Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0500

Rechtssatz

Eine "Vorverfolgung" ist als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180500.L04