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Mit Straferkenntnis vom 2. März 2022 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Mitbeteiligte einer Übertretung von § 8 Abs. 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit näher bezeichneten weiteren Normen schuldig und verhängte über sie eine Geldstrafe von EUR 200,-- (68 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).Mit Straferkenntnis vom 2. März 2022 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Mitbeteiligte einer Übertretung von Paragraph 8, Absatz 8, Ziffer 3, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit näher bezeichneten weiteren Normen schuldig und verhängte über sie eine Geldstrafe von EUR 200,-- (68 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).
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Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
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Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weise gravierende Begründungsmängel auf und weiche insoweit von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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Die Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erschöpft sich nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des Inhaltes der Beschwerde in folgenden Ausführungen:
„Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gleich sowohl vom Sachverhalt als auch von den zur rechtlichen Beurteilung heranzuziehenden Rechtsnormen jenem Verfahren, das bezüglich derselben Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der Geschäftszahl XX geführt wurde. In diesem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und ausführlicher rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung als auch der rechtlichen Beurteilung auf das genannte Verfahren verwiesen.Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gleich sowohl vom Sachverhalt als auch von den zur rechtlichen Beurteilung heranzuziehenden Rechtsnormen jenem Verfahren, das bezüglich derselben Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter der Geschäftszahl römisch zwanzig geführt wurde. In diesem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und ausführlicher rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung als auch der rechtlichen Beurteilung auf das genannte Verfahren verwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht im gegenständlichen Verfahren keinen Grund, von der Beurteilung wie im obig zitierten Verfahren abzuweichen, sodass auch im gegenständlichen Fall das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.“
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Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.
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Nach der hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/05/0211, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/05/0211, mwN).
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Der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene pauschale Verweis auf eine andere verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, erfüllt diese Voraussetzungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, zumal in den vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG dafür jegliche Rechtsgrundlage fehlt (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0135; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010; VwGH 3.10.2022, Ra 2021/11/0049).Der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene pauschale Verweis auf eine andere verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, erfüllt diese Voraussetzungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, zumal in den vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG dafür jegliche Rechtsgrundlage fehlt vergleiche , etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0135; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010; VwGH 3.10.2022, Ra 2021/11/0049). 10
Allein der Umstand, dass in einem Parallelverfahren (bei nicht näher umschriebenem Sachverhalt) davon ausgegangen wurde, dass die Mitbeteiligte die ihr dort angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, aus welchen Gründen auch im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren von der mangelnden Strafbarkeit der im hier gegenständlichen verwaltungsstrafverfahren der Mitbeteiligten vorgeworfenen Tat ausgegangen wurde. Die mangelhafte Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hindert die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 30. November 2023