Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/11/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0127

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8
BEinstG §8 Abs4
VwRallg
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/11/0106 E 1. März 2016 VwSlg 19319 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung des Behindertenausschusses des Bundessozialamtes (jetzt: Sozialministeriumservice) gemäß Paragraph 8, BEinstG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, muss das aber nicht tun, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Zustimmung zur Kündigung sprechen. Der hinter Paragraph 8, BEinstG gelegene Sinn des Gesetzes liegt darin, dass der Behörde die Möglichkeit verschafft wird, abzuwägen, ob eher dem Arbeitnehmer eine Kündigung oder dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dientsverhältnisses zugemutet werden kann. Enthält das Vorbringen des Dienstgebers Gründe, die für eine Zustimmung zur Kündigung sprechen, weil der Dienstnehmer einen Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG verwirklicht hat, wird es - falls diese tatsächlich vorliegen - regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen (Hinweis E vom 16. Dezember 2013, 2013/11/0111, und E vom 18. September 2012, 2011/11/0149).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110127.L01

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110127_20240212L01

Rechtssatz für Ra 2021/11/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0127

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8
B-VG Art133 Abs4
VwRallg
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0294 B 26. Juli 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, BEinstG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des VwG, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110127.L02

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110127_20240212L02

Rechtssatz für Ra 2021/11/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0127

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2
BEinstG §8 Abs4 litb idF 1999/I/017
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/11/0144 E 19. Dezember 2011 VwSlg 18297 A/2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, ist der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhalt mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessenabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird (Hinweis E vom 13. August 2003, 2002/11/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110127.L03

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110127_20240212L03

Rechtssatz für Ra 2021/11/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0127

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0065 B 19. Mai 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der amtswegigen Ermittlung notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2019/16/0219, sowie 11.3.2021, Ra 2021/18/0059, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110127.L04

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110127_20240212L04

Entscheidungstext Ra 2021/11/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0127

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der mitbeteiligten Partei M, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer, MMag. Arnold Gigleitner und Dr. Christoph Huber, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, der von J, vertreten durch Dr. Stefan Lahnsteiner, Rechtsanwalt in 4802 Ebensee, Schulgasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021, Zl. W133 2233659-2-1/9E, betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Oberösterreich), erhobenen Revision in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2021, Zl. W133 2233659-2-13E, die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 11. August 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Aufschiebungsantrag des Revisionswerbers statt. Begründend führte es zusammengefasst aus, die Dienstgeberin des Revisionswerbers (die Antragstellerin und im Revisionsverfahren Mitbeteiligte) habe aufgrund des die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 die Zahlungen an diesen eingestellt und eine Rückforderung gestellt, sodass der Revisionswerber derzeit einkommenslos sei. Es sei nicht erkennbar, dass eine erst später, also „zeitlich nach einer Entscheidung des Höchstgerichts über die Revision“ geltend gemachte Rückforderung eine wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens der Antragstellerin zur Folge hätte, während mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Paragraph 30, Absatz 3, VwGG sieht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
4
Zum Vorbringen der Antragstellerin, der Revisionswerber habe nunmehr Anspruch auf Arbeitslosengeld, ist auszuführen, dass der Revisionswerber mit Belegen des Arbeitsmarktservice und der Österreichischen Gesundheitskasse, jeweils vom 12. August 2021, dargetan hat, dass er kein Arbeitslosengeld, sondern bis auf Weiteres lediglich Notstandshilfe bezieht und dass eine Regressforderung der ÖGK gegen ihn besteht.
5
Da sich somit die Voraussetzungen, die für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. August 2021 maßgeblich waren, nicht wesentlich geändert haben, war dem auf Paragraph 30, Absatz 3, VwGG gestützten Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 14. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110127.L00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021

Dokumentnummer

JWT_2021110127_20210914L00

Entscheidungstext Ra 2021/11/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0127

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8
BEinstG §8 Abs2
BEinstG §8 Abs4
BEinstG §8 Abs4 litb idF 1999/I/017
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
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  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
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  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des J K in L, vertreten durch Dr. Stefan Lahnsteiner, Rechtsanwalt in 4802 Ebensee, Schulgasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021, Zl. W133 2233659-2-1/9E, betreffend Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: D GmbH in L, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer, MMag. Arnold Gigleitner und Dr. Christoph Huber, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Nachdem die Mitbeteiligte, ein Malerbetrieb, mit Schreiben vom 2. September 2019 das Dienstverhältnis zum Revisionswerber, einem Malerfacharbeiter, mit Ablauf des 4. Oktober 2019 gekündigt hatte, stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Bescheid vom 17. September 2019 fest, dass der Revisionswerber (rückwirkend) ab dem 8. Juli 2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, und setzte den Grad der Behinderung mit 50 v.H. fest. In dem diesem Bescheid zugrundeliegenden medizinisch-chirurgischen Gutachten vom 16. September 2019 wurden die festgestellten Funktionseinschränkungen des Revisionswerbers als Dauerzustand beurteilt.
2
Dem mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 von der Mitbeteiligten gestellten Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Revisionswerbers gab die belangte Behörde mit - im zweiten Rechtsgang erlassenem - Bescheid vom 15. Februar 2021 statt. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis ab und gab dem Antrag der Mitbeteiligten auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) statt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte, wie schon die belangte Behörde, fest, der Revisionswerber sei verheiratet, habe weder Schulden noch Sorgepflichten und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.700,-- bis € 1.800,--, seine Ehefrau eines von rund € 1.000,--. Gemeinsam mit seiner Ehefrau bestehe Eigentum an einem Wohnhaus; die monatlichen Fixkosten betrügen € 400,--. Der Revisionswerber arbeite - mit Unterbrechungen seit 2001 und ununterbrochen seit Jänner 2008 - bei der Mitbeteiligten als Malerfacharbeiter. Er habe sich zuletzt im Zeitraum von 23. April 2019 bis 7. Februar 2020, somit rund neuneinhalb Monate, im Krankenstand befunden. Vor diesem Hintergrund und wegen der rückläufigen Entwicklung ihres Betriebsstandortes habe die Mitbeteiligte am 2. September 2019, also zu einem Zeitpunkt, als ihr die Zugehörigkeit des Revisionswerbers zum Kreis der begünstigten Behinderten noch nicht habe bekannt sein können, die Kündigung ausgesprochen.

Die Tätigkeit des Revisionswerbers bei der Mitbeteiligten umfasse Maler- und Spachtelarbeiten, Fassadenanstriche und Beschichtungen samt dem Transport von Arbeitsmaterialien, Werkzeugen und Maschinen. Die Arbeiten erforderten Körperhaltungen in gebückter und gestreckter Position, Hebe- und Trageleistungen bis 25 kg und bis zu 50% der Arbeitszeit Überkopfarbeiten.

Gestützt auf das orthopädische Sachverständigengutachten vom 11. Jänner 2020 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 11. März 2020 sowie auf das berufskundliche Sachverständigengutachten vom 23. Mai 2020 traf das Verwaltungsgericht zum Leistungskalkül des Revisionswerbers folgende Feststellungen:

„Dem Dienstnehmer sind leichte Arbeiten mit Tragen bis 5kg und Heben bis 10kg dauernd, mittelschwere Arbeiten mit Tragen bis 10kg und Heben bis 15kg drittelzeitig und schwere Arbeiten mit Tragen über 10kg und Heben über 15kg 10%ig zumutbar [...].

Tätigkeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung ab ca. 30 bis 40%, Arbeiten mit ständigem Bücken bis zum Boden und ständige Überkopfarbeiten sind nicht möglich. Diese Arbeiten sind nur fallweise, also drittelzeitig durchführbar [...].

Der Dienstnehmer ist nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Malerfacharbeiter zur Gänze vollwertig, wie er diese bei der Dienstgeberin zu verrichten hat bzw. wie es dem üblichen Berufsbild als Maler und Beschichtungstechniker entspricht, auszuüben, da Überkopfarbeiten nur mehr fallweise, konkret drittelzeitig möglich sind [...]. [Im] Betrieb fallen Arbeiten über Kopf täglich im Ausmaß von bis zu 50% an. Eine Besserung des Leistungskalküls wurde gutachterlicherseits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. [...]“

Gestützt auf die Aussagen des Bundesinnungsmeisters und des oberösterreichischen Landesinnungsmeisters der Maler stellte das Verwaltungsgericht weiters fest, dass Überkopfarbeiten in einem Arbeitsvorgang mit den übrigen Wandstreicharbeiten ohne Absetzen durchgeführt werden müssten („in einem Zug“), da in den Übergangsbereichen sonst Farbunterschiede auftreten würden, die den Qualitätsanforderungen nicht entsprächen. Eine Fläche müsse von einer Person in einem Arbeitsvorgang gestrichen werden. Dies sei dem Revisionswerber vor dem Hintergrund des Leistungskalküls nicht möglich. Es müsste daher eine zusätzliche Ersatzfachkraft eingesetzt werden. Der Ersatz der Minderleistung durch die Tätigkeit eines Lehrlings sei entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht geeignet, die Arbeitsleistung eines Malerfacharbeiters zu ersetzen.

4
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG aus, der Revisionswerber sei nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Malerfacharbeiter zur Gänze vollwertig auszuüben. Eine Weiterbeschäftigung des Revisionswerbers an seinem bisherigen Arbeitsplatz ohne Beistellung einer zusätzlichen Vollzeitersatzfachkraft würde eine tägliche aufwändige Umorganisation der Arbeitsabläufe mit einer zusätzlichen regelmäßigen Mehrbelastung der übrigen Mitarbeiter durch vermehrte Überkopfarbeiten bedeuten. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch klargestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung u.a. des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG den Dienstgeber nicht zu organisatorischen Änderungen seines Betriebes verpflichtet, um einen Arbeitsplatz für den begünstigten Behinderten zu schaffen (Hinweis u.a. auf VwGH 14.12.1999, 99/11/0246). Es sei dem Dienstgeber nicht zumutbar, einen begünstigten Behinderten weiter zu beschäftigen, wenn dadurch ein geordneter Betriebsablauf gestört würde (Hinweis auf VwGH 25.4.1991, 90/09/0139).

Der neuneinhalb Monate andauernde Krankenstand des Revisionswerbers sei zwar allein kein Zustimmungsgrund zur Kündigung, dürfe in der Interessenabwägung jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Im Unternehmen der Mitbeteiligten gebe es keine geeigneten Ersatzarbeitsplätze. Die Arbeitsmarktsituation für Maler und Beschichtungstechniker mit Lehrabschluss sei grundsätzlich als gut zu bewerten. Es bestehe auch die Möglichkeit, als Baumarktverkäufer zu arbeiten. Aus den von der Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Bei einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses würden der Mitbeteiligten zusätzliche Kosten von mindestens € 2.750,-- pro Monat für eine Vollzeitersatzfachkraft und den Mehraufwand in der Verwaltung erwachsen, was einen erheblichen Schaden iSd. Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG darstelle.

Insgesamt falle die Interessenabwägung zu Gunsten der Mitbeteiligten aus. Dem Revisionswerber sei der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zuzumuten als der Mitbeteiligten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses, obwohl der Revisionswerber aufgrund seines Alters und seiner Beeinträchtigungen schwerer einen neuen Arbeitsplatz finden und in Zukunft mit einem geringeren Einkommen konfrontiert sein könnte. Die Ermessensentscheidung der belangten Behörde erweise sich somit im Ergebnis als rechtmäßig. Auch die in Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG normierten Voraussetzungen für die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung seien erfüllt.

5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, die Ermessensentscheidung sei nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt. Durch die Weiterbeschäftigung des Revisionswerbers sei keine wirtschaftliche Gefährdung des Betriebs der Mitbeteiligten gegeben. Ein Leistungsdefizit könne kein schlüssiges Argument dafür sein, dass die Weiterbeschäftigung eines begünstigten Behinderten nicht mehr zumutbar sei. Der Revisionswerber habe jedenfalls aufgrund seines Alters (geb. 1969) sowie seiner Behinderung gravierende Nachteile, und es sei mit einer beträchtlichen verminderten Vermittelbarkeit und einer langen Dauer der Arbeitslosigkeit mit wesentlich geringerem Einkommen zu rechnen. Weiters zitiere das Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Begründung nicht einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr gebe es zum konkreten Sachverhalt noch keine hg. Rechtsprechung. So müsse kein Arbeitsplatz geschaffen werden, weil dieser bei der Mitbeteiligten bereits existiere. Es gehe vielmehr darum, geringfügige Minderleistungen des Revisionswerbers auszugleichen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den vom Revisionswerber gestellten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt.
8
Paragraph 8, des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Kündigung

Paragraph 8, (1) ...

(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. ... Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.

(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.

(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn

a)
...
b)
der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;

...“

9
Vorauszuschicken ist, dass sich die Revision nicht gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts wendet, die in Paragraph 8, Absatz 2, vorletzter Satz BEinstG normierte Voraussetzung für eine erst nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung lägen vor.
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Entscheidung des Behindertenausschusses des Sozialministeriumservice gemäß Paragraph 8, BEinstG um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, muss das aber nicht tun, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe dagegen sprechen. Der Sinn des Paragraph 8, BEinstG liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen abzuwägen, ob eher dem Arbeitnehmer eine Kündigung oder dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zugemutet werden kann. Enthält das Vorbringen des Dienstgebers Gründe, die für eine Zustimmung zur Kündigung sprechen, weil der Dienstnehmer einen Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG verwirklicht hat, wird es - falls diese tatsächlich vorliegen - regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen vergleiche , VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106; 26.7.2018, Ra 2017/11/0294; 10.9.2019, Ra 2017/11/0039; 19.11.2020, Ra 2018/11/0093).
11
Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, BEinstG hängt, wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist vergleiche , erneut VwGH 26.7.2018, Ra 2017/11/0294).
12
Nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG ist der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhalt mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessenabwägung dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten vergleiche , VwGH 21.2.2012, 2011/11/0143, mwN).
13
Im Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers wird nicht dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht von der hg. Judikatur zur mangelnden Verpflichtung des Dienstgebers, seine Betriebsorganisation zu ändern, um einen Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten zu schaffen vergleiche , abermals VwGH 10.9.2019, Ra 2017/11/0039, mwN) oder die anfallenden Arbeiten zugunsten des begünstigten Behinderten auf andere Mitarbeiter umzuverteilen vergleiche , VwGH 27.4.1989, 88/09/0124 sowie 25.4.1991, 90/09/0139), abgewichen sein sollte. Auch stehen die in der Revision zitierten hg. Erkenntnisse vom 13. September 1994, 93/09/0346, und vom 4. Juli 1995, 94/08/0220, dem angefochtenen Erkenntnis nicht entgegen, zumal die beschränkte Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers nicht alleiniges Begründungselement des angefochtenen Erkenntnisses war und auch geprüft wurde, ob der Revisionswerber unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei der Mitbeteiligten beschäftigt werden könnte, bevor dies verneint wurde.
14
Soweit die Revision geltend macht, zur Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Lehrling könne nicht einen Malerfacharbeiter ersetzen und damit die Minderleistung des Revisionswerbers ausgleichen, hätte ein entsprechendes (berufskundliches und betriebswirtschaftliches) Gutachten eingeholt werden müssen, ist ihr zu entgegnen, dass die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 29.9.2022, Ra 2022/17/0052, mwN). Derartiges ist jedoch nicht ersichtlich.
15
Gleiches gilt für das Zulässigkeitsvorbringen, die Ablehnung des Antrages des Revisionswerbers auf Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens zum Beweis einer Verbesserung des Leistungskalküls stelle einen relevanten Verfahrensmangel dar. Das Verwaltungsgericht führte, gestützt auf die ärztlichen Gutachten vom 16. September 2019 und vom 11. Jänner 2020 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 11. März 2020, aus, dass eine Verbesserung des Leistungskalküls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und die Funktionseinschränkungen des Revisionswerbers als Dauerzustand beurteilt worden seien. Vor diesem Hintergrund vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, die Einholung des beantragten Gutachtens sei - bloß aufgrund der Vorlage einer Bestätigung über die Absolvierung eines Personaltrainings und von Reizstrombehandlungen sowie der Behauptung des Revisionswerbers in der Verhandlung, er fühle sich wieder fähig, seine frühere Arbeit aufzunehmen, ohne jedoch ein Gegengutachten vorzulegen - nicht erforderlich. Dass diese Auffassung unvertretbar wäre, ist - auch angesichts der relativ kurzen Zeit seit der letzten Begutachtung - weder ersichtlich noch zeigt die Revision solches auf. Ob die genannte Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts verfahrensrechtlich in jeder Hinsicht richtig war, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2017/12/0121; 30.4.2019, Ra 2018/12/0033, jeweils mwN).
16
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
17
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2024

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110127.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JWT_2021110127_20240212L00