Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/21/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0185

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §66
MRK Art8
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/22/0016 E 17. März 2016 RS 1 (hier ohne den dritten und den vierten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210185.L04

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210185_20191219L01

Rechtssatz für Ra 2019/21/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0185

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §66
MRK Art8
NAG 2005 §54 Abs6
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Ausweisung fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein Fremder seine Ehescheidung entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG 2005 erst mit einer Verzögerung von einigen Monaten gemeldet hat, wenn das daran anschließende Verfahren bis zur Erlassung der erstinstanzlichen Ausweisung nahezu zwei Jahre und das Verfahren vor dem VwG weitere neun Monate gedauert hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210185.L03

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210185_20191219L02

Entscheidungstext Ra 2019/21/0185

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0185

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch fünf, geboren 1981, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2019, Zl. G314 1233371-2/4E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Es ist nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Ausweisung gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen. Mit seinem Vorbringen, dass er durch eine Abschiebung vor Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sein Unternehmen sowie sämtliche familiären und sozialen Kontakte aufgeben müsste, hat der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan. 3 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 3. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210185.L00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2019210185_20190903L00

Entscheidungstext Ra 2019/21/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0185

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §66
MRK Art8
NAG 2005 §54 Abs6
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des V G in B, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2019, G314 1233371-2/4E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 11. Oktober 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde; weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. April 2011 als unbegründet abgewiesen. Am 28. März 2013 kehrte der Revisionswerber nach einer Anhaltung in Schubhaft freiwillig in den Kosovo zurück.
2
Am 29. Mai 2013 heiratete er im Kosovo eine in Wien lebende slowakische Staatsangehörige und reiste daraufhin neuerlich nach Österreich, wo er seit August 2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Mit 26. November 2014 wurde ihm eine Aufenthaltskarte (mit Gültigkeit bis 26. November 2019) ausgestellt. Er war zunächst - unterbrochen durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs - als Fassadenbauer unselbständig erwerbstätig und ist seit Juli 2017 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch fünf. Fassaden OG selbständig erwerbstätig. Er beherrscht die deutsche Sprache und legte eine Prüfung für das Niveau A2 ab. Zwei seiner Brüder sowie Cousinen und Cousins halten sich ebenfalls in Österreich auf, seine Eltern und weitere Brüder leben im Kosovo.
3
Seit Jänner 2015 lebt der Revisionswerber getrennt von seiner slowakischen Ehefrau. Mit seit 9. Oktober 2015 rechtskräftigem Urteil eines kosovarischen Gerichts wurde die Ehe geschieden. Davon setzte der Revisionswerber die Niederlassungsbehörde am 28. Juli 2016 in Kenntnis. Das am 17. August 2016 von der Niederlassungsbehörde informierte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Revisionswerber mit Bescheid vom 5. Juli 2018 gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub.
4
Am 8. Jänner 2016 hatte der Revisionswerber im Kosovo eine kosovarische Staatsangehörige geheiratet. Diese reist am 21. Februar 2019 hochschwanger in das Bundesgebiet ein. Sie beantragte internationalen Schutz, weil sie mit dem Revisionswerber zusammenleben wolle und ihr Kind nicht ohne seinen Vater aufwachsen solle. Der gemeinsame Sohn kam am 8. März 2019 zur Welt.
5
Mit Bescheiden vom 10. April 2019 wurden die Anträge der Ehefrau des Revisionswerbers und ihres Sohnes auf internationalen Schutz vom BFA vollinhaltlich abgewiesen; unter einem wurde ausgesprochen, dass Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt würden, und es wurden gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG einjährige Einreiseverbote erlassen; gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei; eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde wurde jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der nur gegen die Rückkehrentscheidungen und die damit verbundenen Aussprüche sowie die Einreiseverbote erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht insoweit statt, als es die Einreiseverbote ersatzlos behob; im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen vergleiche , dazu den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2019/21/0186, 0187).
6
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des BFA vom 5. Juli 2018 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
7
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. In rechtlicher Hinsicht führte es nach Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Revisionswerber sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren habe. Seine Ehe habe weniger als drei Jahre gedauert und sei kinderlos geblieben. Trotz der Behauptung des Revisionswerbers, dass seine Ehefrau das Alleinverschulden am Scheitern der Ehe treffe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall im Sinn des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliege.
8
In Bezug auf die bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Kontinuität des Inlandsaufenthalts des Revisionswerbers durch seine Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2013 unterbrochen worden sei. Nunmehr halte er sich seit August 2013 durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf. Eine Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn sei mit der Ausweisung nicht verbunden, weil gegen sie ebenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen angeordnet worden seien. Die Ausweisung greife zwar in sein Privatleben ein, es werde ihm aber möglich sein, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden anderen Bezugspersonen über diverse Kommunikationsmittel und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Er habe starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen sei, seine Eltern und mehrere Brüder lebten und eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus bestehe. Auf Grund seiner in Österreich gesammelten Berufserfahrung als Fassadenbauer werde er in der Lage sein, sich dort ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Das BFA sei zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das persönliche Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet zum Teil auch darauf zurückzuführen sei, dass er der Behörde seine Ehescheidung erst mit geraumer Verspätung bekannt gegeben habe.
9
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden habe können, unterbleibe die beantragte Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.
10
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründe, nicht zuzulassen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

11
Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insbesondere vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es dem (weit) mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers nicht die gebotene Bedeutung zugemessen habe.
12
Die Revision erweist sich aus dem genannten Grund als zulässig und berechtigt.
13
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Grundsätze gelten auch für Fälle eines einmalig für wenige Monate unterbrochenen Inlandsaufenthaltes vergleiche , VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0078 ua; 17.3.2016, Ro 2015/22/0016).
14
Im Licht dieser Rechtsprechung hätte das Bundesverwaltungsgericht seinen Überlegungen einen insgesamt mehr als sechzehnjährigen, nur für weniger als fünf Monate unterbrochenen Inlandsaufenthalt zugrunde legen müssen. Davon, dass der Revisionswerber sich in dieser Zeit sozial und beruflich überhaupt nicht integriert hat, kann schon angesichts seiner mehrjährigen und auch aktuell aufrechten Erwerbstätigkeit keine Rede sein. Sein Aufenthalt war auch weit überwiegend - zunächst während seines außerordentlich langen Asylverfahrens (dessen Dauer offenbar nicht ihm zuzurechnen war) und sodann auf Grund seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - rechtmäßig. Dabei fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass er seine Ehescheidung entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG erst mit einer Verzögerung von einigen Monaten gemeldet hat, zumal das daran anschließende Verfahren vor dem BFA bis zur Erlassung der erstinstanzlichen Ausweisung nahezu zwei Jahre und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere (rund) neun Monate gedauert hat. Auf Basis des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts wäre daher wegen des Überwiegens der durch Artikel 8, EMRK geschützten privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich gemäß Paragraph 9, BFA-VG von einer Unzulässigkeit der Ausweisung auszugehen gewesen.
15
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Dezember 2019

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210185.L01

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2019210185_20191219L00