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Mit Straferkenntnis vom 24. August 2018 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde - nachdem die Finanzpolizei aufgrund ihrer Wahrnehmungen während einer Baustellenkontrolle Anzeige gegen den Mitbeteiligten erstattet hatte - aus, der Mitbeteiligte habe
„als Verantwortlicher der Firma R W Bau GmbH in [...] zu verantworten, dass die genannte Firma als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 07.06.2018 um 14:00 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden. Die Meldung wurde erst am 11.06.2018 und damit nicht rechtzeitig erstattet.
Name: [...]
Arbeitsantritt: 06.06.2018 06:30 Uhr
Beschäftigungsort: [...]“
Der Mitbeteiligte habe dadurch § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von EUR 2.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt und der Mitbeteiligte zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von EUR 250,--verpflichtet.Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von EUR 2.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt und der Mitbeteiligte zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von EUR 250,--verpflichtet.
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Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 50 VwGVG Folge, hob das genannte Straferkenntnis auf und verfügte gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge, hob das genannte Straferkenntnis auf und verfügte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trage die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten mit den Worten „als Verantwortlicher“ einer bestimmten juristischen Person ohne Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als „Verantwortlicher“ habe, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht Rechnung, da die Kennzeichnung nicht zum Ausdruck bringe, aus welcher Stellung des Beschuldigten zu dieser juristischen Person sich dessen Verantwortlichkeit ergebe. Da im vorliegenden Fall somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen gewesen.Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trage die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten mit den Worten „als Verantwortlicher“ einer bestimmten juristischen Person ohne Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als „Verantwortlicher“ habe, dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht Rechnung, da die Kennzeichnung nicht zum Ausdruck bringe, aus welcher Stellung des Beschuldigten zu dieser juristischen Person sich dessen Verantwortlichkeit ergebe. Da im vorliegenden Fall somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen gewesen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Finanzamtes.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde Revisionsbeantwortungen erstatteten, erwogen:
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Die Revision - die zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung abgewichen - erweist sich als zulässig und begründet.
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Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß der Formulierung des Spruches des bei ihm angefochtenen Straferkenntnisses gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG angenommen hat:Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß der Formulierung des Spruches des bei ihm angefochtenen Straferkenntnisses gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG angenommen hat:
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Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen vorgeworfener Übertretungen derselben Normen wie im vorliegenden Fall (§ 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG) ausgesprochen hat, ist gemäß § 44a Z 1 VStG das eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach § 9 VStG konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben. Dem wird ein Straferkenntnis, das - wie auch im vorliegenden Fall - dem Beschuldigten bloß als „Verantwortlichem“ einer Gesellschaft zur Last legt, dass deren Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien, nicht gerecht. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste (vgl. VwGH 4.9.2019, Ra 2019/08/0116, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen vorgeworfener Übertretungen derselben Normen wie im vorliegenden Fall (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG) ausgesprochen hat, ist gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG das eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach Paragraph 9, VStG konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben. Dem wird ein Straferkenntnis, das - wie auch im vorliegenden Fall - dem Beschuldigten bloß als „Verantwortlichem“ einer Gesellschaft zur Last legt, dass deren Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien, nicht gerecht. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste vergleiche , VwGH 4.9.2019, Ra 2019/08/0116, mwN). 9
Allerdings hat das Verwaltungsgericht insofern die Rechtslage verkannt, als es aus der mangelhaften Formulierung des Spruches des bei ihm angefochtenen Straferkenntnisses (und implizit wohl - freilich ohne diesbezügliche Feststellungen zu treffen - auch daraus, dass die früheren Verfolgungshandlungen gegen den Mitbeteiligten während des behördlichen Verfahrens die vorgeworfene Tat gleichlautend umschrieben) den Eintritt der Verfolgungsverjährung abgeleitet und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesprochen hat:
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten die geschilderten Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zwar für den Spruch eines Straferkenntnisses; für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten die geschilderten Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zwar für den Spruch eines Straferkenntnisses; für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des Paragraph 9, VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen vergleiche , VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098, mwN). 11
Das Verwaltungsgericht ist daher durch den Verstoß des Spruchs des bei ihm angefochtenen Straferkenntnisses gegen § 44a Z 1 VStG nicht daran gehindert, sondern vielmehr berechtigt und verpflichtet, den Spruch des Straferkenntnisses um das Verantwortlichkeitsmerkmal, also hier um die Nennung der (unstrittigen) Eigenschaft des Mitbeteiligten als Geschäftsführer der R W Bau GmbH, zu ergänzen. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Begründung insoweit auf Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024, und VwGH 19.9.1983, 81/10/0141) verweist, verkennt es, dass es nach der oben dargelegten Judikatur - zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt wurde - gerade ihm obliegt, die erforderliche Konkretisierung des die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach § 9 VStG konstituierenden Merkmals vorzunehmen und dies keinen unzulässigen Austausch der Tat darstellt (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036).Das Verwaltungsgericht ist daher durch den Verstoß des Spruchs des bei ihm angefochtenen Straferkenntnisses gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht daran gehindert, sondern vielmehr berechtigt und verpflichtet, den Spruch des Straferkenntnisses um das Verantwortlichkeitsmerkmal, also hier um die Nennung der (unstrittigen) Eigenschaft des Mitbeteiligten als Geschäftsführer der R W Bau GmbH, zu ergänzen. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Begründung insoweit auf Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Litera a, VStG (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024, und VwGH 19.9.1983, 81/10/0141) verweist, verkennt es, dass es nach der oben dargelegten Judikatur - zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt wurde - gerade ihm obliegt, die erforderliche Konkretisierung des die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach Paragraph 9, VStG konstituierenden Merkmals vorzunehmen und dies keinen unzulässigen Austausch der Tat darstellt vergleiche , VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036). 12
Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 9. Juni 2022