1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gemäß § 4 Abs. 2 und 3 iVm § 5 Abs. 5 TJG 2004 die (bisher an ein Eigenjagdgebiet der Revisionswerberin angeschlossen gewesene) Grundfläche der EZ 91, KG G, mit einer Fläche von 196,7608 ha als Eigenjagd (Eigenjagd N-Alpe) nach Maßgabe eines signierten Lageplanes festgestellt; die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 die (bisher an ein Eigenjagdgebiet der Revisionswerberin angeschlossen gewesene) Grundfläche der EZ 91, KG G, mit einer Fläche von 196,7608 ha als Eigenjagd (Eigenjagd N-Alpe) nach Maßgabe eines signierten Lageplanes festgestellt; die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
2
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd - „inklusive Bauflächen, Gewässer und Straßenverkehrsanlagen“ - betrage 196,7608 ha. Innerhalb des beantragten Eigenjagdgebietes sei eine befahrbare Erschließung durch Forststraßen gegeben, die übrigen Teile des Jagdgebietes seien durch Steige erschlossen und fußwegig bejagbar. Durch das beantragte Eigenjagdgebiet würden keine Grundstücke von anderen Jagdgebieten abgetrennt.
Die Gesamtwaldfläche der beantragten Eigenjagd umfasse ca. 9,1 ha bzw. 4,6 % und die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen 187,6 ha bzw. 95,4 %. Aufgrund der vorhandenen Waldausstattung und Bewirtschaftung weise das beantragte Eigenjagdgebiet ganzjährig für eine vorkommende Schalenwildart (Gamswild) sowohl günstige Äsungs- als auch Einstandsbedingungen auf.
3
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, die Feststellungen hinsichtlich der Flächen, der Ausmaße und der Erschließung sowie zur Eignung des beantragten Eigenjagdgebietes als ganzjährige Einstands- und Äsungsfläche „für alle drei Schalenwildarten“ ergäben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 7. Februar 2016, das unter Zugrundelegung des verwaltungsbehördlichen Aktes nach Durchführung eines Ortsaugenscheins erstellt worden und in seiner Gesamtheit in sich schlüssig und klar verständlich sei.
Der Umstand, dass „derzeit“ Gamswild im Winter nicht einstehe, hänge mit der aktuellen Nutzung von Teilen des Jagdreviers als freier Schiraum für Variantenfahrer zusammen. Der Vertreter der Revisionswerberin habe allerdings selbst ausgeführt, dass die G-Bergbahnen aktuell an einem Konzept zur Lenkung dieser Gruppe arbeiteten. Insofern sei beweiswürdigend in Anlehnung an das vorliegende jagdfachliche Gutachten davon auszugehen, dass die beantragten Flächen zweifelsfrei als geeignete ganzjährige Einstandsfläche für Gamswild anzusehen seien.
4
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung projizierten „Tiris-Auszüge“ und Luftbilder der beantragten Flächen ergäben sich auch keinerlei Zweifel an einem geschlossenen Gutbestand. Bei den im Gutsbestand einliegenden und gänzlich umschlossenen Grundstücken handle es sich um einen Gastgewerbebetrieb mit Terrasse und um eine Liftstation (die Bergstation des S-Lifts). Weiters habe auch die verkehrsmäßige Erschließung zweifelsfrei geklärt werden können.
5
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht u.a. Folgendes aus:
6
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004 seien erfüllt, weil sich aus dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen zweifelsfrei ergebe, dass das beantragte Eigenjagdgebiet für eine vorkommende Schalenwildart (Gamswild) sowohl günstige Äsungs- als auch Einstandsbedingungen aufweise. Dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass aktuell mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sich Gamswild ganzjährig auf den potentiellen Wintereinstandsflächen aufhalten würde, sei zum einen zu entgegnen, dass entsprechend dem Amtssachverständigengutachten dem Grunde nach geeignete Flächen vorhanden seien. Zum anderen fordere das TJG 2004 nicht, dass sich das Wild ganzjährig im Revier aufhalte, sondern lediglich, dass geeignete Flächen vorhanden seien, die dies ermöglichten. Diese Voraussetzung sei zweifelsfrei erfüllt. Die aktuelle Nutzung als freier Schiraum könne überdies durch den Grundeigentümer jederzeit untersagt werden, sodass Gamswild auch wieder einwechseln würde. Im Übrigen ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten, dass der Wildbestand des nunmehr festgestellten Revieres abschlussplanmäßig nutzbar sei.Die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, TJG 2004 seien erfüllt, weil sich aus dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen zweifelsfrei ergebe, dass das beantragte Eigenjagdgebiet für eine vorkommende Schalenwildart (Gamswild) sowohl günstige Äsungs- als auch Einstandsbedingungen aufweise. Dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass aktuell mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sich Gamswild ganzjährig auf den potentiellen Wintereinstandsflächen aufhalten würde, sei zum einen zu entgegnen, dass entsprechend dem Amtssachverständigengutachten dem Grunde nach geeignete Flächen vorhanden seien. Zum anderen fordere das TJG 2004 nicht, dass sich das Wild ganzjährig im Revier aufhalte, sondern lediglich, dass geeignete Flächen vorhanden seien, die dies ermöglichten. Diese Voraussetzung sei zweifelsfrei erfüllt. Die aktuelle Nutzung als freier Schiraum könne überdies durch den Grundeigentümer jederzeit untersagt werden, sodass Gamswild auch wieder einwechseln würde. Im Übrigen ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten, dass der Wildbestand des nunmehr festgestellten Revieres abschlussplanmäßig nutzbar sei.
Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 lit. b TJG 2004 lege das Amtssachverständigengutachten in ausreichender Weise dar, dass Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstünden.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, TJG 2004 lege das Amtssachverständigengutachten in ausreichender Weise dar, dass Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstünden.
Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 lit. c und d TJG 2004 habe die Revisionswerberin zwar geltend gemacht, die ordnungsgemäße Jagdausübung in den benachbarten Jagdgebieten würde wesentlich erschwert. Ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen sei dies aber nicht der Fall. Zwar seien „tatsächliche Änderungen im verbleibenden Eigenjagdrevier feststellbar“, doch werde die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und in den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert bzw. die „qualitative Bejagbarkeit der verbleibenden und bejagbaren Flächen der Eigenjagd G nicht wesentlich beeinträchtigt“, weil „nur ein kleiner Teil der befahrbaren Erschließung durchtrennt“ werde. Zudem habe die Revisionswerberin nur allgemein wirtschaftliche Nachteile geltend gemacht und es unterlassen, konkrete Gründe für eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen darzulegen. Dem Gutachten des Amtssachverständigen sei zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, und d TJG 2004 habe die Revisionswerberin zwar geltend gemacht, die ordnungsgemäße Jagdausübung in den benachbarten Jagdgebieten würde wesentlich erschwert. Ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen sei dies aber nicht der Fall. Zwar seien „tatsächliche Änderungen im verbleibenden Eigenjagdrevier feststellbar“, doch werde die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und in den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert bzw. die „qualitative Bejagbarkeit der verbleibenden und bejagbaren Flächen der Eigenjagd G nicht wesentlich beeinträchtigt“, weil „nur ein kleiner Teil der befahrbaren Erschließung durchtrennt“ werde. Zudem habe die Revisionswerberin nur allgemein wirtschaftliche Nachteile geltend gemacht und es unterlassen, konkrete Gründe für eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen darzulegen. Dem Gutachten des Amtssachverständigen sei zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
8
Die Mitbeteiligten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision macht - in der Zulässigkeitsbegründung wie auch in der Sache - einerseits das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer entscheidenden Rechtsfrage, andererseits ein Abweichen von dessen Judikatur geltend, und führt dazu - hier einleitend zusammengefasst - Folgendes aus:
10
Hinsichtlich der Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004, wonach nach den Einstands- und Äsungsbedingungen im neu festzustellenden Eigenjagdgebiet sich zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten könne, fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die Gesamtfläche (von mindestens 115 ha) oder bloß ein Teil davon als Einstands- und Äsungsfläche geeignet sein müsse. Nach Auffassung der Revision könne eine Parallele zu VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0014, gezogen werden, wonach bei Beurteilung der Frage, ob zumindest 115 ha Fläche land- und forstwirtschaftlich nutzbar sei, eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Auch bei Beurteilung der vorhandenen Einstands- und Äsungsflächen sei somit eine (jagdfachliche) Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Hinsichtlich der Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, TJG 2004, wonach nach den Einstands- und Äsungsbedingungen im neu festzustellenden Eigenjagdgebiet sich zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten könne, fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die Gesamtfläche (von mindestens 115 ha) oder bloß ein Teil davon als Einstands- und Äsungsfläche geeignet sein müsse. Nach Auffassung der Revision könne eine Parallele zu VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0014, gezogen werden, wonach bei Beurteilung der Frage, ob zumindest 115 ha Fläche land- und forstwirtschaftlich nutzbar sei, eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Auch bei Beurteilung der vorhandenen Einstands- und Äsungsflächen sei somit eine (jagdfachliche) Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Da sich im Revisionsfall gerade einmal 20 % der beantragten Eigenjagd als Einstandsfläche für Gamswild eigne, und diese Fläche gerade einmal 1/3 der gesetzlich vorgesehenen Mindestgröße für ein Eigenjagdgebiet erreiche, führe eine Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass nicht ausreichend Einstandsflächen vorhanden seien, weshalb der Antrag der Mitbeteiligten abgewiesen hätte werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe es allerdings unterlassen, Feststellungen zur Größe der vorhandenen Einstandsflächen zu treffen.
11
Überdies weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 20.11.2019,
Ro 2019/03/0018; VwGH 24.2.2021,
Ra 2020/03/0162) insofern ab, als es weder der Notwendigkeit der Bestimmung eines Jägernotwegs zur Erreichung des neuen Eigenjagdgebiets noch dem Entstehen von Enklaven durch dessen Feststellung die notwendige Bedeutung beigemessen habe, und zudem die gebotene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin und unterschiedlichen Beweisergebnissen unterblieben sei.
12
Die Revision ist zulässig und begründet.
13
§ 5 TJG 2004, LGBl. Nr. 41/2004 idF LGBl. Nr. 26/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 5, TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 5
Eigenjagdgebiet
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Absatz eins, bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn(5) Abweichend vom Absatz 4, ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
a)
sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
b)
Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
c)
die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
d)
Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
...“
14
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 - befristet für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 gestellte Anträge (vgl. § 69 Abs. 3 TJG 2004) - ermöglichte Feststellung eines Eigenjagdgebiets von mindestens 115 ha, aber weniger als 300 ha, sind in § 5 Abs. 5 lit. a bis d TJG 2004 genannt. Sie müssen kumulativ vorliegen; fehlt es an einer, wäre ein entsprechender Feststellungsantrag schon deshalb abzuweisen, ohne dass noch auf weitere Voraussetzungen eingegangen werden müsste (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018).Die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, - befristet für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 gestellte Anträge vergleiche , Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004) - ermöglichte Feststellung eines Eigenjagdgebiets von mindestens 115 ha, aber weniger als 300 ha, sind in Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, bis d TJG 2004 genannt. Sie müssen kumulativ vorliegen; fehlt es an einer, wäre ein entsprechender Feststellungsantrag schon deshalb abzuweisen, ohne dass noch auf weitere Voraussetzungen eingegangen werden müsste vergleiche , VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018). 15
In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 3f) zu der genannten Novelle wird zu den notwendigen Voraussetzungen Folgendes ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 161/15 BlgLT 16. Gesetzgebungsperiode 3, f) zu der genannten Novelle wird zu den notwendigen Voraussetzungen Folgendes ausgeführt:
„Die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen sollen die Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen gewährleisten, wonach in einem Jagdgebiet die sinnvolle jagdliche Nutzung einer Wildpopulation möglich sein soll:
-
Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (lit. a).Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (Litera a,).
-
Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (lit. b und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden.Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (Litera b, und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden.
-
Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (lit. d). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach § 9 an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. ...“Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (Litera d,). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach Paragraph 9, an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. ...“
Einstands- und Äsungsbedingungen; abschussplanmäßige Nutzung (§ 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004)Einstands- und Äsungsbedingungen; abschussplanmäßige Nutzung (Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, TJG 2004)
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Die Revision macht dazu geltend, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Größe der Einstands- und Äsungsflächen getroffen. Ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen, wonach die als Einstand grundsätzlich geeignete Fläche lediglich eine Größe von ca. 40 ha aufweise, also etwa ein Fünftel der Gesamtfläche bzw. ein Drittel der gesetzlich vorgesehenen Mindestgröße, müsse eine jagdfachliche Gesamtbetrachtung dieser Flächenverhältnisse zum Ergebnis führten, dass nicht ausreichend Einstandsfläche vorhanden sei. Hinzu trete, dass diese (theoretisch geeignete) Einstandsfläche von Variantenschifahrern des nahegelegenen Schigebiets genutzt würde, weshalb ein tatsächliches Einstehen von Gamswild ausgeschlossen werden konnte. Diese Annahme würde bestätigt durch die Aussage des Hegemeisters, wonach „nur ein Gamswild in drei Jahren geschossen“ werden konnte, und zudem durch das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach im fraglichen Gebiet auch außerhalb der Zeit der touristischen Nutzung keine Gamsfährten zu finden gewesen seien.
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Das Verwaltungsgericht habe es auch unterlassen, sich mit den unterschiedlichen Beweisergebnissen zur Frage der abschussplanmäßigen Nutzung ausreichend auseinanderzusetzen, weil zwar der jagdfachliche Amtssachverständige, auf den allein es sich gestützt habe, eine abschussplanmäßige Nutzung bejaht, der Hegemeister aber angegeben habe, eine solche sei „fast nicht gegeben“, weil „alle drei Jahre nur 1 Gamswild bzw. ein Rehbock geschossen“ worden sei.
18
Dieses Vorbringen ist - im Ergebnis - zielführend.
19
Wenn § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004 verlangt, dass sich in dem mindestens 115 ha großen Eigenjagdgebiet nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann, wird ein flächenmäßiges Mindestmaß zwar für die Gesamtgröße des Jagdgebiets normiert (vgl. dazu VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0014), nicht aber für die Größe der Einstands- oder Äsungsflächen. Dem auf die entsprechenden „Bedingungen“ (Einstands- und Äsungsverhältnisse, die einer Schalenwildart ganzjährig Lebensraum bieten) abstellenden Gesetz liegt insofern also ein qualitativer Ansatz zugrunde, der es erfordert, ausgehend von den konkreten Verhältnissen im Revier (etwa: Deckung, Bewuchs, Nahrungsangebot, Witterungsexposition) jagdfachlich zu prüfen, ob geeigneter Sommer- und Winterlebensraum für zumindest eine Schalenwildart besteht. Die von der Revision angestellte schematische Betrachtungsweise (durch Abstellen auf das Verhältnis zwischen Einstands- und Gesamtfläche bzw. Mindestflächenmaß) ist daher verfehlt.Wenn Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, TJG 2004 verlangt, dass sich in dem mindestens 115 ha großen Eigenjagdgebiet nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann, wird ein flächenmäßiges Mindestmaß zwar für die Gesamtgröße des Jagdgebiets normiert vergleiche , dazu VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0014), nicht aber für die Größe der Einstands- oder Äsungsflächen. Dem auf die entsprechenden „Bedingungen“ (Einstands- und Äsungsverhältnisse, die einer Schalenwildart ganzjährig Lebensraum bieten) abstellenden Gesetz liegt insofern also ein qualitativer Ansatz zugrunde, der es erfordert, ausgehend von den konkreten Verhältnissen im Revier (etwa: Deckung, Bewuchs, Nahrungsangebot, Witterungsexposition) jagdfachlich zu prüfen, ob geeigneter Sommer- und Winterlebensraum für zumindest eine Schalenwildart besteht. Die von der Revision angestellte schematische Betrachtungsweise (durch Abstellen auf das Verhältnis zwischen Einstands- und Gesamtfläche bzw. Mindestflächenmaß) ist daher verfehlt. 20
Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung, es lägen sowohl günstige Einstands- als auch Äsungsbedingungen vor, auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt. Dieser hat dem Eigenjagdgebiet „aufgrund des sehr hohen Alpanteils“ für alle drei vorkommenden Schalenwildarten „nahezu ideale Äsungsbedingungen“ attestiert, während der geringe Waldanteil von ca. 9 ha (noch dazu lediglich punktuell und lückig) keine ernsthafte Deckung biete. Zwar könne sich deshalb Rot- und Rehwild nicht ganzjährig halten, doch könne sich Gamswild (weil nicht zwingend auf das Vorhandensein von Wäldern als Einstandsfläche angewiesen) auf einer als grundsätzlich geeignet identifizierten, südöstlich exponierten Fläche von ca. 40 ha halten. Da aber „diese potentielle Wintereinstandsfläche durch Variantenschifahrer eindeutig genutzt“ werde, könne „das Einstehen von Gamswild im Winter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden“. Eine abschussplanmäßige Nutzung des Gams-, Reh- und Rotwilds sei allerdings in Anbetracht der Sommerlebensräume und der Äsungsflächen jedenfalls möglich, weil sich das Wild im überwiegenden Teil der Schusszeit jedenfalls im Jagdgebiet aufhalten könne, was durch die Abschusspläne in deutlich kleineren Jagdgebieten des Hegebezirks bestätigt werde (Gutachten des Amtssachverständigen DI S vom 7. Februar „2016“ - ausgehend von der Aktenlage richtig 2017).
21
Zur Relevanz des Einflusses der „Variantenschifahrer“ hatte die belangte Behörde, die am 20. September 2017 eine mündliche Verhandlung über den Antrag samt Beiziehung der Parteien und des Amtssachverständigen durchgeführt hatte, in ihrem Bescheid vom 24. Oktober 2017 (ohne eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu veranlassen) die Auffassung vertreten, „touristische Einflüsse“ seien nicht zu prüfen. Dem ist die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde u.a. auch damit entgegengetreten, dass die in Rede stehenden Störungseinflüsse nicht bloß punktuell und kurzfristig gegeben, sondern - wie auch das Schigebiet selbst - auf Dauer angelegt seien. Das Vorbringen der Mitbeteiligten, diese Einflüsse könnten durch Verbote abgestellt werden, sei - auf Basis jahrzehntelanger Erfahrungswerte der Revisionswerberin selbst - lebensfremd.
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Vom Verwaltungsgericht ist zunächst am 19. Oktober 2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in der der Amtssachverständige klargestellt hat, dass sich ohne Berücksichtigung des Schigebietes und der Variantenfahrer Gamswild ganzjährig jedenfalls auf ca. 40 ha halten könne; würde man die Variantenschifahrer berücksichtigen, könne sich keine Schalenwildart ganzjährig halten. In einer weiteren Verhandlung am 1. März 2021 (nach Richterwechsel), an der der Amtssachverständige nicht mehr teilgenommen hat, wurde zu diesem Thema von der Revisionswerberin vorgebracht, ausgehend von der Bergstation des S-Liftes (der im neu festgestellten Eigenjagdgebiet liege) gebe es für Variantenfahrer die Möglichkeit, in das Jagdgebiet einzufahren und dann dort zumindest teilweise wieder abzufahren. Seitens des Schigebietsbetreibers gebe es „bereits Überlegungen, wie man diese Variantenfahrer lenken könnte“.
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Die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Feststellung, im neuen Eigenjagdgebiet lägen - ungeachtet des Einflusses der Variantenschifahrer - günstige Einstandsverhältnisse (auch für das Gamswild) vor, hat das Verwaltungsgericht mit zwei Argumenten begründet: Die Flächen seien ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen „dem Grunde nach“ geeignet, weil sie es ermöglichten, dass sich Gamswild ganzjährig im Revier aufhalte; dass sich das Wild tatsächlich ganzjährig im Revier aufhalte, sei hingegen nicht erforderlich. Überdies könne die Nutzung als freier Schiraum durch den Grundeigentümer jederzeit untersagt werden, was zu einem Einwechseln von Gamswild führen würde. Zudem arbeite der Schigebietsbetreiber schon an einem Konzept zur Lenkung dieser Gruppe von Schifahrern.
24
Beide Argumente sind nicht tragfähig:
25
Der Bestimmung des § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004 kann nicht unterstellt werden, sie erlaube - durch Abstellen bloß auf eine theoretische Eignung bestimmter Flächen dem Grunde nach, ohne konkrete nicht bloß kurzfristig auftretende Einflüsse zu berücksichtigen - ein Ausblenden der realen Gegebenheiten im Revier (Der jagdfachliche Amtssachverständige hat in seiner Gutachtensergänzung klargestellt, dass sich bei Berücksichtigung der Variantenschifahrer keine Schalenwildart ganzjährig halten könne, also auch nicht das Gamswild. Das im Eigenjagdgebiet befindliche Schigebiet umfasse etwa die Hälfte der Gesamtfläche des Eigenjagdgebiets). Störende Faktoren, die - wie im Revisionsfall die Variantenschifahrer - nicht bloß kurzfristig, sondern regelmäßig dazu führen, dass Wild tatsächlich nicht einsteht, sind vielmehr zu berücksichtigen und lassen demgemäß die Eignung der betreffenden Flächen nicht unberührt.Der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, TJG 2004 kann nicht unterstellt werden, sie erlaube - durch Abstellen bloß auf eine theoretische Eignung bestimmter Flächen dem Grunde nach, ohne konkrete nicht bloß kurzfristig auftretende Einflüsse zu berücksichtigen - ein Ausblenden der realen Gegebenheiten im Revier (Der jagdfachliche Amtssachverständige hat in seiner Gutachtensergänzung klargestellt, dass sich bei Berücksichtigung der Variantenschifahrer keine Schalenwildart ganzjährig halten könne, also auch nicht das Gamswild. Das im Eigenjagdgebiet befindliche Schigebiet umfasse etwa die Hälfte der Gesamtfläche des Eigenjagdgebiets). Störende Faktoren, die - wie im Revisionsfall die Variantenschifahrer - nicht bloß kurzfristig, sondern regelmäßig dazu führen, dass Wild tatsächlich nicht einsteht, sind vielmehr zu berücksichtigen und lassen demgemäß die Eignung der betreffenden Flächen nicht unberührt.
26
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Es hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes kommen wird und ist es in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen (vgl. nur etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058, mwN).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Es hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes kommen wird und ist es in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen vergleiche , nur etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058, mwN). 27
Diese Verpflichtung, auf absehbare Änderungen Bedacht zu nehmen, gilt zwar in besonderer Weise in Verfahren zur - grundsätzlich auf Dauer angelegten - Feststellung von Jagdgebieten nach § 4 TJG 2004. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen und nicht näher konkretisierten theoretischen Möglichkeiten erlauben es allerdings nicht, mit der erforderlichen Verlässlichkeit davon auszugehen, dass der ein Einstehen von Gamswild hindernde störende Einfluss von Variantenschifahrern in absehbarer Zeit wegfallen werde.Diese Verpflichtung, auf absehbare Änderungen Bedacht zu nehmen, gilt zwar in besonderer Weise in Verfahren zur - grundsätzlich auf Dauer angelegten - Feststellung von Jagdgebieten nach Paragraph 4, TJG 2004. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen und nicht näher konkretisierten theoretischen Möglichkeiten erlauben es allerdings nicht, mit der erforderlichen Verlässlichkeit davon auszugehen, dass der ein Einstehen von Gamswild hindernde störende Einfluss von Variantenschifahrern in absehbarer Zeit wegfallen werde.
Abschlussplanmäßige Nutzung:
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§ 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004, der normiert, dass sich im Eigenjagdgebiet zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und dass die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist, fordert seinem Wortlaut nach nicht zwangsläufig, dass die abschussplanmäßige Nutzung jener Schalenwildart möglich sein muss, die sich im Jagdgebiet ganzjährig als Standwild halten kann (im Revisionsfall gegebenenfalls also des Gamswilds). Davon ist der Amtssachverständige erkennbar ohnehin ausgegangen, wenn er auf Basis der sehr günstigen Äsungsverhältnisse und der Sommerlebensräume unter Berücksichtigung der Schusszeiten eine abschussplanmäßige Nutzung aller drei Schalenwildarten bejaht hat. Die Revision bemängelt allerdings zu Recht, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, sich mit einem insofern gegenteiligen Beweisergebnis, der Stellungnahme des Hegemeisters, auseinanderzusetzen: Mit Blick darauf, dass gemäß § 62c Abs. 1 lit. c TJG 2004 nur ein mit den Revier- und Wildbestandsverhältnissen im Hegebezirk Vertrauter zum Hegemeister bestellt werden darf, sodass regelmäßig angenommen werden kann, dass ein solcher über entsprechende Kenntnisse verfügt, kann die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht von vornherein verneint werden.Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, TJG 2004, der normiert, dass sich im Eigenjagdgebiet zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und dass die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist, fordert seinem Wortlaut nach nicht zwangsläufig, dass die abschussplanmäßige Nutzung jener Schalenwildart möglich sein muss, die sich im Jagdgebiet ganzjährig als Standwild halten kann (im Revisionsfall gegebenenfalls also des Gamswilds). Davon ist der Amtssachverständige erkennbar ohnehin ausgegangen, wenn er auf Basis der sehr günstigen Äsungsverhältnisse und der Sommerlebensräume unter Berücksichtigung der Schusszeiten eine abschussplanmäßige Nutzung aller drei Schalenwildarten bejaht hat. Die Revision bemängelt allerdings zu Recht, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, sich mit einem insofern gegenteiligen Beweisergebnis, der Stellungnahme des Hegemeisters, auseinanderzusetzen: Mit Blick darauf, dass gemäß Paragraph 62 c, Absatz eins, Litera c, TJG 2004 nur ein mit den Revier- und Wildbestandsverhältnissen im Hegebezirk Vertrauter zum Hegemeister bestellt werden darf, sodass regelmäßig angenommen werden kann, dass ein solcher über entsprechende Kenntnisse verfügt, kann die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht von vornherein verneint werden.
Jägernotweg - § 5 Abs. 5 lit. c TJG 2004Jägernotweg - Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, TJG 2004
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass Voraussetzung für die Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 lit. c TJG 2004 ist, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird. Diese Bestimmung stellt sowohl auf jene Grundflächen ab, die sich in der gegebenenfalls neu festzustellenden Eigenjagd befinden als auch auf die Grundflächen der (möglichen) neuen benachbarten Jagdgebiete, und verlangt einen Vergleich mit jener Situation, wie sie ohne Feststellung der neuen Eigenjagd gegeben ist. Eine wesentliche Erschwernis für die Jagdausübung läge jedenfalls vor, wenn die Bejagung oder die Hege des Wildes wesentlich erschwert würde, was etwa bei einem ungünstigen Grenzverlauf der Fall sein kann (vgl. § 8 Abs. 3 TJG 2004), oder auch, wenn die jeweiligen Jagdgebiete nur nach Einräumung von (allenfalls weiteren) Jägernotwegen erreicht werden könnten (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, mwN). Die gegebenenfalls erforderlich werdende Festlegung eines Jägernotweges kann allerdings für sich allein weder als eine wesentliche Erschwerung der Jagdausübung im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. c TJG 2004 noch als unverhältnismäßige Beeinträchtigung Dritter in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 angesehen werden (vgl. VwGH 23.10.2019, Ro 2018/03/0052, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass Voraussetzung für die Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, TJG 2004 ist, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird. Diese Bestimmung stellt sowohl auf jene Grundflächen ab, die sich in der gegebenenfalls neu festzustellenden Eigenjagd befinden als auch auf die Grundflächen der (möglichen) neuen benachbarten Jagdgebiete, und verlangt einen Vergleich mit jener Situation, wie sie ohne Feststellung der neuen Eigenjagd gegeben ist. Eine wesentliche Erschwernis für die Jagdausübung läge jedenfalls vor, wenn die Bejagung oder die Hege des Wildes wesentlich erschwert würde, was etwa bei einem ungünstigen Grenzverlauf der Fall sein kann vergleiche , Paragraph 8, Absatz 3, TJG 2004), oder auch, wenn die jeweiligen Jagdgebiete nur nach Einräumung von (allenfalls weiteren) Jägernotwegen erreicht werden könnten vergleiche , VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, mwN). Die gegebenenfalls erforderlich werdende Festlegung eines Jägernotweges kann allerdings für sich allein weder als eine wesentliche Erschwerung der Jagdausübung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, TJG 2004 noch als unverhältnismäßige Beeinträchtigung Dritter in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG 2004 angesehen werden vergleiche , VwGH 23.10.2019, Ro 2018/03/0052, mwN). 30
Die Revisionswerberin hat schon im Verfahren vor der belangten Behörde wie auch vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, das neue Eigenjagdgebiet könne nur durch Einräumung eines - über das Gebiet ihrer Eigenjagd führenden - Jägernotwegs erreicht werden und dazu (zusammengefasst) auf näher genannte Wind- und Einstandsverhältnisse verwiesen, die - würde der Jägernotweg von Jägern genutzt - zu einer wesentlichen Beeinträchtigung bei der Jagdausübung führen würden.
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Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich jedenfalls, dass das neue Eigenjagdgebiet nicht über eine öffentliche Straße erreichbar ist. Vom Verwaltungsgericht wurden im angefochtenen Erkenntnis zur Frage des Jägernotwegs und dessen allfälligen Einflüssen auf die Jagdausübung keine klaren Feststellungen getroffen. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dazu dargelegten, gegebenenfalls als dislozierte Feststellungen ansehbaren, allerdings ohnehin nur pauschal gehaltenen Überlegungen, durch die Feststellung der beantragten Eigenjagd werde die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert bzw. die „qualitative Bejagbarkeit der verbleibenden und bejagbaren Flächen der Eigenjagd G würde nicht wesentlich beeinträchtigt“, weil „nur ein kleiner Teil der befahrbaren Erschließung durchtrennt“ werde, können sich allerdings nicht auf das Gutachten des Amtssachverständigen stützen:
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Dieser hat in seinem Gutachten vom 7. Februar 2017 zur Frage, ob die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten wesentlich erschwert wird, nur ausgeführt, durch die Feststellung des Jagdgebiets ergebe sich keine Änderung zur Grenze mit einer weiteren Eigenjagd. Die Bejagbarkeit der verbleibenden Flächen der Eigenjagd der Revisionswerberin sei auch im Fall einer Feststellung der beantragten Eigenjagd gegeben, „weil keine befahrbare Erschließung durchtrennt wird“. Die Erreichbarkeit der beantragten Eigenjagd führe jedenfalls durch das Eigenjagdgebiet der Revisionswerberin.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2019 hat der Amtssachverständige zudem verneint, dass durch die Feststellung der beantragten Eigenjagd jagdlich nur schwer nutzbare Flächen im Eigenjagdgebiet der Revisionswerberin entstehen würden; es würde auch kein Gebiet abgeschnitten. Die Frage, ob der Revisionswerberin durch die Feststellung der beantragten Eigenjagd wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, hat der Sachverständige gleichfalls - mit dem Hinweis, dass für die zu bildende Eigenjagdfläche von der Revisionswerberin an die Mitbeteiligten derzeit Pachtzins zu bezahlen sei - verneint. Eine jagdfachliche Auseinandersetzung mit den allfälligen, von der Revisionswerberin geltend gemachten Auswirkungen der Nutzung eines Jägernotwegs auf die ordnungsmäßige Jagdausübung iSd § 5 Abs. 5 lit. c TJG 2004 erfolgte in dieser Verhandlung, in der die Revisionswerberin zudem geltend machte, bei dem neu festzustellenden Eigenjagdgebiet handle es sich faktisch um eine Wildruhezone, aber nicht. Zur mündlichen Verhandlung vom 1. März 2021 schließlich ist der Amtssachverständige nicht mehr beigezogen worden.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2019 hat der Amtssachverständige zudem verneint, dass durch die Feststellung der beantragten Eigenjagd jagdlich nur schwer nutzbare Flächen im Eigenjagdgebiet der Revisionswerberin entstehen würden; es würde auch kein Gebiet abgeschnitten. Die Frage, ob der Revisionswerberin durch die Feststellung der beantragten Eigenjagd wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, hat der Sachverständige gleichfalls - mit dem Hinweis, dass für die zu bildende Eigenjagdfläche von der Revisionswerberin an die Mitbeteiligten derzeit Pachtzins zu bezahlen sei - verneint. Eine jagdfachliche Auseinandersetzung mit den allfälligen, von der Revisionswerberin geltend gemachten Auswirkungen der Nutzung eines Jägernotwegs auf die ordnungsmäßige Jagdausübung iSd Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, TJG 2004 erfolgte in dieser Verhandlung, in der die Revisionswerberin zudem geltend machte, bei dem neu festzustellenden Eigenjagdgebiet handle es sich faktisch um eine Wildruhezone, aber nicht. Zur mündlichen Verhandlung vom 1. März 2021 schließlich ist der Amtssachverständige nicht mehr beigezogen worden.
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Vor diesem Hintergrund rügt die Revision zu Recht, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur angesprochenen Frage zu deren abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen.
Exklaven - § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004Exklaven - Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG 2004
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Nach den Erläuterungen zur hier maßgeblichen Bestimmung des § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter im Sinne dieser Bestimmung auch dann vor, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018; VwGH 28.1.2020, Ra 2019/03/0121; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0099). Träfe es also zu, dass durch Feststellung der Eigenjagd solche jagdliche Enklaven bzw. Exklaven entstünden, wäre der Feststellungsantrag schon deshalb abzuweisen.Nach den Erläuterungen zur hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG 2004 sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter im Sinne dieser Bestimmung auch dann vor, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018; VwGH 28.1.2020, Ra 2019/03/0121; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0099). Träfe es also zu, dass durch Feststellung der Eigenjagd solche jagdliche Enklaven bzw. Exklaven entstünden, wäre der Feststellungsantrag schon deshalb abzuweisen. 36
Davon kann im Revisionsfall auf Basis des bisherigen Vorbringens und der getroffenen Feststellungen allerdings nicht ausgegangen werden: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es würden „durch das beantragte Eigenjagdgebiet keine Grundstücke von anderen Jagdgebieten abgetrennt“, und im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, aufgrund der in der mündlichen Verhandlung projizierten „Tiris-Auszüge“ und Luftbilder der beantragten Flächen ergäben sich keinerlei Zweifel an einem geschlossenen Gutsbestand. Bei den im Gutsbestand einliegenden und gänzlich umschlossenen Grundstücken handle es sich um einen Gastgewerbebetrieb mit Terrasse und um eine Liftstation (die Bergstation des S-Lifts).
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Beim Revisionsvorbringen, die Grundstücke Nr. 848/2, 848/3, 848/4, 818/2, 826/2 und 833/3 der KG G würden von der neu gebildeten Eigenjagd vollständig umschlossen, sie müssten von der Eigenjagd der Revisionswerberin abgetrennt und an die der Mitbeteiligten angeschlossen werden, handelt es sich um eine iSd § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung, mit der eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt werden kann.Beim Revisionsvorbringen, die Grundstücke Nr. 848/2, 848/3, 848/4, 818/2, 826/2 und 833/3 der KG G würden von der neu gebildeten Eigenjagd vollständig umschlossen, sie müssten von der Eigenjagd der Revisionswerberin abgetrennt und an die der Mitbeteiligten angeschlossen werden, handelt es sich um eine iSd Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung, mit der eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt werden kann.
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Im Übrigen: Wäre davon auszugehen, dass es sich bei diesen Grundstücken bloß - wie vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - um das Gelände eines Gastgewerbebetriebs bzw. um die Bergstation eines Liftes handelt, und damit um Flächen, auf denen die Jagd iSd § 10 TJG 2004 ruht, käme der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 gar nicht zum Tragen, weil diese Flächen ohnehin nicht jagdlich genutzt werden könnten.Im Übrigen: Wäre davon auszugehen, dass es sich bei diesen Grundstücken bloß - wie vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - um das Gelände eines Gastgewerbebetriebs bzw. um die Bergstation eines Liftes handelt, und damit um Flächen, auf denen die Jagd iSd Paragraph 10, TJG 2004 ruht, käme der Ausschlussgrund des Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG 2004 gar nicht zum Tragen, weil diese Flächen ohnehin nicht jagdlich genutzt werden könnten.
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Nach dem Gesagten ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 5. Oktober 2021