Verwaltungsgerichtshof
09.06.2022
Ra 2019/08/0178
Es obliegt dem VwG - zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt wurde - die erforderliche Konkretisierung des die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach Paragraph 9, VStG konstituierenden Merkmals vorzunehmen. Dies stellt keinen unzulässigen Austausch der Tat dar vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080178.L03