Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/18/0500

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0500

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
32011L0095 Status-RL
62012CJ0199 VORAB
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Eine Verfolgung von Homosexuellen kann nach der Rechtsprechung des VwGH, die wiederum auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0444, jeweils unter Hinweis auf EuGH 7.11.2013, Rechtssachen römisch zehn, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0199 VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180500.L02

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020180500_20210223L01

Rechtssatz für Ra 2020/18/0500

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0500

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1 Z3
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0203 E 28. November 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0119 bis 0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180500.L03

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020180500_20210223L02

Rechtssatz für Ra 2020/18/0500

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0500

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art4 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Eine "Vorverfolgung" ist als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180500.L04

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020180500_20210223L03

Entscheidungstext Ra 2020/18/0500

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0500

Entscheidungsdatum

05.01.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1986, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2020, W195 2212365-1/29E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 5. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180500.L01

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2020180500_20210105L00

Entscheidungstext Ra 2020/18/0500

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0500

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1 Z3
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL
32011L0095 Status-RL Art4 Abs4
62012CJ0199 VORAB
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S R, vertreten durch Mag.Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2020, W195 2212365-1/29E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, beantragte am 5. Dezember 2017 internationalen Schutz, weil er im Herkunftsstaat wegen seiner Homosexualität verfolgt werde.
2
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Das BVwG sah als erwiesen an, dass der Revisionswerber homosexuell sei, dass er schon im Alter zwischen 12 und 15 Jahren in seinem Heimatdorf eine homosexuelle Beziehung mit seinem Lehrer gehabt habe, dass er später wegen einer anderen homosexuellen Beziehung von mehreren Dorfbewohnern geschlagen worden sei und sein Heimatdorf habe verlassen müssen, dass er schließlich in der Hauptstadt Dhaka im Rahmen seiner homosexuellen Erlebnisse Opfer von Betrug und Diebstahl geworden sei, dass er im Zuge eines homosexuellen Kontakts in einer Wohnung durch das geöffnete Fenster beobachtet worden sei und ihn Polizisten vor einer aufgebrachten Menschenmenge hätten schützen müssen, diese Polizisten dafür aber eine „Garantieerklärung“ verlangt hätten, dass ein derartiges Verhalten des Revisionswerbers nicht mehr vorkommen werde. Das BVwG stellte weiters fest, dass homosexuelle Handlungen in Bangladesch illegal seien und mit langjährigen Freiheitsstrafen bedroht würden. Dieses Strafgesetz werde aber nicht aktiv angewandt. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten allerdings, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutze, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren. Homosexualität sei gesellschaftlich absolut verpönt und werde von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt würden, hätten sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen. Jedes Jahr werde über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet.
5
Ungeachtet dieses festgestellten Sachverhalts gewährte das BVwG dem Revisionswerber insbesondere keinen asylrechtlichen Schutz. Es begründete seine diesbezügliche Entscheidung damit, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation aus Gründen seiner sexuellen Neigung für seine Person glaubhaft zu machen. Dies deshalb, weil er eine konkrete Verfolgung durch staatliche Autoritäten oder seine eigene Familie nicht glaubhaft habe vermitteln können.
6
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zusammengefasst geltend macht, das BVwG erkenne in den festgestellten Verfolgungshandlungen, die stets von nicht-staatlichen Akteuren ausgegangen seien und sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren in verschiedenen Landesteilen zugetragen hätten, die Asylrelevanz im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht nicht. Nach dieser Rechtsprechung könnten nicht bloß staatliche Verfolgungshandlungen, sondern auch die Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure asylrelevant sein, wenn der Staat davor keinen Schutz biete. Das BVwG betone, dass es keine Strafverfahren gegen den Revisionswerber gegeben habe, es erkenne aber nicht, dass diesen Umständen angesichts der (als glaubwürdig festgestellten) Bedrohungen des Revisionswerbers durch nicht-staatliche Akteure keine rechtliche Bedeutung zukomme. Das BVwG übersehe auch, dass der Revisionswerber nach ihm widerfahrener Bedrohung und Gewalt, die er im Zusammenhang mit der Entdeckung seiner Homosexualität durch seine Umgebung erleben musste, jemals irgendeine Form des staatlichen Schutzes in Bangladesch erfahren habe. Der Mathematiklehrer, der den Revisionswerber im Alter von nur 12 Jahren über Jahre hinweg wiederholt missbraucht habe (das BVwG beschönige diesen sexuellen Missbrauch aus nicht nachvollziehbaren Gründen als „homosexuelles Verhältnis“) habe in gleicher Weise keine strafrechtliche Verfolgung erfahren wie auch der Revisionswerber keinen Schutz durch die zuständigen staatlichen Behörden bekommen habe. Das BVwG habe auch nicht festgestellt, dass die Gewalt, welche die Entdeckung seiner Beziehung im Heimatdorf durch ortsbekannte Personen nach sich gezogen hatte, strafrechtliche Konsequenzen für die Täter gehabt hätte. Vielmehr habe sich der Revisionswerber gezwungen gesehen, nicht mehr in sein Heimatdorf zurückzukehren. Auch in Dhaka habe es durchwegs an staatlichem Schutz bzw. der Schutzwilligkeit der Polizei gefehlt. Nicht einmal die Bedrohung des Revisionswerbers durch eine wütende Menschenmenge, die ihn beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann in einer privaten Wohnung von der Straße aus beobachtet hatte, habe zu einem nachhaltigen Schutz durch die zuständigen staatlichen Behörden geführt. Stattdessen sei eine „Garantieerklärung“ verlangt worden, dass der Revisionswerber künftig gleichgeschlechtliches Verhalten unterlassen werde. Das BVwG erkenne zu Unrecht die erzwungene Abgabe dieser „Garantieerklärung“ nicht als weiteres Indiz für die fehlende Schutzwilligkeit der bengalischen Behörden an. Ausgehend von alledem hätte das BVwG besonderes Augenmerk sowohl auf die von ihm selbst als auch die vom Revisionswerber ins Verfahren eingebrachten Länderberichte legen müssen. Diese Berichte sprächen nicht nur von absoluter gesellschaftlicher Verpönung der Homosexualität in der Gesellschaft, sondern sie belegten auch, dass Gewalt basierend auf sexueller Orientierung und Geschlechteridentität zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen in Bangladesch zähle. Zudem sei den Berichten zu entnehmen, dass die Polizei (u.a.) Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung schikaniere. Selbst dann, wenn das Gericht die erlebten Verfolgungshandlungen des Revisionswerbers für noch nicht asylrelevant angesehen hätte, wäre es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, die erlittene Verfolgung als wesentliches Indiz für das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor (weiterer) asylrelevanter Verfolgung entsprechend zu würdigen und im Rahmen der zwingend vorzunehmenden Prognoseentscheidung zu prüfen, ob der Revisionswerber bei Rückkehr nach Bangladesch im Falle der offenen Auslebung seiner sexuellen Orientierung einem Verfolgungsrisiko durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre, vor dem ihn die bengalischen Behörden nicht schützen würden. Indem das BVwG all dies nicht erkannt habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und habe sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
7
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Vorweg ist festzuhalten, dass eine Verfolgung von Homosexuellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die wiederum auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen kann. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche , etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0444, jeweils unter Hinweis auf EuGH 7.11.2013, Rechtssachen römisch zehn, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12).
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Zu Recht macht die Revision geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben der Verfolgung durch staatliche Akteure auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche , etwa VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
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Zudem weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Revisionswerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Eine „Vorverfolgung“ ist jedoch als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche , etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440).
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Im gegenständlichen Fall stellte das BVwG fest, dass der homosexuelle Revisionswerber vor seiner Ausreise aus Bangladesch mehrfach Ziel gewaltsamer Übergriffe von Privatpersonen war, die im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung standen. Dabei legte das BVwG offenkundig jenen Sachverhalt zugrunde, den der Revisionswerber im Laufe des Verfahrens schilderte und der auch von der Revision noch einmal näher dargestellt wird. Um diesen - von der Intensität her den Charakter von Verfolgungshandlungen erreichenden - Gewalttätigkeiten zu entgehen, flüchtete der Revisionswerber zunächst aus dem Heimatdorf in die bengalische Hauptstadt, wo er jedoch erneut in Gefahr geriet. Seitens der staatlichen Sicherheitsbehörden wurde ihm zwar gegenüber einer - nach den Feststellungen des BVwG - „protestierenden“ bzw. „aufgebrachten Menschenmenge“ Schutz gewährt, dies allerdings verbunden mit einer geforderten „Garantieerklärung“, zukünftig „derartiges Verhalten“ zu unterlassen. Nach den Länderfeststellungen des BVwG steht Homosexualität in Bangladesch auch unter Strafe (wenngleich das Gesetz „nicht aktiv“ angewandt werde), Homosexuelle würden von Polizisten „schikaniert“ und Homosexualität sei „gesellschaftlich absolut verpönt“; Homosexuelle würden gesellschaftlich diskriminiert, in Einzelfällen auch misshandelt und getötet.
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Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, wenn das BVwG zu dem Schluss kam, dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation aus Gründen seiner sexuellen Neigung glaubhaft zu machen. Als Begründung für diese Einschätzung führt das BVwG lediglich an, er habe nämlich keine konkrete Verfolgung durch staatliche Autoritäten oder seine eigene Familie darlegen können. Allein das greift zu kurz, weil der Revisionswerber, wie oben gezeigt, durchaus gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen privater Personen in der Vergangenheit glaubhaft schildern konnte, gegen die ihm, wie die Revision richtig ausführt, kein oder nur eingeschränkter staatlicher Schutz gewährt wurde. Letztlich ist aber entscheidend, welche Gefahren dem Revisionswerber bei Rückkehr drohen würden, wenn er seine Homosexualität nicht geheim hielte (was von ihm nach der zitierten einschlägigen Rechtsprechung auch nicht erwartet werden darf).
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Da das BVwG diese entscheidenden Fragen in seinen Erwägungen zum Asylstatus nicht angestellt, sondern unzutreffend nur auf das Fehlen staatlicher Verfolgung bzw. einer Verfolgung durch die Familie des Revisionswerbers abgestellt hat, ist das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Februar 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0199 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180500.L00

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Dokumentnummer

JWT_2020180500_20210223L00