Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0066

Rechtssatz

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, - befristet für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 gestellte Anträge vergleiche Paragraph 69, Absatz 3, Tir JagdG 2004) - ermöglichte Feststellung eines Eigenjagdgebiets von mindestens 115 ha, aber weniger als 300 ha, sind in Paragraph 5, Absatz 5, Litera a bis d Tir JagdG 2004 genannt. Sie müssen kumulativ vorliegen; fehlt es an einer, wäre ein entsprechender Feststellungsantrag schon deshalb abzuweisen, ohne dass noch auf weitere Voraussetzungen eingegangen werden müsste vergleiche VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030066.L01