Verwaltungsgerichtshof
23.02.2021
Ra 2020/18/0500
Eine "Vorverfolgung" ist als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180500.L04