Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ra 2021/03/0066
Der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, Tir JagdG 2004 kann nicht unterstellt werden, sie erlaube - durch Abstellen bloß auf eine theoretische Eignung bestimmter Flächen dem Grunde nach, ohne konkrete nicht bloß kurzfristig auftretende Einflüsse zu berücksichtigen - ein Ausblenden der realen Gegebenheiten im Revier. Störende Faktoren, die - wie im Revisionsfall die Variantenschifahrer - nicht bloß kurzfristig, sondern regelmäßig dazu führen, dass Wild tatsächlich nicht einsteht, sind vielmehr zu berücksichtigen und lassen demgemäß die Eignung der betreffenden Flächen nicht unberührt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030066.L03