1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Juli 2021 wurden dem Revisionswerber näher konkretisierte Übertretungen 1. des § 52 lit. c Z 24 erster Satz, erster Halbsatz StVO, 2. des § 9 Abs. 1 StVO sowie drei Übertretungen jeweils des § 102 Abs. 10 KFG (Spruchpunkte 3. bis 5.) zur Last gelegt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 7 Stunden), zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 170,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 6 Stunden), zu Spruchpunkt 3. gemäß „§ 134 Abs. 1 KFG i.d.g.F.“ eine Geldstrafe in Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) und zu den Spruchpunkten 4. und 5. jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Juli 2021 wurden dem Revisionswerber näher konkretisierte Übertretungen 1. des Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, erster Satz, erster Halbsatz StVO, 2. des Paragraph 9, Absatz eins, StVO sowie drei Übertretungen jeweils des Paragraph 102, Absatz 10, KFG (Spruchpunkte 3. bis 5.) zur Last gelegt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 7 Stunden), zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 170,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 6 Stunden), zu Spruchpunkt 3. gemäß „§ 134 Absatz eins, KFG i.d.g.F.“ eine Geldstrafe in Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) und zu den Spruchpunkten 4. und 5. jeweils gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkte III. und IV.).Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.).
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 2 VStG ab, wonach die Verwaltungsvorschriften, die verletzt worden seien, durch Angabe ihrer Fundstelle im Spruch zu individualisieren seien.Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ab, wonach die Verwaltungsvorschriften, die verletzt worden seien, durch Angabe ihrer Fundstelle im Spruch zu individualisieren seien.
7
Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, fünf verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin fünf voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mit der Abweisung der Beschwerde und damit der Bestätigung der Spruchpunkte des Straferkenntnisses getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2022/02/0006).Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, fünf verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin fünf voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mit der Abweisung der Beschwerde und damit der Bestätigung der Spruchpunkte des Straferkenntnisses getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 14.2.2022, Ra 2022/02/0006). 8
Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. dazu etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0039, mwN).Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , dazu etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0039, mwN). 9
Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses (Übertretungen der StVO) richtet, erweist sie sich als absolut unzulässig:
10
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
11
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu den Spruchpunkten 1. und 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretungen des § 52 lit. c Z 24 erster Satz, erster Halbsatz StVO und des § 9 Abs. 1 StVO jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 7 Stunden) bzw. eine Geldstrafe in Höhe von € 170,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 6 Stunden), verhängt.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu den Spruchpunkten 1. und 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretungen des Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, erster Satz, erster Halbsatz StVO und des Paragraph 9, Absatz eins, StVO jeweils gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 7 Stunden) bzw. eine Geldstrafe in Höhe von € 170,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 6 Stunden), verhängt.
12
Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. 13
Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses entschieden hat, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0039, mwN).Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses entschieden hat, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0039, mwN). 14
Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Spruchpunkte 3. bis 5. des Straferkenntnisses (Übertretungen des KFG) richtet, ist Folgendes auszuführen:
15
Dem Revisionswerber ist insofern zuzustimmen, als dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses keine (ausreichende) Fundstelle der Strafsanktionsnorm (zu Spruchpunkt 3. § 134 Abs. 1 KFG „i.d.g.F.“, zu den Spruchpunkten 4. und 5. § 134 Abs. 1 KFG) entnommen werden kann.Dem Revisionswerber ist insofern zuzustimmen, als dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses keine (ausreichende) Fundstelle der Strafsanktionsnorm (zu Spruchpunkt 3. Paragraph 134, Absatz eins, KFG „i.d.g.F.“, zu den Spruchpunkten 4. und 5. Paragraph 134, Absatz eins, KFG) entnommen werden kann.
16
Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG abgegangen (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG abgegangen (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). 17
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmungen (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG).Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmungen (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG).
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters Folgendes erkannt:
„Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.“„Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.“
19
Letzteres liegt im vorliegenden Fall vor: Da § 134 Abs. 1 KFG zuletzt mit BGBl. I Nr. 9/2017 und § 102 Abs. 10 KFG zuletzt mit BGBl. I Nr. 40/2016 novelliert wurde, ist unter Berücksichtigung der Tatbegehungen jeweils am 6. März 2021 nicht ersichtlich, dass die herangezogenen Rechtsvorschriften in irgendeiner Weise für den Revisionswerber zweifelhaft gewesen sein könnten. Solche hat der anwaltlich vertretene Revisionswerber im gesamten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren auch nicht vorgebracht. Ebensowenig ist ersichtlich, dass es zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Revisionswerbers gekommen oder er der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.Letzteres liegt im vorliegenden Fall vor: Da Paragraph 134, Absatz eins, KFG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, und Paragraph 102, Absatz 10, KFG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, novelliert wurde, ist unter Berücksichtigung der Tatbegehungen jeweils am 6. März 2021 nicht ersichtlich, dass die herangezogenen Rechtsvorschriften in irgendeiner Weise für den Revisionswerber zweifelhaft gewesen sein könnten. Solche hat der anwaltlich vertretene Revisionswerber im gesamten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren auch nicht vorgebracht. Ebensowenig ist ersichtlich, dass es zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Revisionswerbers gekommen oder er der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. 20
In der Revision werden somit mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2022