Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ra 2021/03/0066
Nach den Erläuterungen (ErlRV 161/15 BlgLT 16. Gesetzgebungsperiode 3f) zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter im Sinne dieser Bestimmung auch dann vor, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018; VwGH 28.1.2020, Ra 2019/03/0121; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0099). Träfe es also zu, dass durch Feststellung der Eigenjagd solche jagdliche Enklaven bzw. Exklaven entstünden, wäre der Feststellungsantrag schon deshalb abzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030066.L07