Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0066

Rechtssatz

Wenn Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Tir JagdG 2004 verlangt, dass sich in dem mindestens 115 ha großen Eigenjagdgebiet nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann, wird ein flächenmäßiges Mindestmaß zwar für die Gesamtgröße des Jagdgebiets normiert vergleiche dazu VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0014), nicht aber für die Größe der Einstands- oder Äsungsflächen. Dem auf die entsprechenden "Bedingungen" (Einstands- und Äsungsverhältnisse, die einer Schalenwildart ganzjährig Lebensraum bieten) abstellenden Gesetz liegt insofern also ein qualitativer Ansatz zugrunde, der es erfordert, ausgehend von den konkreten Verhältnissen im Revier (etwa: Deckung, Bewuchs, Nahrungsangebot, Witterungsexposition) jagdfachlich zu prüfen, ob geeigneter Sommer- und Winterlebensraum für zumindest eine Schalenwildart besteht. Die von der Revision angestellte schematische Betrachtungsweise (durch Abstellen auf das Verhältnis zwischen Einstands- und Gesamtfläche bzw. Mindestflächenmaß) ist daher verfehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030066.L02