Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark

Norm

LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0013 B 18. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L01

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030171_20210224L01

Rechtssatz für Ra 2020/03/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark

Norm

LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0202 E 29. Jänner 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Ob die Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (Hinweis E 19. Oktober 2005, 2003/09/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L02

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030171_20210224L02

Rechtssatz für Ra 2020/03/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark

Norm

LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021

Rechtssatz

Bei der Ungebührlichkeit der Lärmerregung ist nach der Rechtsprechung des VwGH entscheidend, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu finden vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden vergleiche VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L03

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030171_20210224L03

Rechtssatz für Ra 2020/03/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Kärnten
L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LSicherheitsG Krnt 1977
LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021

Rechtssatz

Der VwGH hat sich mit der Frage der Ungebührlichkeit der Erregung störenden Lärms im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs bereits in einem Erkenntnis zum Krnt LSicherheitsG 1977 befasst. Er ist dabei im Wesentlichen zum Ergebnis gekommen, dass im Fall von Arbeiten, die zeit- und wetterabhängig sind und die daher nur in beschränktem Rahmen zeitlich verschoben werden können, und die zu einer Zeit, die üblicherweise noch nicht der Nachtruhe dient, durchgeführt werden, der dabei erzeugte (störende) Lärm nicht als ungebührlicherweise erregt anzusehen ist, wenn die Ausführung der Arbeiten der herkömmlichen landwirtschaftlichen Praxis entspricht, aufgrund der Vegetations- und Witterungsverhältnisse dringend notwendig ist, und keine Lärmentwicklung festgestellt wird, die über jenes Maß hinausgeht, das üblicherweise mit der fachgerechten Durchführung solcher landwirtschaftlicher Arbeiten verbunden ist (VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0072, dort zu abendlichen Mäharbeiten mit Traktor; vergleiche dazu auch VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, insbesondere Rn. 25 ff, dort zu nächtlichen Silierarbeiten). Diese Grundsätze sind auch für den Fischereibetrieb des Revisionswerbers, der zur Vertreibung bestimmter Vogelarten an der Teichanlage eine Gasdruckanlage betreibt, heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L04

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030171_20210224L04

Entscheidungstext Ra 2020/03/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Kärnten
L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LSicherheitsG Krnt 1977
LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J M in G, vertreten durch Dr. Kurt Fassl und Mag. Alexander Haase, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Grieskai 98/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Oktober 2020, Zl. LVwG 30.9-142/2020-37, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 4. Dezember 2019 wurde dem Revisionswerber Folgendes angelastet:

„Datum/Zeit: 19.07.2019 bis 27.07.2019, 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Ort: [...]

[...]

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort durch das beschriebene Verhalten in ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend.

Sie haben in der Zeit von 19.07.2019 bis 27.07.2019 in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr täglich mehrmals in der Stunde (6 bis 7 Mal) in einem Zeitraum der letzten zwei bis drei Wochen durch eine Schießanlage (Gasdruckanlage) bei ihrer Fischzucht ungebührlich Lärm erregt und Anwohner in ihrer Ruhe dadurch gestört.

Sie haben zur Vergrämung der Kormorane und Fischreiher eine Gasdruckanlage mit Zeitschaltuhr betrieben, wodurch sich die Privatanzeigerin in ihrer Ruhe empfindlich gestört fühlt.“

2
Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) übertreten. Über ihn wurde deshalb gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StLSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage, 19 Stunden) verhängt.
3
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde verwies der Revisionswerber unter anderem auf ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Steiermark, mit welchem dem Revisionswerber die Auskunft erteilt worden sei, dass die Landesregierung eine Ausnahmebewilligung zum Abschuss von Kormoranen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 3, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden dann erteilen könne, wenn alle Abwehrmaßnahmen - wie insbesondere auch die akustische Vergrämung mittels Schreckschusswaffen - erfolglos geblieben seien. Der Revisionswerber verwies weiters darauf, dass im Falle der Nichtabwehr durch die gegenständliche Schussanlage ein Fischereiausfall von bis zu 100 % zu erwarten sei.
4
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wies die Beschwerde des Revisionswerbers (unter Spruchpunkt römisch eins.) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Tatzeitraum wie folgt neu festgelegt werde:

„Sie haben in der Zeit von 19.07.2019 bis 27.07.2019 mehrmals täglich mit ihrer Gasdruckanlage ungebührlich Lärm erregt und dadurch Anwohner in deren Ruhe gestört“

5
Weiters legte das Verwaltungsgericht den zu leistenden Beitrag des Revisionswerbers zum Beschwerdeverfahren mit EUR 80,- fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte (unter Spruchpunkt römisch drei.) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
6
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass in dem im Straferkenntnis angegebenen Zeitraum Lärm durch das Schießen einer Gasdruckanlage erzeugt worden sei. Der Revisionswerber habe in der Beschwerdeverhandlung einen naturschutzrechtlichen Bescheid vom 3. Juli 2020 vorgelegt, mit dem ihm eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Verwendung einer Gasschussanlage zur akustischen Vergrämung von Kormoranen an der Teichanlage bis zum 31. Dezember 2022 erteilt worden sei. Durch das Schießen der Gasdruckanlage zu den im Spruch angeführten Zeiten sei es zu einer Lärmentwicklung gekommen, welche die umliegenden Anrainer, insbesondere S. und H., als ungebührlich erachtet hätten. Das Grundstück von H. liege höher als die Teichanlage und sei etwa 1,2 km entfernt. S. wohne ca. 600 m bis 700 m vom Anwesen entfernt. Der Laut der Gasdruckanlage werde als „dumpfer Knall“ wahrgenommen, welcher auch bei geschlossenem Fenster zu hören sei. Die Gasdruckanlage sei mehrmals täglich betrieben worden, wobei man jedoch im Vorhinein nicht sagen könne, wann ein Schuss abgegeben werde.
7
Diese Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht auf die Anzeige der Polizeiinspektion D sowie auf die Aussagen der Zeugen H. und S. sowie des Revisionswerbers selbst. Die Nachbarin und Anzeigelegerin H. habe - so das Verwaltungsgericht beweiswürdigend - anlässlich ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass der Lärm, der von der Schießanlage ausgehe, für sie unerträglich sei, dies nicht nur aufgrund der Lautstärke, sondern vorwiegend aufgrund der Dauer, Intensität und Abfolge der Schüsse.
8
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall von Relevanz - unter Hinweis auf die getroffenen Feststellungen aus, dass im vorliegenden Fall nicht nur die Lautstärke des Knalls, sondern auch die Zeitdauer der Lärmentwicklung und auch die Wiederholung in relativ kurzen Abständen für Nachbarn unzumutbar sei, wobei infolge des nachteiligen, sogenannten „Erwartungseffektes“ nach Erkenntnissen in medizinischer Hinsicht derartige Lärmentwicklungen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausschließen könnten (Hinweis auf UVS Steiermark 28.7.2006, UVS 30.2-51/2006/6). Ebenso wenig könne die vorgelegte naturschutzrechtliche Bewilligung eine Rechtfertigung bewirken, weil diese erst nach den betreffenden Tatzeiträumen erteilt worden sei und dem Spruch keine Auflagen in zeitlicher Hinsicht zu entnehmen seien. Insgesamt gesehen sei somit davon auszugehen, dass der Revisionswerber die ihm angelastete Tat in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten habe.
9
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, die fallbezogen nicht vorlägen.
10
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen und mit näherer Begründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph eins, Absatz eins, StLSG (Hinweis auf VwGH 29.3.1993, 90/10/0153) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht vorbringt.
11
Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12
Die Revision erweist sich im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung als zulässig; sie ist auch begründet.
13
Die maßgeblichen Bestimmungen des StLSG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, lauten (auszugsweise):

§ 1

Lärmerregung und Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(...)

„§ 4

Strafbestimmungen

(1) Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins und den Paragraphen 2, und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.

(...)“

14
Unter „störendem Lärm“ sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden vergleiche , VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0050, mwN). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen vergleiche , - zur inhaltlich Paragraph eins, Absatz eins, StLSG entsprechenden Bestimmung des Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0040).
15
Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen, wozu es entsprechender Feststellungen bedarf vergleiche , wiederum VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0050, mwN).
16
Im Revisionsfall gelangte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber durch den Betrieb der Schussanlage in ungebührlicher und störender Weise Lärm erregt habe. Nachvollziehbare Feststellungen, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht zu diesen rechtlichen Schlussfolgerungen gelangt ist, lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis - wie von der Revision zutreffend vorgebracht wird - jedoch nicht entnehmen.
17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG mit Blick auf Paragraph 17, VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Bei der Anwendung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben vergleiche , VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001, mwN).
18
Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung wird das angefochtene Erkenntnis schon deshalb nicht gerecht, weil es keine ausreichend konkreten Feststellungen enthält, aus denen die „Ungebührlichkeit“ der Lärmerregung abgeleitet werden kann. Dies schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht die Ungebührlichkeit der Lärmerregung alleine auf das subjektive Empfinden der beiden einvernommenen Nachbarn stützte. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu finden vergleiche , VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden vergleiche , VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).
19
Darüber hinaus setzte sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem vom Revisionswerber vorgebrachten Argument auseinander, der Betrieb der gegenständlichen Schussanlage sei notwendig, um Schäden an Fischereigebieten zu verhindern, weshalb die damit einhergehende Lärmerregung nicht als ungebührlich im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StLSG zu qualifizieren sei.
20
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Ungebührlichkeit der Erregung störenden Lärms im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs bereits in einem Erkenntnis zum Kärntner Landessicherheitsgesetz befasst. Er ist dabei im Wesentlichen zum Ergebnis gekommen, dass im Fall von Arbeiten, die zeit- und wetterabhängig sind und die daher nur in beschränktem Rahmen zeitlich verschoben werden können, und die zu einer Zeit, die üblicherweise noch nicht der Nachtruhe dient, durchgeführt werden, der dabei erzeugte (störende) Lärm nicht als ungebührlicherweise erregt anzusehen ist, wenn die Ausführung der Arbeiten der herkömmlichen landwirtschaftlichen Praxis entspricht, aufgrund der Vegetations- und Witterungsverhältnisse dringend notwendig ist, und keine Lärmentwicklung festgestellt wird, die über jenes Maß hinausgeht, das üblicherweise mit der fachgerechten Durchführung solcher landwirtschaftlicher Arbeiten verbunden ist (VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0072, dort zu abendlichen Mäharbeiten mit Traktor; vergleiche , dazu auch VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, insbesondere Rn. 25 ff, dort zu nächtlichen Silierarbeiten).
21
Diese Grundsätze sind auch für den Fischereibetrieb des Revisionswerbers heranzuziehen. Der Revisionswerber hat im Verfahren dargelegt, aus welchen Gründen er den Betrieb der Schussanlage im festgestellten Umfang als für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischereibetriebs erforderlich ansieht. Das Verwaltungsgericht ist auf dieses Vorbringen nicht eingegangen und hat insbesondere keine Feststellungen getroffen, ob das Betreiben einer Schussanlage zur Vertreibung bestimmter Vogelarten der herkömmlichen Praxis im Rahmen eines Fischereibetriebs von jener Art, wie er vom Revisionswerber betrieben wird, entspricht und ob die dabei verursachte Lärmentwicklung über jenes Maß hinausgeht, das üblicherweise mit der fachgerechten Durchführung derartiger Maßnahmen im Rahmen der Fischereiwirtschaft einhergeht.
22
Da sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend mit der Ungebührlichkeit der Lärmerregung auseinandersetzte und die erforderlichen Feststellungen fehlen, auf deren Grundlage eine Beurteilung der Ungebührlichkeit der Lärmerregung erfolgen könnte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
23
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 24. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L00

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWT_2020030171_20210224L00