Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0065 B 19. Mai 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der amtswegigen Ermittlung notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2019/16/0219, sowie 11.3.2021, Ra 2021/18/0059, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110127.L04