Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0066

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Tir JagdG 2004 kann nicht unterstellt werden, sie erlaube - durch Abstellen bloß auf eine theoretische Eignung bestimmter Flächen dem Grunde nach, ohne konkrete nicht bloß kurzfristig auftretende Einflüsse zu berücksichtigen - ein Ausblenden der realen Gegebenheiten im Revier. Störende Faktoren, die - wie im Revisionsfall die Variantenschifahrer - nicht bloß kurzfristig, sondern regelmäßig dazu führen, dass Wild tatsächlich nicht einsteht, sind vielmehr zu berücksichtigen und lassen demgemäß die Eignung der betreffenden Flächen nicht unberührt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030066.L03