Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/02/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0147

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0151 E 12.02.2021
Ra 2020/02/0152 B 10.08.2020
Ra 2020/02/0190 E 12.02.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1085/80 B 16. Juni 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Ein schriftlicher Bescheid, der nicht rechtswirksam zugestellt und damit erlassen wurde, ist rechtlich nicht existent geworden (Hinweis E 7.7.1948, 636/47, VwSlg 484 A/1948; E 20.3.1963, 1918/62, VwSlg 6033 A/1963; E 15.12.1970, B 230/69, VfSlg 6349 aus 1970,).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020147.L01

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020020147_20210212L01

Rechtssatz für Ra 2020/02/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0147

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0151 E 12.02.2021
Ra 2020/02/0152 B 10.08.2020
Ra 2020/02/0190 E 12.02.2021

Rechtssatz

Die Zurückweisung der Beschwerde, die sich explizit gegen einen zugestellten und daher rechtlich existent gewordenen Bescheid gerichtet hat, erweist sich als rechtswidrig vergleiche VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020147.L02

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020020147_20210212L02

Entscheidungstext Ra 2020/02/0147

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0147

Entscheidungsdatum

18.11.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54a
VStG §54b
VwGG §30 Abs2
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Mai 2020, LVwG 32.23-791/2020-7, betreffend Antrag auf Ratenzahlung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark wurde das Ansuchen des Antragstellers um Bewilligung der Bezahlung der offenen Strafen in monatlichen Raten zu je € 150,-- der über ihn verhängten Geldstrafen gemäß Paragraphen 54 a und 54 b VStG abgewiesen.
2
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde zurückgewiesen, weil kein Bescheid vorliege. Das LVwG sprach aus, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Begründend wird ausgeführt, die Vollstreckung des Teilzahlungsbescheides ergebe für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil. Der Antragsteller sei vermögenslos und beziehe eine geringe Alterspension; dem stünden aushaftende Verwaltungsstrafen in Höhe von € 9.163,-- entgegen, die er nicht auf einmal bezahlen könne. Im Ergebnis würde ihm die Ersatzfreiheitsstrafe drohen, was ein unverhältnismäßiger Nachteil sei.
5
Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

Paragraph 30, (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Absatz 2, und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“

6
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat vergleiche , z.B. VwGH 26.3.1993, AW 93/17/0001), ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Antragstellers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Dies trifft in Hinsicht auf den Abspruchsgegenstand des von der Revision betroffenen Beschlusses - Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Ansuchens um Ratenzahlung - auch für den vorliegenden Fall zu. Der Antragsteller könnte die von ihm mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angestrebte Rechtstellung auch bei Aufhebung des von ihm mit Revision angefochtenen Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde auch keine Bewilligung des Antrages auf Ratenzahlung darstellen, sondern allenfalls die weitere Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem LVwG bewirken. Der Antragsteller legt jedoch nicht dar, dass schon dies allein die angesprochenen negativen Folgen ausschließen könnte. Derartiges ist bei der nach der Begründung des Antrages derzeit gegebenen Sachlage auch nicht ersichtlich vergleiche , auch VwGH 3.6.2015, Ra 2015/06/0043).
7
Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Wien, am 18. November 2020

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020147.L00

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2020020147_20201118L00

Entscheidungstext Ra 2020/02/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0147

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0151 E 12.02.2021
Ra 2020/02/0152 B 10.08.2020
Ra 2020/02/0190 E 12.02.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des H in G, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Mai 2020, LVwG 32.23-791/2020-7, betreffend Antrag auf Ratenzahlung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. Oktober 2015 wurde über den Revisionswerber wegen der Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt.
2
Nach Mahnungen, der bescheidmäßigen Feststellung der Haftunfähigkeit des Revisionswerbers für bestimmte Zeiträume und der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe stellte der Revisionswerber mit Schreiben vom 5. November 2019 einen Antrag auf Bewilligung der Bezahlung der offenen Strafen in monatlichen Raten zu je € 150,--. Begründend führte er aus, es möge ihm bekannt gegeben werden, welche einzelnen Strafen genau aushafteten; er sei aufgrund seiner Vermögenslosigkeit und seiner monatlichen Pension nicht in der Lage, die offenen Strafen auf einmal zu bezahlen. Eine Ratenzahlung sei ihm jedoch möglich.
3
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 54 a,, 54b VStG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es gebe einen Zahlungsrückstand von insgesamt € 9.163,--, weshalb die monatliche Ratenzahlung von € 150,-- zu gering sei. Der Großteil der rechtskräftigen Strafen gehe auf die Jahre 2015 - 2017 zurück, der Revisionswerber habe Zeit genug gehabt, die aushaftenden Strafen zu bezahlen.
4
Im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde trägt dieser Bescheid das Datum „28.11.2019“ sowie die Zahlen „VStV/915301245648/2015, 915301106202 aus 2015,, 915301680603 aus 2015,, 91530773388 aus 2015,, 917300273299/2017“.
5
Der Revisionswerber erhob - nach Abweisung seines am 30. Dezember 2019 gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) - mit Schriftsatz vom 16. März 2020 Beschwerde „gegen den Bescheid Teilzahlung vom 27.11.2019“.
6
Mit Beschluss des LVwG wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde „vom 28.11.2019 ... gegenständlich VStV/915301245648/2015“ gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
7
Begründend führte das LVwG aus, mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde sei das Ansuchen des Revisionswerbers vom 5. November 2019 um Ratenzahlung abgewiesen worden. Beschwerde werde gegen einen Teilzahlungsbescheid vom „27.11.2019“ erhoben. Die belangte Behörde habe mit der Beschwerdevorlage einen Bescheid vom „28.11.2019“ vorgelegt, mit dem diverse Ansuchen auf Teilzahlung abgewiesen worden seien.
8
Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, er habe nie einen Bescheid vom „28.11.2019“ zugestellt erhalten, sondern ausschließlich einen Bescheid vom „27.11.2019“. Aufgrund einer Nachfrage bei der belangten Behörde habe sich ergeben, dass „aufgrund eines Systemfehlers“ nur der „Bescheid vom 27.11.2020 (gemeint wohl: 2019)“, welcher zwar alle Aktenzahlen beinhaltet habe, dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers übermittelt worden sei. Der nunmehr auch im Akt der belangten Behörde befindliche Bescheid, datiert mit „28.11.2019“ betreffend das Straferkenntnis vom 1. Oktober 2015, sei dem Rechtsvertreter bzw. dem Revisionswerber selbst nie zugestellt worden. Da somit kein Bescheid vorliege, der mit Beschwerde habe bekämpft werden können, sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.
9
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig per Post erhobene außerordentliche Revision.
10
Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
Die Revision erweist sich im Hinblick auf ihr Vorbringen, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen das Gesetz, wonach gegen einen zugestellten Bescheid eine Beschwerde möglich sei, als zulässig und begründet.
13
Die belangte Behörde hat einen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Ratenzahlung abgewiesen wurde. Dem Revisionswerber wurde - zu Handen seines Rechtsvertreters - ein Schriftstück mit dem Datum „27.11.2019“ zugestellt, wie der Rechtsvertreter durch dessen Vorlage in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG nachgewiesen hat. Das Schriftstück - auf dem das Eingangsdatum in der Kanzlei des Rechtsvertreters gestempelt und die zu beachtenden Fristen händisch eingetragen sind - ist im Verwaltungsakt des LVwG enthalten. Es bezeichnet sich selbst als „Bescheid Teilzahlung“, weist die GZ „VStV/915301106202/2015, 915301245648 aus 2015, 915301680603 aus 2015,, 91530773388 aus 2015,, 917300273299/2017“ auf, enthält einen Spruch, eine Begründung, eine Rechtsmittelbelehrung, den Namen des Sachbearbeiters, den Hinweis auf die elektronische Fertigung einer Person für den Landespolizeidirektor sowie eine Amtssignatur.
14
Es handelt sich daher um einen Bescheid mit dem Datum „27.11.2019“, der dem Revisionswerber zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt, mithin erlassen worden ist.
15
Gemäß Paragraph 7, VwGVG kann gegen einen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden.
16
Der Revisionswerber hat gegen den ihm zugestellten Bescheid vom „27.11.2019“, mit dem sein Antrag auf Teilzahlung abgewiesen worden ist, Beschwerde erhoben.
17
Der Revisionswerber hat nicht gegen einen Bescheid vom „28.11.2019“ Beschwerde erhoben; wie das LVwG selbst ausführt, ist ihm kein Bescheid vom 28. November 2019 zugestellt worden, weshalb ein solcher Bescheid - mag er auch in den Akten der belangten Behörde enthalten sein - mangels Zustellung nicht existent geworden ist.
18
Anders verhält es sich jedoch mit dem Bescheid vom „27.11.2019“: Dieser wurde dem Revisionswerber zugestellt, er ist daher existent geworden und konnte mit Beschwerde bekämpft werden.
19
Die Zurückweisung der Beschwerde, die sich explizit gegen den zugestellten Bescheid vom „27.11.2019“ gerichtet hat, erweist sich daher als rechtswidrig vergleiche , VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078).
20
Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
21
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Februar 2021

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020147.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Dokumentnummer

JWT_2020020147_20210212L00