Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0178

Rechtssatz

Es obliegt dem VwG - zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt wurde - die erforderliche Konkretisierung des die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach Paragraph 9, VStG konstituierenden Merkmals vorzunehmen. Dies stellt keinen unzulässigen Austausch der Tat dar vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080178.L03