Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/06/0177

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0177

Entscheidungsdatum

13.01.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs6
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/18/0178 bis Ra 2019/06/0235

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit welchem gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt worden war, dass für ein näher genanntes Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen.

Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses gar nicht bestanden hätte vergleiche VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060177.L01

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019060177_20200113L01

Rechtssatz für Ra 2019/06/0177

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0177

Entscheidungsdatum

13.01.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/18/0178 bis Ra 2019/06/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0141 B 1. Februar 2017 RS 1 (hier nur die letzten drei Sätze; 59 revisionswerbende Parteien statt Revisionswerberin)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2016 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für das näher beschriebene Bauvorhaben der Mitbeteiligten keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. In der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die revisionswerbende Gemeinde aus, das angefochtene Erkenntnis sei einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, weil es für nachfolgende Verfahren Bindungswirkung entfalte. Die Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig seien, insbesondere der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde als Baubehörde erster Instanz, müssten für den Fall, dass keine UVP durchzuführen sei, annehmen, dass sie für die Bewilligung des Vorhabens zuständig seien. Durch den Gebrauch solcherart erteilter Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei würden Eingriffe in die Umwelt mit massiven Auswirkungen auch auf Menschen, Tiere, Boden, Wasser und Luft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060177.L02

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019060177_20200113L02

Rechtssatz für Ra 2019/06/0177

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0177

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0178
Ra 2019/06/0179
Ra 2019/06/0180
Ra 2019/06/0181
Ra 2019/06/0182
Ra 2019/06/0183
Ra 2019/06/0184
Ra 2019/06/0185
Ra 2019/06/0186
Ra 2019/06/0187
Ra 2019/06/0188
Ra 2019/06/0189
Ra 2019/06/0190
Ra 2019/06/0191
Ra 2019/06/0192
Ra 2019/06/0193
Ra 2019/06/0194
Ra 2019/06/0195
Ra 2019/06/0196
Ra 2019/06/0197
Ra 2019/06/0198
Ra 2019/06/0199
Ra 2019/06/0200
Ra 2019/06/0201
Ra 2019/06/0202
Ra 2019/06/0203
Ra 2019/06/0204
Ra 2019/06/0205
Ra 2019/06/0206
Ra 2019/06/0207
Ra 2019/06/0208
Ra 2019/06/0209
Ra 2019/06/0210
Ra 2019/06/0211
Ra 2019/06/0212
Ra 2019/06/0213
Ra 2019/06/0214
Ra 2019/06/0215
Ra 2019/06/0216
Ra 2019/06/0217
Ra 2019/06/0218
Ra 2019/06/0219
Ra 2019/06/0220
Ra 2019/06/0221
Ra 2019/06/0222
Ra 2019/06/0223
Ra 2019/06/0224
Ra 2019/06/0225
Ra 2019/06/0226
Ra 2019/06/0227
Ra 2019/06/0228
Ra 2019/06/0229
Ra 2019/06/0230
Ra 2019/06/0231
Ra 2019/06/0232
Ra 2019/06/0233
Ra 2019/06/0234
Ra 2019/06/0235

Rechtssatz

Aus dem in der vorliegenden Revision erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, UVPG 2000) bzw. welche Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung die revisionswerbende Umweltorganisation als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann, konkret nicht eingehalten würden; ein abstraktes Recht "auf Feststellung der UVP-Pflicht" steht den revisionswerbenden Parteien hingegen nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060177.L01

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2019060177_20220311L01

Entscheidungstext Ra 2019/06/0177

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0177

Entscheidungsdatum

13.01.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs6
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/18/0178 bis Ra 2019/06/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. G, 2. L, 3. G S, 4. R, 5. K,

  1. Ziffer 6
    K P, 7. W, 8. Dr. U, 9. E, 10. Mag. N, 11. A, 12. M, 13. N,
  2. Ziffer 14
    M S, 15. H, 16. R H, 17. römisch eins, 18. J, 19. T, 20. T P, 21. P,
  3. Ziffer 22
    A B, 23. I T, 24. Dr. G, 25. B, 26. E A, 27. Mag. A,
  4. Ziffer 28
    Dr. H, 29. Dr. M, 30. S, 31. Dr. A, 32. R K, 33. G M, 34. C,
  5. Ziffer 35
    C K, 36. C-F, 37. C A, 38. C H, 39. R M, 40. M A, 41. P P,
  6. Ziffer 42
    A P, 43. Dr. C, 44. S D, 45. C G, 46. Dr. W, 47. I S,
  7. Ziffer 48
    Mag. C, 49. M L, 50. Dr. L, 51. W P, 52. K R, 53. M K,
  8. Ziffer 54
    L K, 55. L O, 56. Dr. römisch fünf, 57. Dr. M W, 58. Dr. F und
  1. Ziffer 59
    Naturschutzbund Salzburg, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2019, W102 2216520-1-/23E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. S GmbH, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, und 2. Stadtgemeinde S, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Februar 2019, mit welchem gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 festgestellt worden war, dass für das Vorhaben "Erweiterung der M-Garage im Stadtgebiet von S" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision nicht zulässig sei.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass den revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, wenn das Vorhaben ausgeführt werde, zumal es zu massiven und unverhältnismäßigen sowie vor allem unionsrechtswidrigen Eingriffen komme. Die Projektverwirklichung würde irreversible Veränderungen mit sich bringen, weil es zu einem nicht mit der Umwelt verträglichen Projekt kommen würde. Bis zu einem Abbruch des dann konsenswidrig errichteten Vorhabens könnten Jahre vergehen und die Natur wäre unzumutbar beeinträchtigt. Die revisionswerbenden Parteien hätten es jedoch nicht in der Hand, selbst tätig zu werden und den Abbruch auch durchzusetzen. Bei der Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass die Umsetzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der revisionswerbenden Parteien im Fall ihres Obsiegens jedenfalls in zeitlicher Hinsicht weiterhin ungewiss bliebe (Hinweis auf VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002). Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht erkennbar, vielmehr bestünde ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Natur und dem Schutz der Umwelt.

3 Die S GesmbH als erstmitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und führte in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 aus, dass die Vollzugstauglichkeit in jenen Fällen, in denen festgestellt worden sei, dass ein Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei, zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof betone aber regelmäßig, dass durch eine negative UVP-Feststellung "keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes erfolgt, womit in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt" worden sei. Darüber hinaus sei kein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbenden Parteien gegeben, weil mit der negativen UVP-Feststellung keine Berechtigung eingeräumt werde, mit deren Ausübung ein solcher Nachteil für sie verbunden sein könnte, zumal die geltend gemachten Eingriffe in die Umwelt nicht schon auf Grund des Feststellungsbescheides, sondern gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgten. Weiters hätten die revisionswerbenden Parteien die behaupteten Nachteile nicht ausreichend konkretisiert, zumal sie weder konkrete Umweltbeeinträchtigungen dargelegt noch Zweifel an den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes erweckt hätten. Zudem bestünde ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des gegenständlichen Projektes, welches Gegenstand des Parteienübereinkommens für die laufende Funktionsperiode des Gemeinderates der Stadt Salzburg sei.

4 Auch die Stadtgemeinde S als zweitmitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 vor, dass es im vorliegenden Fall um einen Feststellungsbescheid nach dem UVP-G 2000 gehe. Durch die mit Revision bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes habe sich nichts an der gesetzlichen Situation und der in Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 geregelten Sperrwirkung sowie der möglichen Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G 2000 erteilten Genehmigungen geändert. Für das Projekt lägen noch nicht alle Bewilligungen vor, insbesondere fehlten die naturschutzrechtliche sowie die bau- und gewerberechtliche Genehmigung, weshalb auch kein unmittelbarer Baubeginn drohe. Würde in der konkreten Situation eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, würde dies zu einer Sperrwirkung führen, die ohne Erlassung der jetzt angefochtenen Entscheidung gar nicht bestehen würde. Die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt durch die Realisierung des Vorhabens könnten erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Sollten die revisionswerbenden Parteien im anhängigen Verfahren erfolgreich sein, würden diese Genehmigungen wegfallen. Die erstmitbeteiligte Partei würde, wenn sie nach Vorliegen aller materienrechtlichen Genehmigungen ohne UVP zu bauen beginnen würde, das Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien tragen müssen (Hinweis auf VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013).

5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Beschlüssen die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G 2000 grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G 2000 erteilten Genehmigungen begründet vergleiche , etwa VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013, mwN).

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses gar nicht bestanden hätte. Die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt durch die Realisierung des Vorhabens könnten erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände jedoch nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darin gelegen sein sollte, dass materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt würden vergleiche , wiederum VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013, mwN).

8 Der Verweis der revisionswerbenden Parteien auf den hg. Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der Bauordnung für Wien, in welchem die aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannt wurde, verfängt vor diesem Hintergrund bzw. mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Verfahren nicht vergleiche , dazu auch schon VwGH 26.9.2019, Ra 2019/04/0115).

9 Die revisionswerbenden Parteien haben somit mit ihrem Vorbringen nicht konkret aufgezeigt, dass für sie mit dem (sofortigen) Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 13. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060177.L00

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Dokumentnummer

JWT_2019060177_20200113L00

Entscheidungstext Ra 2019/06/0177

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0177

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0178
Ra 2019/06/0179
Ra 2019/06/0180
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Ra 2019/06/0199
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Ra 2019/06/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der revisionswerbenden Parteien 1. G P, 2. L P, 3. G S, 4. R S, 5. K B, 6. K P, 7. W L, 8. Dr. U R, 9. E S, 10. Mag. N W, 11. A K, 12. M E, 13. N T, 14. M S, 15. H H, 16. R H, 17. I S, 18. J S, 19. T S, 20. T P, 21. A-C P, 22. A B, 23. I T, 24. Dr. G T, 25. B A, 26. E A, 27. A M H, 28. Dr. H M, 29. Dr. M M, 30. M S, 31. Dr. A S, 32. R K, 33. G M, 34. C K, 35. C K, 36. C K, 37. C K, 38. C K, 39. R M, 40. M S, 41. P P, 42. A P, 43. Dr. C D, 44. S D, 45. C G, 46. Dr. W S, 47. I S, 48. Dr. C L, 49. M L, 50. Dr. L P, 51. W P, 52. K R, 53. M K, 54. L K, 55. L K, 56. Dr. V W, 57. Dr. M W, 58. Dr. F W und 59. Naturschutzbund S, alle in S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2019, W102 2216520-1-/23E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. S GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, und 2. Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von € 553,20, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2019, mit welchem festgestellt worden war, dass für das Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei betreffend die Erweiterung einer Garage im Stadtgebiet von S keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausführen, sie seien durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ betreffend das gegenständliche Vorhaben verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Darüber hinaus erachten sich die revisionswerbenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass das gegenständliche Vorhaben „einerseits, weil es nicht umweltverträglich ist, andererseits weil dessen Errichtung und Betrieb eine Verletzung von materiellen subjektiven öffentlichen Rechten der Revisionswerber darstellt“.
3
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, oder 23.11.2018, Ra 2016/06/0034, mwN).
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6
Aus dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „4. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten vergleiche , Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000) bzw. welche Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung die revisionswerbende Umweltorganisation als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann, konkret nicht eingehalten würden; ein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ steht den revisionswerbenden Parteien hingegen nicht zu. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet vergleiche , VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323 bis 0324, mwN).
7
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zurückzuweisen.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 11. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060177.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Dokumentnummer

JWT_2019060177_20220311L00