Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0069

Rechtssatz

Das VwG hat für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen; die Gesamtstrafe ist insofern also "aufzuteilen" vergleiche VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080069.L03