Verwaltungsgerichtshof
01.08.2023
Ra 2023/05/0217
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0218
Ra 2023/05/0219
Ra 2023/05/0220
GRS wie Ra 2023/05/0196 B 7. Juli 2023 RS 1
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Der Bauwerber hat allein das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und noch vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpften diesbezüglichen Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens der Revisionswerber zu tragen vergleiche aus der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa VfGH 14.2.2018, E 144/2018-4, und etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation zudem davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und in der Folge der Abweisung des Bauantrages die Beseitigung allenfalls rechtswidrig errichteter Bauvorhaben veranlasst.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050217.L01