Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0217

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0218

Ra 2023/05/0219

Ra 2023/05/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. R, 2. H, 3. Dr. römisch eins, 4. R R, alle vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Schulgasse 9, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. April 2023, LVwG-153626/9/WP-153629/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Bad Ischl; mitbeteiligte Partei: G GmbH, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B.I. vom 12. Juli 2022, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 23 PKW Stellplätzen“ auf näher bezeichneten Grundstücken, Grundbuch B.I., „nach Maßgabe des Einreichprojekts“ erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärt, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Die revisionswerbenden Parteien führen aus, dass mit Vorliegen der rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung der Bauwasserhaltung mit dem Bau des Mehrparteienwohnhauses mit Tiefgarage begonnen werden könne. Ihre Anträge begründen die revisionswerbenden Parteien abschließend damit, dass mit dem Beginn der Bauarbeiten und der Durchführung der Bauwasserhaltung einschließlich des Einbaus der dauerhaft bis zu 10 Meter tief im Untergrund und im Grundwasser verbleibenden DSV-Wand an der Ostseite des Bauplatzes der von den revisionswerbenden Parteien wegen Nichtberücksichtigung ihrer Einwendungen wie des Grundwasserrückstaus geltend gemachte konkret zu befürchtende Schaden an ihrer Liegenschaft eintreten könne, da auf Grund der von diesen eingeholten und zur Vorlage gebrachten hydrogeologischen Begutachtungen die Stabilität der Gründung und die Bausubstanz der nachbarlichen Bauobjekte der revisionswerbenden Parteien massiv gefährdet sei. Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet, ebenso wurden keine Bescheinigungsmittel vorgelegt.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Im Provisorialverfahren geht es somit nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzugs dieses Erkenntnisses.
5
Macht der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil geltend, so hat er dies durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die nach dem Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 27.12.2017, Ra 2017/08/0096; 3.2.2021, Ra 2021/10/0002).
6
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat allein der Bauwerber das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und noch vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpften diesbezüglichen Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens der Revisionswerber zu tragen vergleiche , aus der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa VfGH 14.2.2018, E 144/2018-4, und etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation zudem davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und in der Folge der Abweisung des Bauantrages die Beseitigung allenfalls rechtswidrig errichteter Bauvorhaben veranlasst.
7
Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Anträgen genannten Gründe stellen sich als Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden.
8
Die Anträge waren aus all diesen Gründen abzuweisen.

Wien, am 1. August 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050217.L00