Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0500

Rechtssatz

Eine Verfolgung von Homosexuellen kann nach der Rechtsprechung des VwGH, die wiederum auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0444, jeweils unter Hinweis auf EuGH 7.11.2013, Rechtssachen römisch zehn, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180500.L02