Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/21/0261

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0261

Entscheidungsdatum

28.06.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylGDV 2005 §4 Abs1 Z3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0214 B 4. März 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Liegen nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vor, so kommt es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend an. Dadurch, dass der Antrag gegebenenfalls nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre, konnte der Fremde nämlich nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten verletzt werden vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210261.L01

Im RIS seit

09.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2020210261_20220628L01

Entscheidungstext Ra 2020/21/0261

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0261

Entscheidungsdatum

28.06.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylGDV 2005 §4 Abs1 Z3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des B römisch eins, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2020, I405 1427831-4/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1971 geborene Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in Österreich am 24. Juni 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. November 2013 - in Verbindung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria - zur Gänze abgewiesen wurde.
2
Einen zweiten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 7. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis vom 2. Oktober 2017 erneut vollumfänglich ab, wobei unter einem eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erging und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgesetzt. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 31.1.2018, Ra 2017/01/0390, mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurück.
3
Am 8. März 2018 stellte der Revisionswerber einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich.
4
Noch am selben Tag erteilte das BFA dem Revisionswerber einen Verbesserungsauftrag und forderte ihn auf, innerhalb von vier Wochen ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Dabei wies das BFA darauf hin, dass dem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 die in Paragraph 8, Absatz eins, [Z 1 und 2] AsylG-DV 2005 genannten Dokumente und Nachweise anzuschließen seien, andernfalls der Antrag mangels Mitwirkung am Verfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückzuweisen wäre. Weiters wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels zu stellen.
5
Daraufhin stellte der Revisionswerber am 14. März 2018 einen auf die Ziffer 2, (Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) und auf die Ziffer 3, (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage der erforderlichen Urkunden) des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestützten Heilungsantrag. Die Nichtvorlage eines Reisepasses wurde unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der nigerianischen Botschaft damit näher begründet, dass der Revisionswerber keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft für ihn auch keinen Reisepass ausstellen könne.
6
Mit Bescheid vom 14. April 2020 wies das BFA dann den Antrag des Revisionswerbers auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG und verband damit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 3, und 6 FPG (wegen rechtskräftiger Bestrafungen aufgrund von Übertretungen des FPG und wegen Mittellosigkeit) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren stellte es gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria fest und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Was die Mängel bei den Formerfordernissen nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 anbelangt, ging das BFA davon aus, dass weder eine Geburtsurkunde noch ein gültiges Reisedokument vorgelegt worden seien und die Beschaffung eines Reisepasses möglich bzw. zumutbar sei, sodass eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente nicht in Betracht komme.
7
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Mai 2020 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass es das Einreiseverbot lediglich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützte. Ferner sprach es aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
In seiner Begründung stellte das BVwG unter anderem fest, der Revisionswerber habe eine Deutschprüfung auf A2-Niveau im Jahr 2016 absolviert, verdiene durch den Verkauf einer Straßenzeitung monatlich rund € 700,--, sei krankenversichert und engagiere sich ehrenamtlich in der Vereinigung für Demokratie in Afrika. Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und einen großen Bekanntenkreis in Österreich. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen. Der Revisionswerber sei viermal wegen Verstößen gegen das FPG, zuletzt wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes, rechtskräftig bestraft worden.
9
In rechtlicher Hinsicht berücksichtigte das BVwG im Rahmen seiner Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG den knapp achtjährigen Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers und sein Bemühen um Integration, das sich sowohl in seiner Erwerbstätigkeit als auch in seinem ehrenamtlichen Engagement widerspiegle, führte jedoch auch ins Treffen, dass der Revisionswerber über keine qualifizierten Sprachkenntnisse verfüge und die integrationsbegründenden Umstände in einem Zeitraum entstanden seien, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes habe bewusst sein müssen. Er habe auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine über die üblichen Freundschaften hinausgehende Beziehung zu den ihn unterstützenden Personen nicht vorgebracht. Im Übrigen ging das BVwG noch davon aus, dass der Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria dort seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könne und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate. Seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung daher insgesamt nicht überwiegen.
10
Das Einreiseverbot stützte das BVwG darauf, dass der Revisionswerber mehrmals wegen Übertretungen nach dem FPG bestraft worden sei. Die vom BFA ebenfalls angenommene Mittellosigkeit scheide aber als Grund für das Einreiseverbot aus, weil der Revisionswerber ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt in Österreich nachgewiesen habe.
11
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe mangels strittiger Sachverhalts- oder Rechtsfragen gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
13
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
15
Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber, der in der Zulässigkeitsbegründung auf das Einreiseverbot nicht eingeht, mit dem Hinweis unter anderem auf seine Aufenthaltsdauer, Unbescholtenheit und seine Erwerbstätigkeit gegen die in Bezug auf die Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung des BVwG und rügt (nur) in diesem Zusammenhang die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung.
16
Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG bei der in Bezug auf die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung (zum diesbezüglichen inhaltlichen Gleichklang vergleiche , etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 8, mwN) ebenso wie für die Prüfung des Heilungstatbestandes nach der Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 maßgeblichen, gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung ohnehin alle diese Umstände zu Gunsten des Revisionswerbers in seine Beurteilung einbezogen hat, aber die integrationsbegründenden Umstände zu Recht als im Sinne der Ziffer 8, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insofern für entscheidend relativiert erachten durfte, als sie in einem Zeitraum entstanden, in dem sich der Revisionswerber - jedenfalls nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz Ende November 2013 - seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Da der Revisionswerber nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse sowie über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt und sein (im Entscheidungszeitpunkt des BVwG) fast achtjähriger Aufenthalt lediglich aufgrund von zwei unberechtigten Asylanträgen nicht zur Gänze unrechtmäßig war, ist das Ergebnis der Abwägung des BVwG nicht zu beanstanden vergleiche , zu einem ähnlichen Fall bereits VwGH 22.12.2009, 2009/21/0068). In der Revision wird zwar auch noch behauptet, der Revisionswerber komme bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzielle Notlage, jedoch wird damit der gegenteiligen Feststellung des BVwG nicht ausreichend konkret entgegengetreten. Dass der Revisionswerber aber Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland begegnen wird, vermag in einem Fall wie dem hier vorliegenden das Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern ist vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens seines Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche , zu einem ähnlichen Fall etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0440, Rn. 18, mwN).
17
An dieser Beurteilung der wechselseitigen Interessen hätte wegen des Vorliegens eines insoweit eindeutigen Falles auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung nichts ändern können. Daher verfängt letztlich auch nicht die Rüge, dass das BVwG von der mündlichen Verhandlung, die im Übrigen in der Beschwerde nicht beantragt worden war, abgesehen habe vergleiche , dazu des Näheren VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 18).
18
Angesichts des somit nicht zu beanstandenden Ergebnisses der Interessenabwägung wären auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vorgelegen. Daher ist es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nicht mehr entscheidend angekommen. Dadurch, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegebenenfalls nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre, konnte der Revisionswerber nämlich nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten verletzt werden vergleiche , dazu neuerlich VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, nunmehr Rn. 19).
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210261.L00

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Dokumentnummer

JWT_2020210261_20220628L00