Verwaltungsgerichtshof
27.10.2023
Ra 2023/05/0217
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0218
Ra 2023/05/0219
Ra 2023/05/0220
GRS wie 2006/05/0229 E 18. Dezember 2006 RS 3
Der Nachbar kann nach der oö Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ergibt: die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1984, Zl. 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der OÖ BauO 1875, sowie vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes vergleiche hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., S. 319, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050217.L03