Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0218
Ra 2023/05/0219
Ra 2023/05/0220
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision von 1. R W, 2. H G, 3. Dr. I R und 4. R R, alle vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Schulgasse 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. April 2023, Zl. LVwG-153626/9/WP-153629/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Bad Ischl; mitbeteiligte Partei: G GmbH in B, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B. vom 12. Juli 2022, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 23 PKW Stellplätzen“ auf näher bezeichneten Grundstücken der KG B., „nach Maßgabe des Einreichprojekts“ erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und erklärt, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B. vom 12. Juli 2022, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 23 PKW Stellplätzen“ auf näher bezeichneten Grundstücken der KG B., „nach Maßgabe des Einreichprojekts“ erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärt, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
Seinen Erwägungen legte das LVwG die Feststellungen zugrunde, dass die mitbeteiligte Partei die Alleineigentümerin der Baugrundstücke sei und die Errichtung eines vierstöckigen Wohnhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 23 Stellplätzen beabsichtige. Die revisionswerbenden Parteien seien Miteigentümerinnen einer sich getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche westlich, schräg gegenüber der Baugrundstücke befindenden näher bezeichneten Liegenschaft, wobei der Abstand rund 6,5 Meter betrage. Der Flächenwidmungsplan sehe für die Baugrundstücke die Widmung „Kerngebiet“ vor, weiters gelte der näher bezeichnete Bebauungsplan der Stadtgemeinde B. Darüber hinaus traf das LVwG - für das Revisionsverfahren nicht mehr wesentliche - Feststellungen zu den schalltechnischen Gegebenheiten vor Ort.
3
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG mit näherer Begründung aus, das Baugenehmigungsverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren und das Mitspracherecht von Nachbarn zweifach beschränkt. Zudem reichten Verfahrensrechte immer nur soweit, als materielle Rechte verletzt würden. Zur Einwendung der Reflexion des Verkehrslärms hielt es fest, dass das Verfahren ergeben habe, dass es sich dabei um widmungstypische Immissionen handle, die ein Nachbar hinnehmen müsse. Das Vorbringen zur „Verschlechterung der Immissions-Ist-Situation durch verstärkte Verdriftung/Verfrachtung Ableitung der Luftschadstoffe aus dem Fahrzeugverkehr“ sei erstmals im Beschwerdeverfahren erstattet worden und diesbezüglich sei Präklusion der revisionswerbenden Parteien eingetreten. Zum behaupteten Eingriff in die Grundwasserverhältnisse, zur Veränderung der Grundwasserströme und der behaupteten Grundwasseraufstauung, die behauptetermaßen Schäden am Bestandsobjekt der revisionswerbenden Parteien herbeiführe, sei zunächst darauf zu verweisen, dass Bauausführungsarbeiten und damit die Baugrubensicherung nicht Teil des Baubewilligungsverfahrens seien, weshalb auf diese Einwendungen nicht einzugehen sei. Sodann erwog das LVwG unter Zitierung näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Änderung des Grundwasserhaushaltes bzw. des Grundwasserstandes und der Auswirkungen darauf sowie der rechtlichen Qualifikation derartiger Einwendungen durch Nachbarn, dass mit diesem Vorbringen zur Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse und der damit im Zusammenhang stehenden befürchteten Aufstauung zulasten ihres Bestandsobjektes keine zulässige Einwendung erhoben worden sei. Da die verfahrensmäßigen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gingen als seine materiell-rechtlichen Ansprüche, würden die revisionswerbenden Parteien auch mit den im Zusammenhang mit der Grundwassersituation geltend gemachten Verfahrensmängeln keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen. Die Beschwerden seien im Ergebnis als unbegründet abzuweisen gewesen.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Begründung der Zulässigkeit wird vorgebracht, dass Rechtsprechung fehle, wie die „Reflexion - der Rückstau - von Grundwasser an Gebäuden und an dauerhaft im Untergrund und im Grundwasser verbleibenden Baumaßnahmen“ rechtlich zu qualifizieren sei, wobei sich das LVwG unzutreffenderweise auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Änderung der Grundwasserverhältnisse gestützt habe, deren Sachverhalte aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien. Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht dem Rechtssatz der „Änderung der Grundwasserverhältnisse“ zu unterstellen gewesen sei. Diesbezüglich habe des LVwG auch die projektbezogenen Bauausführungsarbeiten und damit die Baugrubensicherung zu Unrecht nicht in das Baubewilligungsverfahren miteinbezogen, das beantragte hydrogeologische Gutachten nicht eingeholt und in diesem Zusammenhang näher genannte Ermittlungen und Feststellungen unterlassen. Dies sei insofern von Relevanz, da bei vollständiger Sachverhaltsermittlung die „Zurückweisung der Bescheidbeschwerden der Revisionswerberinnen nicht zu begründen gewesen wäre“. Es fehle Rechtsprechung zur Frage der Qualifikation des durch ein Bauobjekt rückgestauten Grundwassers als Immission, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung sei geboten und erscheine eine analoge Beurteilung zur Reflexion von Sonnenlicht und Schallreflexion sachgerecht. Auch habe die Rechtsprechung die Fragen noch nicht behandelt, dass „permanente Maßnahmen der Bauwasserhaltung im Sinne des § 40 WRG (wie projektgegenständlich in Form einer DSV-Wand), die Grundlage des Baueinreichprojektes sind und die aus technischen Gründen nicht gemäß §§ 40 Abs. 3 und 29 WRG entfernt werden können und auf Dauer bestehen bleiben, baurechtlich als Bestandteil des zu errichtenden Bauwerks zu qualifizieren sind.“Zur Begründung der Zulässigkeit wird vorgebracht, dass Rechtsprechung fehle, wie die „Reflexion - der Rückstau - von Grundwasser an Gebäuden und an dauerhaft im Untergrund und im Grundwasser verbleibenden Baumaßnahmen“ rechtlich zu qualifizieren sei, wobei sich das LVwG unzutreffenderweise auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Änderung der Grundwasserverhältnisse gestützt habe, deren Sachverhalte aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien. Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht dem Rechtssatz der „Änderung der Grundwasserverhältnisse“ zu unterstellen gewesen sei. Diesbezüglich habe des LVwG auch die projektbezogenen Bauausführungsarbeiten und damit die Baugrubensicherung zu Unrecht nicht in das Baubewilligungsverfahren miteinbezogen, das beantragte hydrogeologische Gutachten nicht eingeholt und in diesem Zusammenhang näher genannte Ermittlungen und Feststellungen unterlassen. Dies sei insofern von Relevanz, da bei vollständiger Sachverhaltsermittlung die „Zurückweisung der Bescheidbeschwerden der Revisionswerberinnen nicht zu begründen gewesen wäre“. Es fehle Rechtsprechung zur Frage der Qualifikation des durch ein Bauobjekt rückgestauten Grundwassers als Immission, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung sei geboten und erscheine eine analoge Beurteilung zur Reflexion von Sonnenlicht und Schallreflexion sachgerecht. Auch habe die Rechtsprechung die Fragen noch nicht behandelt, dass „permanente Maßnahmen der Bauwasserhaltung im Sinne des Paragraph 40, WRG (wie projektgegenständlich in Form einer DSV-Wand), die Grundlage des Baueinreichprojektes sind und die aus technischen Gründen nicht gemäß Paragraphen 40, Absatz 3, und 29 WRG entfernt werden können und auf Dauer bestehen bleiben, baurechtlich als Bestandteil des zu errichtenden Bauwerks zu qualifizieren sind.“
8
Die Revision erweist sich als unzulässig:
9
Der Nachbar kann nach der oö. Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) ergibt - unter anderen - die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes sowie die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer (vgl. VwGH 29.1.2013, 2011/05/0042, mwN; grundsätzlich zur Rechtslage nach der Oö. BauO 1994 VwGH 21.7.2005, 2004/05/0156, weiters 18.12.2006, 2004/05/0202). Vor diesem Hintergrund legt die Revision mit ihren Ausführungen zu dem von den revisionswerbenden Parteien befürchteten Grundwasserrückstau, somit einer Änderung des Grundwasserhaushaltes, nicht dar, dass das LVwG von der bereits bestehenden Rechtsprechung abgewichen wäre.Der Nachbar kann nach der oö. Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus Paragraph 31, Absatz 4, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) ergibt - unter anderen - die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes sowie die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer vergleiche , VwGH 29.1.2013, 2011/05/0042, mwN; grundsätzlich zur Rechtslage nach der Oö. BauO 1994 VwGH 21.7.2005, 2004/05/0156, weiters 18.12.2006, 2004/05/0202). Vor diesem Hintergrund legt die Revision mit ihren Ausführungen zu dem von den revisionswerbenden Parteien befürchteten Grundwasserrückstau, somit einer Änderung des Grundwasserhaushaltes, nicht dar, dass das LVwG von der bereits bestehenden Rechtsprechung abgewichen wäre.
10
Weiters reichen Verfahrensrechte immer nur soweit, als materielle Rechte verletzt sein können (vgl. VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0067, mwN). Schon mangels Geltendmachung einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht kommt eine Verletzung der revisionswerbenden Parteien in den von ihnen behaupteten Verfahrensrechten - hier geltend gemacht: Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - nicht in Betracht. Ebenso erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren auf das Vorbringen der Revision zum Wasserrechtsgesetz 1959 einzugehen.Weiters reichen Verfahrensrechte immer nur soweit, als materielle Rechte verletzt sein können vergleiche , VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0067, mwN). Schon mangels Geltendmachung einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht kommt eine Verletzung der revisionswerbenden Parteien in den von ihnen behaupteten Verfahrensrechten - hier geltend gemacht: Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - nicht in Betracht. Ebenso erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren auf das Vorbringen der Revision zum Wasserrechtsgesetz 1959 einzugehen.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Oktober 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050217.L02