Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/22/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0102

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die "Bagatellgrenze" des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst nicht auch Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220102.L01

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018220102_20180809L01

Rechtssatz für Ra 2018/22/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0102

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art8 Abs1;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
NAG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §77 Abs1 Z4;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Ungeachtet der unterschiedlichen Terminologie ("anzuzeigen", "auf Antrag") ist schon vor dem Hintergrund der Regelung des Artikel 8, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie, der die unionsrechtliche Grundlage für die in Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 normierte Verpflichtung ist und der einheitlich von "anmelden" bzw. "Anmeldung" spricht, davon auszugehen, dass mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert wird, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken vergleiche VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Ausgehend davon ist die unterbliebene Anzeige nicht als ein von der unterbliebenen Beantragung einer Anmeldebescheinigung zu trennender Tatbestand anzusehen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220102.L02

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018220102_20180809L02

Rechtssatz für Ra 2018/22/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0102

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0034 E 25. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220102.L03

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018220102_20180809L03

Entscheidungstext Ra 2018/22/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0102

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art8 Abs1;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs6;
B-VG Art133 Abs9;
EURallg;
NAG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §77 Abs1 Z4;
VStG §44a Z1;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. März 2018, LVwG-1-676/2017-R4, betreffend Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: C R, vertreten durch Mag. Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Montfortstraße 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) vom 21. September 2017 wurde der Mitbeteiligten, einer rumänischen Staatsangehörigen, Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben es zumindest bis zum 03.06.2016 um 09:10 Uhr unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 22.06.2015 (lt. ZMR-Anmeldung), Ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen, obwohl EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 52, NAG zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreise, diese der Behörde anzuzeigen haben."

Dadurch habe die Mitbeteiligte Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verletzt. Über sie wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-

verhängt.

2 In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde brachte die Mitbeteiligte vor, sie habe sich am 22. Juni 2015 nicht an einer näher bezeichneten Adresse im Bundesgebiet niedergelassen. Sie habe das Bundesgebiet zwischen dem 22. Juni 2015 und dem 3. Juni 2016 wieder verlassen und sei in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhältig gewesen. Ihrer Erinnerung nach sei sie niemals mehr als vier Monate hindurch in Österreich aufhältig gewesen, sodass sie keine Verpflichtung getroffen habe, ihre Niederlassung anzuzeigen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. März 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg dieser Beschwerde Folge, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht verwies auf die Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, der dann entsprochen sei, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werde, dass er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und er davor geschützt werde, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG stelle die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung eine Verwaltungsübertretung dar. Die Tatumschreibung des bekämpften Straferkenntnisses enthalte (demgegenüber) den Vorwurf, die Mitbeteiligte habe es unterlassen, "ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen". Nach der Strafbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG stelle aber "nur die nicht fristgerechte Beantragung der Anmeldebescheinigung eine Verwaltungsübertretung" dar. Die bloße Unterlassung der Anzeige der Niederlassung im Bundesgebiet sei "für sich allein nicht strafbewehrt". Insofern sei der Mitbeteiligten "ein verwaltungsstrafrechtlich nicht zu ahndender Tatbestand unterstellt" worden. Das Straferkenntnis sei schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.

Unter Verweis auf Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG sowie auf die im vorliegenden Fall maximale Strafhöhe von EUR 250,- hielt das Verwaltungsgericht abschließend fest, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres.

5 Die belangte Behörde erstattete eine als Revisionsbeantwortung bezeichnete Stellungnahme, in der sie angibt, auf weitere Ausführungen zu verzichten.

6 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg beitritt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Der Revisionswerber weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die vorliegende Revision nicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die "Bagatellgrenze" des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht auch Amtsrevisionen erfasst, sondern dass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist (siehe VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058, Rn. 9 f, mwN).

8 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf Artikel 8, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) vor, es sei nicht davon auszugehen, dass ausschließlich die Unterlassung der Beantragung der Anmeldebescheinigung verwaltungsstrafrechtlich relevant sei. Vielmehr verlange die Freizügigkeitsrichtlinie, dass sich ein EWR-Bürger anmelden müsse, und sehe Paragraph 53, NAG in diesem Zusammenhang vor, dass EWR-Bürger ihren Aufenthalt anzuzeigen haben. Vorliegend habe die Mitbeteiligte weder ihren Aufenthalt angezeigt noch eine Anmeldebescheinigung beantragt. Die Tatumschreibung der belangten Behörde sei ausreichend konkret, zumal als maßgebliche Rechtsvorschriften die Paragraphen 77, Absatz eins, Ziffer 4, sowie 53 NAG angegeben worden seien.

Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig. 9 Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten auszugsweise:

"Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51, und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

...

Strafbestimmungen

Paragraph 77, (1) Wer

...

4. eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder

eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54, und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder

...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von

50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit

Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

..."

10 Artikel 8, der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), Amtsblatt , L 158 vom 30. April 2004, S. 77, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger

  1. Absatz eins,Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

..."

11 Der maßgebliche Straftatbestand des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG knüpft - soweit vorliegend von Relevanz - daran an, dass eine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG nicht rechtzeitig beantragt worden ist. Der darin bezogene Paragraph 53, NAG normiert in seinem Absatz eins, für EWR-Bürger die Pflicht, ihren (länger als drei Monate andauernden) Aufenthalt der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (nach den Paragraphen 51, oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

12 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung offenbar zugrunde, dass es sich bei der Anzeige nach dem ersten Satz des Paragraph 53, Absatz eins, NAG und der Beantragung der Anmeldebescheinigung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung um zwei voneinander abzugrenzende Verfahrensgegenstände handle und demzufolge die Unterlassung der Anzeige einerseits und die Unterlassung der Beantragung der Anmeldebescheinigung andererseits zwei zu trennende Tatbestände darstellen.

13 Ungeachtet der unterschiedlichen Terminologie ("anzuzeigen", "auf Antrag") ist aber schon vor dem Hintergrund der Regelung des Artikel 8, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie, der die unionsrechtliche Grundlage für die in Paragraph 53, Absatz eins, NAG normierte Verpflichtung ist und der einheitlich von "anmelden" bzw. "Anmeldung" spricht, davon auszugehen, dass mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert wird, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken (siehe dazu im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Ausgehend davon ist die unterbliebene Anzeige nicht als ein von der unterbliebenen Beantragung einer Anmeldebescheinigung zu trennender Tatbestand anzusehen (siehe auch das Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098, dem ebenfalls ein Straferkenntnis zugrunde lag, in welchem dem dort Beschuldigten die unterlassene Anzeige der Niederlassung vorgehalten worden war;

vergleiche , Abermann, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 53, Rz. 4, wonach gleichzeitig mit der Anzeige eine Anmeldebescheinigung zu beantragen sei).

14 Im Hinblick darauf, dass nicht vom Vorliegen zweier getrennt zu sanktionierender Tatbestände auszugehen ist, war auch der in der Revisionsbeantwortung erstatteten Anregung der Mitbeteiligten, ein Vorabentscheidungsersuchen, ob der Anmeldung im Sinn des Artikel 8, der Freizügigkeitsrichtlinie eine "Anzeige" vorausgehen und auch die Nichterfüllung einer Anzeigepflicht mit Sanktionen geahndet werden könne, an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, nicht näher zu treten.

15 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, der weiteren Anregung der Mitbeteiligten zu folgen, ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Paragraph 53, NAG einzuleiten, zumal das diesbezüglich nicht näher substantiierte Vorbringen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hervorzurufen vermag.

16 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (siehe zu allem VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, 0028, mwN).

17 Dass diesem Erfordernis fallbezogen durch die belangte Behörde nicht entsprochen worden wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Das vom Verwaltungsgericht zusammengefasst dargestellte Beschwerdevorbringen lässt gerade nicht den Schluss zu, die Mitbeteiligte sei an der Wahrung ihrer Verteidigungsrechte bzw. am Anbieten von auf den Tatvorwurf bezogenen Beweisen gehindert gewesen.

18 Soweit die Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung auf ihr bereits im Verfahren erstattetes Vorbringen verweist, sie sei nie mehr als vier Monate am Stück in Österreich aufhältig gewesen, genügt der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat.

19 Da das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Mitbeteiligten ein verwaltungsstrafrechtlich nicht zu ahndender Tatbestand vorgeworfen worden sei, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Wien, am 9. August 2018

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220102.L00

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2018220102_20180809L00