Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0139

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §44
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0333 E 20. November 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche zB VwGH vom 29.6.2017, Ra 2017/04/0036). Schon im Hinblick auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen Verletzung von Grundfreiheiten wäre daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170139.L01

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2018170139_20181116L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0139

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §44 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0055 E 14. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2,, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170139.L02

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2018170139_20181116L02

Entscheidungstext Ra 2018/17/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0139

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §44 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, über die Revision des JS in H, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Februar 2018, LVwG-S-109/001-2016, betreffend Beschlagnahme nach dem Glückspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 1. Dezember 2015 wurde gegenüber dem Revisionswerber die Beschlagnahme näher bezeichneter Glücksspielgerätegemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG angeordnet.
2
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, in welcher er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Revision ist schon in Bezug auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage zur Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC zulässig und berechtigt.

In der beim LVwG erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das LVwG hat begründungslos von einer Verhandlung abgesehen.

Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinne des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , z.B. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0036). Schon im Hinblick auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen Verletzung von Grundfreiheiten wäre daher im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.

In der Beschwerde wurden auch Tatsachenfragen aufgeworfen, sodass kein Entfall der Verhandlungspflicht eingetreten ist, weil Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage gewesen wäre vergleiche , VwGH 25.9.2018, Ra 2018/17/0141).

6
Allerdings wäre auch nach den Bestimmungen des VwGVG eine Verhandlung durchzuführen gewesen:
7
Das Landesverwaltungsgericht sah trotz entsprechenden Antrages des Revisionswerbers in der erhobenen Beschwerde ohne nähere Begründung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Paragraph 53, Absatz 2, GSpG bereits mehrmals ausgesprochen, dass die Bestimmungen über die Beschlagnahme im Glücksspielgesetz als Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen sind, weshalb die Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen des VwGVG (Paragraphen 37 f, f, VwGVG) zur Anwendung zu gelangen haben. Im Hinblick auf die in Frage stehende Verhandlungspflicht bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass Paragraph 44, VwGVG anzuwenden war vergleiche , VwGH vom 14.6.2018, Ra 2017/17/0641).
9
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg. cit., wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche , VwGH 6.9.2018, Ra 2018/17/0057, mwN).
10
Der Revisionswerber hatte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Ein nachfolgender Verzicht wurde nicht festgestellt und ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde konnte das Landesverwaltungsgericht das Unterbleiben der Verhandlung auch nicht auf Paragraph 44, VwGVG Absatz 3, oder Absatz 5, stützen.
11
Indem das Landesverwaltungsgericht daher im Revisionsfall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen hat, erweist sich das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170139.L00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Dokumentnummer

JWT_2018170139_20181116L00