Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0052 E 23. Oktober 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die gegebenenfalls erforderlich werdende Bestimmung eines Jägernotweges durch die Behörde kann für sich allein weder als eine wesentliche Erschwerung der Jagdausübung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, Tir JagdG 2004 noch als unverhältnismäßige Beeinträchtigung Dritter in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 angesehen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030066.L06