Verwaltungsgerichtshof
09.06.2022
Ra 2019/08/0178
GRS wie Ra 2019/08/0116 E 4. September 2019 RS 1 (hier GmbH)
Im Spruch des Straferkenntnisses wird der Beschuldigten als Verantwortlicher einer OG zur Last gelegt, dass deren pflichtversicherte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste vergleiche VwGH 29.5.2009, 2009/03/0018, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080178.L01