-4, und etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation zudem davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und in der Folge der Abweisung des Bauantrages die Beseitigung allenfalls rechtswidrig errichteter Bauvorhaben veranlasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050217.L01

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050217_20230801L01

Rechtssatz für Ra 2023/05/0217

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0217

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0218
Ra 2023/05/0219
Ra 2023/05/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0229 E 18. Dezember 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann nach der oö Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ergibt: die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1984, Zl. 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der OÖ BauO 1875, sowie vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes vergleiche hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., S. 319, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050217.L03

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050217_20231027L01

Entscheidungstext Ra 2023/05/0217

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0217

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0218
Ra 2023/05/0219
Ra 2023/05/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. R, 2. H, 3. Dr. römisch eins, 4. R R, alle vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Schulgasse 9, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. April 2023, LVwG-153626/9/WP-153629/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Bad Ischl; mitbeteiligte Partei: G GmbH, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B.I. vom 12. Juli 2022, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 23 PKW Stellplätzen“ auf näher bezeichneten Grundstücken, Grundbuch B.I., „nach Maßgabe des Einreichprojekts“ erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärt, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Die revisionswerbenden Parteien führen aus, dass mit Vorliegen der rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung der Bauwasserhaltung mit dem Bau des Mehrparteienwohnhauses mit Tiefgarage begonnen werden könne. Ihre Anträge begründen die revisionswerbenden Parteien abschließend damit, dass mit dem Beginn der Bauarbeiten und der Durchführung der Bauwasserhaltung einschließlich des Einbaus der dauerhaft bis zu 10 Meter tief im Untergrund und im Grundwasser verbleibenden DSV-Wand an der Ostseite des Bauplatzes der von den revisionswerbenden Parteien wegen Nichtberücksichtigung ihrer Einwendungen wie des Grundwasserrückstaus geltend gemachte konkret zu befürchtende Schaden an ihrer Liegenschaft eintreten könne, da auf Grund der von diesen eingeholten und zur Vorlage gebrachten hydrogeologischen Begutachtungen die Stabilität der Gründung und die Bausubstanz der nachbarlichen Bauobjekte der revisionswerbenden Parteien massiv gefährdet sei. Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet, ebenso wurden keine Bescheinigungsmittel vorgelegt.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Im Provisorialverfahren geht es somit nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzugs dieses Erkenntnisses.
5
Macht der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil geltend, so hat er dies durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die nach dem Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 27.12.2017, Ra 2017/08/0096; 3.2.2021, Ra 2021/10/0002).
6
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat allein der Bauwerber das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und noch vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpften diesbezüglichen Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens der Revisionswerber zu tragen vergleiche , aus der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa VfGH 14.2.2018, E 144/2018-4, und etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation zudem davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und in der Folge der Abweisung des Bauantrages die Beseitigung allenfalls rechtswidrig errichteter Bauvorhaben veranlasst.
7
Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Anträgen genannten Gründe stellen sich als Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden.
8
Die Anträge waren aus all diesen Gründen abzuweisen.

Wien, am 1. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050217.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2023050217_20230801L00

Entscheidungstext Ra 2023/05/0217

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0217

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0218
Ra 2023/05/0219
Ra 2023/05/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision von 1. R W, 2. H G, 3. Dr. I R und 4. R R, alle vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Schulgasse 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. April 2023, Zl. LVwG-153626/9/WP-153629/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Bad Ischl; mitbeteiligte Partei: G GmbH in B, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B. vom 12. Juli 2022, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 23 PKW Stellplätzen“ auf näher bezeichneten Grundstücken der KG B., „nach Maßgabe des Einreichprojekts“ erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärt, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
Seinen Erwägungen legte das LVwG die Feststellungen zugrunde, dass die mitbeteiligte Partei die Alleineigentümerin der Baugrundstücke sei und die Errichtung eines vierstöckigen Wohnhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 23 Stellplätzen beabsichtige. Die revisionswerbenden Parteien seien Miteigentümerinnen einer sich getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche westlich, schräg gegenüber der Baugrundstücke befindenden näher bezeichneten Liegenschaft, wobei der Abstand rund 6,5 Meter betrage. Der Flächenwidmungsplan sehe für die Baugrundstücke die Widmung „Kerngebiet“ vor, weiters gelte der näher bezeichnete Bebauungsplan der Stadtgemeinde B. Darüber hinaus traf das LVwG - für das Revisionsverfahren nicht mehr wesentliche - Feststellungen zu den schalltechnischen Gegebenheiten vor Ort.
3
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG mit näherer Begründung aus, das Baugenehmigungsverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren und das Mitspracherecht von Nachbarn zweifach beschränkt. Zudem reichten Verfahrensrechte immer nur soweit, als materielle Rechte verletzt würden. Zur Einwendung der Reflexion des Verkehrslärms hielt es fest, dass das Verfahren ergeben habe, dass es sich dabei um widmungstypische Immissionen handle, die ein Nachbar hinnehmen müsse. Das Vorbringen zur „Verschlechterung der Immissions-Ist-Situation durch verstärkte Verdriftung/Verfrachtung Ableitung der Luftschadstoffe aus dem Fahrzeugverkehr“ sei erstmals im Beschwerdeverfahren erstattet worden und diesbezüglich sei Präklusion der revisionswerbenden Parteien eingetreten. Zum behaupteten Eingriff in die Grundwasserverhältnisse, zur Veränderung der Grundwasserströme und der behaupteten Grundwasseraufstauung, die behauptetermaßen Schäden am Bestandsobjekt der revisionswerbenden Parteien herbeiführe, sei zunächst darauf zu verweisen, dass Bauausführungsarbeiten und damit die Baugrubensicherung nicht Teil des Baubewilligungsverfahrens seien, weshalb auf diese Einwendungen nicht einzugehen sei. Sodann erwog das LVwG unter Zitierung näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Änderung des Grundwasserhaushaltes bzw. des Grundwasserstandes und der Auswirkungen darauf sowie der rechtlichen Qualifikation derartiger Einwendungen durch Nachbarn, dass mit diesem Vorbringen zur Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse und der damit im Zusammenhang stehenden befürchteten Aufstauung zulasten ihres Bestandsobjektes keine zulässige Einwendung erhoben worden sei. Da die verfahrensmäßigen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gingen als seine materiell-rechtlichen Ansprüche, würden die revisionswerbenden Parteien auch mit den im Zusammenhang mit der Grundwassersituation geltend gemachten Verfahrensmängeln keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen. Die Beschwerden seien im Ergebnis als unbegründet abzuweisen gewesen.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Begründung der Zulässigkeit wird vorgebracht, dass Rechtsprechung fehle, wie die „Reflexion - der Rückstau - von Grundwasser an Gebäuden und an dauerhaft im Untergrund und im Grundwasser verbleibenden Baumaßnahmen“ rechtlich zu qualifizieren sei, wobei sich das LVwG unzutreffenderweise auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Änderung der Grundwasserverhältnisse gestützt habe, deren Sachverhalte aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien. Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht dem Rechtssatz der „Änderung der Grundwasserverhältnisse“ zu unterstellen gewesen sei. Diesbezüglich habe des LVwG auch die projektbezogenen Bauausführungsarbeiten und damit die Baugrubensicherung zu Unrecht nicht in das Baubewilligungsverfahren miteinbezogen, das beantragte hydrogeologische Gutachten nicht eingeholt und in diesem Zusammenhang näher genannte Ermittlungen und Feststellungen unterlassen. Dies sei insofern von Relevanz, da bei vollständiger Sachverhaltsermittlung die „Zurückweisung der Bescheidbeschwerden der Revisionswerberinnen nicht zu begründen gewesen wäre“. Es fehle Rechtsprechung zur Frage der Qualifikation des durch ein Bauobjekt rückgestauten Grundwassers als Immission, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung sei geboten und erscheine eine analoge Beurteilung zur Reflexion von Sonnenlicht und Schallreflexion sachgerecht. Auch habe die Rechtsprechung die Fragen noch nicht behandelt, dass „permanente Maßnahmen der Bauwasserhaltung im Sinne des Paragraph 40, WRG (wie projektgegenständlich in Form einer DSV-Wand), die Grundlage des Baueinreichprojektes sind und die aus technischen Gründen nicht gemäß Paragraphen 40, Absatz 3, und 29 WRG entfernt werden können und auf Dauer bestehen bleiben, baurechtlich als Bestandteil des zu errichtenden Bauwerks zu qualifizieren sind.“
8
Die Revision erweist sich als unzulässig:
9
Der Nachbar kann nach der oö. Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus Paragraph 31, Absatz 4, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) ergibt - unter anderen - die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes sowie die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer vergleiche , VwGH 29.1.2013, 2011/05/0042, mwN; grundsätzlich zur Rechtslage nach der Oö. BauO 1994 VwGH 21.7.2005, 2004/05/0156, weiters 18.12.2006, 2004/05/0202). Vor diesem Hintergrund legt die Revision mit ihren Ausführungen zu dem von den revisionswerbenden Parteien befürchteten Grundwasserrückstau, somit einer Änderung des Grundwasserhaushaltes, nicht dar, dass das LVwG von der bereits bestehenden Rechtsprechung abgewichen wäre.
10
Weiters reichen Verfahrensrechte immer nur soweit, als materielle Rechte verletzt sein können vergleiche , VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0067, mwN). Schon mangels Geltendmachung einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht kommt eine Verletzung der revisionswerbenden Parteien in den von ihnen behaupteten Verfahrensrechten - hier geltend gemacht: Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - nicht in Betracht. Ebenso erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren auf das Vorbringen der Revision zum Wasserrechtsgesetz 1959 einzugehen.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Oktober 2023

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050217.L02

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWT_2023050217_20231027L00