Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/08/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0069

Entscheidungsdatum

25.07.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0019 E 25. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das VwG durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080069.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2021080069_20220725L01

Rechtssatz für Ra 2021/08/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0069

Entscheidungsdatum

25.07.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111
ASVG §33
VStG §44a Z2
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Tatbildlich nach Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG ist (unter anderem) die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger vergleiche VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071; 26.5.2004, 2001/08/0153; jeweils mwN). Der Tatbestand kann daher auch hinsichtlich desselben Dienstnehmers mehrfach verwirklicht werden, wenn ein Dienstgeber mit diesem Dienstnehmer - unterbrochen durch Zeiten der Nichtbeschäftigung - mehrere Dienstverhältnisse begründet und jeweils eine Anmeldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt unterlässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080069.L02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2021080069_20220725L02

Rechtssatz für Ra 2021/08/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0069

Entscheidungsdatum

25.07.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das VwG hat für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen; die Gesamtstrafe ist insofern also "aufzuteilen" vergleiche VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080069.L03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2021080069_20220725L03

Entscheidungstext Ra 2021/08/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0069

Entscheidungsdatum

25.07.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111
ASVG §33
VStG §22
VStG §31
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des H R, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. April 2021, LVwG 33.13-50/2020-65, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 26. November 2019 erkannte der Bürgermeister der Stadt Graz den Revisionswerber für schuldig, er habe als Dienstgeber den der Pflichtversicherung (Vollversicherung) nach dem ASVG unterliegenden Dienstnehmer HR von 3. November 2018 bis 17. November 2018, von 24. Februar 2019 bis 1. März 2019 und nochmals von 10. März 2019 bis 25. März 2019 beschäftigt, ohne diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG begangen und werde hierfür gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 154 Stunden) bestraft.
2
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde werde mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Spruch des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz neu gefasst werde. Danach habe der Revisionswerber als Dienstgeber den Dienstnehmer HR, bei dem es sich um eine in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversicherte Person gehandelt habe, beschäftigt, ohne diesen vor dem jeweiligen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden; und zwar 1. bei Arbeitsantritt am 3. November 2018 (Beschäftigung von 3. November 2018 bis 17. November 2018) und 2. bei Arbeitsantritt am 24. Februar 2019 (Beschäftigung von 24. Februar 2019 bis 25. März 2019). Der Revisionswerber habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG begangen und werde hierfür mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 77 Stunden) bestraft. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren maßgeblich - aus, wie das Beweisverfahren ergeben habe, habe der Revisionswerber den HR zunächst von 3. November 2018 bis 17. November 2018 und in der Folge nochmals vom 24. Februar 2019 bis 25. März 2019 als Dienstnehmer in seinem Lokal beschäftigt. Eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger sei vor Arbeitsantritt jeweils unterblieben. Anders als im Straferkenntnis angenommen habe sich das zweite Dienstverhältnis auch auf den Zeitraum von 2. bis 9. März 2019 erstreckt und sei das Arbeitsentgelt des HR unter der Geringfügigkeitsgrenze geblieben. In Hinblick darauf sei der Revisionswerber wegen einer Unterlassung der Anmeldung nicht nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, sondern nach Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG zu bestrafen. Ausgehend von dem auch bereits vom Bürgermeister der Stadt Graz vorgeworfenen Sachverhalt sei HR vom Revisionswerber mehrfach - ohne vorhergehende Anmeldung beim Krankenversicherungsträger - beschäftigt worden. Dem Revisionswerber sei die Unterlassung der Meldung sowohl hinsichtlich des Arbeitsantritts am 3. November 2018 als auch des Arbeitsantritts am 24. Februar 2019 vorzuwerfen, sodass zwei Verwaltungsübertretungen vorlägen und in Abänderung des Straferkenntnisses der Verwaltungsbehörde keine Gesamtstrafe, sondern zwei Geldstrafen zu verhängen gewesen seien. Bei der Strafbemessung sei die von der Verwaltungsbehörde verhängte Gesamtstrafe auf die zwei Schuldsprüche aufzuteilen.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Austausch der Tat bzw. eine Ausdehnung des Tatzeitraums durch ein Verwaltungsgericht nicht zulässig seien. Im Widerspruch dazu habe das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens überschritten, indem es der Bestrafung des Revisionswerbers zu Grunde gelegt habe, dass der Revisionswerber den HR (auch) im Zeitraum von 2. März 2019 bis 9. März 2019 als Dienstnehmer beschäftigt hätte.
8
„Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht vergleiche , etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050, mwN). Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche , etwa VwGH 12.5.2022, Ra 2020/02/0258, mwN).
9
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG besteht diese Anmeldepflicht auch in Bezug auf die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten.
10
Nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig und ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zu bestrafen, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes (unter anderem) Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
11
Tatbildlich nach Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG ist somit (unter anderem) die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger vergleiche , VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071; 26.5.2004, 2001/08/0153; jeweils mwN). Wie das Verwaltungsgericht somit zutreffend erkannt hat, kann der Tatbestand daher auch hinsichtlich desselben Dienstnehmers mehrfach verwirklicht werden, wenn ein Dienstgeber mit diesem Dienstnehmer - unterbrochen durch Zeiten der Nichtbeschäftigung - mehrere Dienstverhältnisse begründet und jeweils eine Anmeldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt unterlässt.
12
Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass bereits die Verwaltungsbehörde dem Revisionswerber vorgeworfen hat, den HR jedenfalls ab 3. November 2018 und - nach einer Zeit der Nichtbeschäftigung - nochmals ab 24. Februar 2019 beschäftigt und jeweils die Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt unterlassen zu haben (auf die Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; vergleiche , zur Vollendung des Delikts der nicht rechtzeitigen Anmeldung mit dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Dienstnehmers VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300). Die darauf gegründete rechtliche Beurteilung, dass daher zwei Verwaltungsübertretungen vorliegen, ist nicht zu beanstanden vergleiche , dazu, dass einzelne Verletzungen der Meldepflicht nach Paragraph 33, ASVG jeweils gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretungen im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darstellen, zuletzt ausführlich VwGH 26.4.2022, Ra 2021/08/0006).
13
Soweit der Revisionswerber es als unzulässig ansieht, dass vom Verwaltungsgericht ausgehend davon zwei einzelne Strafen verhängt wurden, ist - wie im angefochtenen Erkenntnis bereits zutreffend ausgeführt - auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen hat, die Gesamtstrafe insofern also „aufzuteilen“ ist vergleiche , VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080069.L00

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWT_2021080069_20220725L00