Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §11;
SchPflG 1985 §12;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Sowohl Paragraph 11, SchPflG 1985, der mit "Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht" betitelt ist, als auch Paragraph 12, legcit, dessen Überschrift "Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen" lautet, stellen Regelungen zur "Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht" (so die Überschrift zum Abschnitt C des SchPflG 1985) dar. Die Untersagung von häuslichem Unterricht und Anordnung der Schulpflichterfüllung an einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG 1985 durch das schulpflichtige Kind für ein Schuljahr ist somit unter dem Aspekt der Erfüllung der Schulpflicht durch das schulpflichtigec Kind zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J01

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J01

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb;
SchPflG 1985 §12 Abs1 Z2;
SchPflG 1985 §12;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG 1985 regelt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden kann, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des PrivSchG 1962) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. Weitere Voraussetzungen für den Besuch einer solchen Schule, insbesondere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten, sieht Paragraph 12, SchPflG 1985 nicht vor. Auch ist dieser Regelung - anders als bei Absolvierung häuslichen Unterrichts - keine Pflicht zu entnehmen, beim Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, zum Nachweis des zureichenden Erfolgs jährlich eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG 1985 genannten entsprechenden Schule abzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J02

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J02

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
PrivSchG 1962 §13 Abs1;
SchPflG 1985 §12 Abs1 Z2;
SchPflG 1985 §5;
VwRallg;
ZPO §292;

Rechtssatz

Gerade bei Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, kommt eine Gleichartigkeit iSd Paragraph 13, Absatz eins, PrivSchG 1962 mit öffentlichen Schulen nicht in Betracht, sodass die im letzten Satzteil des Paragraph 13, Absatz eins, PrivSchG 1962 normierte Rechtsfolge nicht eintreten kann. Dies ändert aber nichts daran, dass Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuchs ausstellen dürfen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet sind vergleiche Materialien zu Paragraph 13, PrivSchG 1962, ErläutRV 735 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 11). Gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründen also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). Wenn daher dem schulpflichtigen Kind seitens einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ein Zeugnis über den Erfolg des Schulbesuchs für die erste Schulstufe in einem Schuljahr ausgestellt wurde, so ist dieser Schulbesuch an der betreffenden Privatschule aufgrund der diesem Zeugnis von Gesetzes wegen zukommenden Beweiskraft erwiesen, zumal keine konkreten Tatsachen angeführt werden, die die gesetzliche Vermutung des vollen Beweises als erschüttert erscheinen ließen.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J03

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J03

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §13 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §12 Abs1;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Kann ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht über den Erfolg des Schulbesuchs vorweisen, so ist damit iSd Paragraph 12, Absatz eins, SchPflG 1985 jedenfalls die Erfüllung der Schulpflicht nachgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob für dasselbe Schuljahr die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und nicht untersagt worden war. Es kann dem SchPflG 1985 nämlich nicht entnommen werden, dass es eine nachträgliche Änderung der Art der Schulpflichterfüllung von vornherein ausschließen wollte. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit der gewählten Alternative ein dem Gesetz entsprechender Nachweis der Schulpflichterfüllung gelingt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J04

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J04

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §13 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs3;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §12 Abs1;
SchPflG 1985 §5 Abs1;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Ein schulpflichtiges Kind unterliegt im Fall der anderweitigen Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr dem Regime des häuslichen Unterrichts. Es ist daher unzulässig, dennoch die - ebenfalls zum Nachweis der Erfüllung der Schulpflicht konzipierte - Ablegung der Externistenprüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 zu verlangen und mangels Nachweises deren Ablegung das schulpflichtige Kind zum Besuch einer in Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG 1985 genannten Schule zu verpflichten. Wurde die Schulpflicht schon auf andere Weise erfüllt, so hat Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 keinen Anwendungsbereich mehr. Hat nach dem Gesagten keine auf der Grundlage des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 fußende Anordnung der Schulpflichterfüllung im Sinn des Paragraph 5, legcit zu ergehen, so darf eine Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht für ein weiteres Schuljahr nicht ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen dessen Gleichwertigkeit iSd Paragraph 11, Absatz 3, legcit erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J05

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J05

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
PrivSchG 1962 §13 Abs1;
SchPflG 1985 §11;
SchPflG 1985 §12;
SchPflG 1985 §5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, MRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,), weswegen von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J06

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J06

Entscheidungstext Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

E1P;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
70/05 Schulpflicht;
70/08 Privatschulen;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
MRK Art6;
PrivSchG 1962 §13 Abs1;
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb;
SchPflG 1985 §11 Abs3;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §11;
SchPflG 1985 §12 Abs1 Z2;
SchPflG 1985 §12 Abs1;
SchPflG 1985 §12;
SchPflG 1985 §5 Abs1;
SchPflG 1985 §5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
ZPO §292;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des Stadtschulrats für Wien in 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2017, Zl. W227 2173374-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz (mitbeteiligte Partei: M H in W, vertreten durch die Mutter J H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Stadtschulrats für Wien (des Revisionswerbers) vom 18. September 2017 wurde die Teilnahme der mitbeteiligten Partei an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2017 aus 2018, gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt und die diesbezügliche Anzeige abgewiesen. Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG verpflichtet, ihre Schulpflicht fortan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, und die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

2 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Teilnahme der mitbeteiligten Partei an häuslichem Unterricht auf der ersten Schulstufe (erste Klasse Volksschule) sei dem Revisionswerber am 30. Juni 2016 für das Schuljahr 2016 aus 2017, gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG angezeigt und von diesem zur Kenntnis genommen worden. In weiterer Folge sei dem Revisionswerber anstelle eines von Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG geforderten Zeugnisses einer in Paragraph 5, leg. cit. genannten Schule über den erfolgreichen Abschluss der ersten Schulstufe ein Zeugnis einer Privatschule mit vom zuständigen Bundesminister genehmigtem Organisationsstatut im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, Privatschulgesetz (PrivSchG) vorgelegt worden. Ein solches Zeugnis stelle aber keinen geforderten Nachweis des zureichenden Erfolges eines häuslichen Unterrichts im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG dar. Daher sei die Teilnahme der mitbeteiligten Partei an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2017 aus 2018, gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG zu untersagen und die Anzeige abzuweisen gewesen. Der Mitbeteiligte habe daher gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Die Erfüllung der Schulpflicht habe im Schuljahr 2017 aus 2018, auf der ersten Schulstufe zu erfolgen.

3 Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 2. November 2017 wurde der Bescheid des Revisionswerbers behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung der Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zurückverwiesen. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

4 Dabei ging das BVwG davon aus, dass die Mutter des Mitbeteiligten am 30. Juni 2016 beim Stadtschulrat für Wien die Teilnahme des Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2016 aus 2017, angezeigt habe. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 habe der Revisionswerber bei der Mutter des Mitbeteiligten die Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses urgiert. In der Folge seien ein Zeugnis der W.-Schule vom 30. Juni 2017 über die vom Mitbeteiligten erfolgreich bestandene erste Schulstufe (Schuljahr 2016 aus 2017,) und eine Schulbesuchsbestätigung, wonach der Mitbeteiligte diese Schule von 3. Oktober 2016 bis 30. Juni 2017 besucht habe, vorgelegt worden. Am 31. August 2017 habe die Mutter der mitbeteiligten Partei beim Revisionswerber die Teilnahme des Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2017 aus 2018, angezeigt.

5 Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe zwar zutreffend festgehalten, dass für die mitbeteiligte Partei kein Erfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG vorgelegt worden sei, denn sie sei zu keiner Prüfung angetreten, die gemäß Paragraph 42, Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und der darauf beruhenden Verordnung über die Externistenprüfungen durchgeführt worden sei. Jedoch sei für den Mitbeteiligten ein (positives) Zeugnis über das Schuljahr 2016 aus 2017, einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht vorgelegt worden. Damit habe die mitbeteiligte Partei ihre Schulpflicht im Schuljahr 2016 aus 2017, durch den Besuch einer privaten "Statutschule" mit Öffentlichkeitsrecht (Paragraph 12, SchPflG) und nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht (Paragraph 11, SchPflG) erfüllt. Somit erweise sich der zu Beginn des Schuljahres 2016 aus 2017, nicht untersagte häusliche Unterricht im gegenständlichen Fall "letztlich als gegenstandslos". Nach Ansicht des BVwG erübrige sich damit die ex-post-Prüfung des zureichenden Unterrichtserfolges im Sinn des Paragraph 11, Absatz 4, erster Halbsatz SchPflG, weil sich der Mitbeteiligte faktisch nicht (mehr) im System des häuslichen Unterrichts befunden habe.

6 Die gegenständliche Nichtanwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG stehe jedoch nicht der Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG entgegen, sodass der Revisionswerber berechtigt sei, drohenden Missbrauch der gesetzlichen Regelungen des häuslichen Unterrichts auch in Erwägungen der ex-ante-Prüfung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG einfließen zu lassen. Da die belangte Behörde keine Erhebungen zur Frage der Gleichwertigkeit nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG vorgenommen habe, sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei. Folglich sei das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an den Revisionswerber zurückzuverweisen gewesen.

7 Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur fraglichen Zulässigkeit der (alternativen) Erfüllung der Schulpflicht (hier: Teilnahme am Unterricht an einer privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht) anstelle der ursprünglich angestrebten Teilnahme an häuslichem Unterricht sowie zur Frage, ob eine Schulbehörde auch dann verpflichtet sei, die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das folgende Schuljahr zu untersagen, wenn ein Schüler anstelle eines Erfolgsnachweises nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG eine (positive) Bestätigung über die tatsächlich wahrgenommene und im Sinn des Schulpflichtgesetzes gleichwertige Alternative zum häuslichen Unterricht vorlege.

8 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

9 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision unter anderem vor, es sei nicht geklärt, welche Verpflichtungen für das schulpflichtige Kind bestünden, wenn es in einem Schuljahr sowohl teilweise häuslich unterrichtet worden als auch zeitweise an einer in Paragraph 12, SchPflG genannten Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspreche, unterrichtet worden sei, ob die Schulbehörde auch dann verpflichtet sei, die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das folgende Schuljahr zu untersagen, wenn das schulpflichtige Kind anstelle eines Externistenprüfungszeugnisses im Sinn des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 14, SchUG eine "Schulerfolgsbestätigung" einer Privatschule im Sinn des Paragraph 12, SchPflG, welche keiner gesetzlich geregelten Schulart entspreche, vorlege, und ob bei Nichtuntersagung eines angezeigten häuslichen Unterrichts die Schulpflicht anstelle des angezeigten häuslichen Unterrichts auch an einer Privatschule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspreche, im Sinn des Paragraph 12, SchPflG erfüllt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     10 Die Revision ist schon im Hinblick auf die vom

Revisionswerber geteilte Zulassungsbegründung des BVwG zulässig.

     11 Die maßgeblichen Bestimmungen des SchPflG,

BGBl. Nr. 76/1985 (wv) idF BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:

     "B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den

Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5, bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

...

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des Paragraph 12, - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

  1. Absatz 2,Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.
  2. Absatz 3,Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
  3. Absatz 4,Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

     Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten

Schulart entsprechen

     § 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart

entsprechen, erfüllt werden, wenn

1.         dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen

ist, oder

2.         in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder

genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

  1. Absatz 2,Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung."

    Die maßgeblichen Bestimmungen des PrivSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung , Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 56 aus 2016,, lauten:

"ABSCHNITT römisch drei.

Öffentlichkeitsrecht.

Paragraph 13, Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

  1. Absatz eins,Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
  2. Absatz 2,

Paragraph 14, Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

  1. Absatz eins,Privatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a)  der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b)  der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

     (2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart

entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a)         die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,

b)         die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der

Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit

einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten

Organisationsstatut übereinstimmen und

c)         die Privatschule sich hinsichtlich ihrer

Unterrichtserfolge bewährt hat.

  1. Absatz 3,..."

12 Unstrittig ist, dass die mitbeteiligte Partei den zureichenden Erfolg des für das Schuljahr 2016 aus 2017, angezeigten und von der Schulbehörde nicht untersagten häuslichen Unterrichts nicht durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule nachgewiesen hat. Fraglich ist jedoch, ob ein solcher Nachweis überhaupt erforderlich ist, wenn das betroffene schulpflichtige Kind seine Schulpflicht auf andere zulässige Weise erfüllt hat.

13 Soweit der Revisionswerber einen Hinweis im angefochtenen Beschluss auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 2000/10/0187, in dem Sinn versteht, dass das vorgelegte Zeugnis der von der mitbeteiligten Partei besuchten Privatschule als Nachweis eines zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts zu gelten habe, so steht dem die weitere Begründung des Beschlusses entgegen, wonach das BVwG die ex-post-Prüfung des zureichenden Unterrichtserfolges iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ausdrücklich dahinstehen ließ, weil die mitbeteiligte Partei ihre Schulpflicht gerade nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht, sondern durch den Besuch einer privaten "Statutschule" erfüllt habe. Dies stellt die allein tragende Beschlussbegründung dar.

14 Das BVwG ging - wie auch der Revisionswerber im verwaltungsbehördlichen Bescheid - davon aus, dass es sich bei der von der mitbeteiligten Partei besuchten Schule um eine private "Statutschule" mit Öffentlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG handelt. Des Weiteren ging das BVwG davon aus, dass die mitbeteiligte Partei ihren Schulbesuch für das Schuljahr 2016 aus 2017, für die erste Schulstufe durch das vorgelegte Zeugnis samt Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum 3. Oktober 2016 bis 30. Juni 2017 nachgewiesen habe.

15 Angesichts der eindeutigen Feststellungen des BVwG zum Schulbesuch der mitbeteiligten Partei, insbesondere zum Zeitraum des Schulbesuchs, kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden, dass diesbezüglich eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts vorläge. Wenn der Revisionswerber Ermittlungen dazu vermisst, was der genaue Inhalt des Organisationsstatuts sei und seit wann und für wie lange die Privatschule das Öffentlichkeitsrecht zuerkannt erhalten habe, so wird mit diesen Ausführungen nicht konkret bestritten, dass es sich bei der von der mitbeteiligten Partei besuchten Schule um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG handelt, wovon der Revisionswerber im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Übrigen selbst noch ausgegangen ist. Die vom Revisionswerber vorgebrachten Feststellungsmängel liegen ebenso wenig vor wie die behaupteten, aber nicht näher dargestellten Mängel der Beweiswürdigung.

16 Hervorzuheben ist, dass sowohl Paragraph 11, SchPflG, der mit "Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht" betitelt ist, als auch Paragraph 12, leg. cit., dessen Überschrift "Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen" lautet, Regelungen zur "Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht" (so die Überschrift zum Abschnitt C des SchPflG) darstellen. Die Untersagung von häuslichem Unterricht und Anordnung der Schulpflichterfüllung an einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG durch den Revisionswerber für das Schuljahr 2017 aus 2018, ist somit unter dem Aspekt der Erfüllung der Schulpflicht durch die mitbeteiligte Partei zu betrachten.

17 Nun regelt Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden kann, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des PrivSchG) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. Weitere Voraussetzungen für den Besuch einer solchen Schule, insbesondere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten, sieht Paragraph 12, SchPflG nicht vor. Auch ist dieser Regelung - anders als bei Absolvierung häuslichen Unterrichts - keine Pflicht zu entnehmen, beim Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, zum Nachweis des zureichenden Erfolgs jährlich eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten entsprechenden Schule abzulegen.

18 Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, PrivSchG wird einer Privatschule durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuchs auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen. Nun ist es zwar zutreffend, dass gerade bei Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, eine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen nicht in Betracht kommt, sodass die im letzten Satzteil des Paragraph 13, Absatz eins, PrivSchG normierte Rechtsfolge nicht eintreten kann. Dies ändert aber nichts daran, dass Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuchs ausstellen dürfen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet sind vergleiche , in diesem Sinn auch die Materialien zur Stammfassung des Paragraph 13, PrivSchG, ErläutRV 735 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 11, ). Soweit der Revisionswerber für seine gegenteilige Auffassung Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), FN 2 zu Paragraph 13, PrivSchG, ins Treffen führt, übersieht er, dass sich diese Belegstelle nur auf den letzten Satzteil des Paragraph 13, Absatz eins, PrivSchG bezieht, während der in Rede stehende Passus über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit einer anderen, auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO hinweisenden, Fußnote versehen ist.

19 Gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründen also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit vergleiche , VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017, mwN). Wenn daher der mitbeteiligten Partei seitens einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ein Zeugnis über den Erfolg des Schulbesuchs für die erste Schulstufe im Schuljahr 2016 aus 2017, ausgestellt wurde, so ist dieser Schulbesuch an der betreffenden Privatschule aufgrund der diesem Zeugnis von Gesetzes wegen zukommenden Beweiskraft erwiesen, zumal der Revisionswerber keine konkreten Tatsachen angeführt hat, die die gesetzliche Vermutung des vollen Beweises als erschüttert erscheinen ließen.

20 Kann aber ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht über den Erfolg des Schulbesuchs vorweisen, so ist damit iSd Paragraph 12, Absatz eins, SchPflG jedenfalls die Erfüllung der Schulpflicht nachgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob für dasselbe Schuljahr die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und nicht untersagt worden war.

21 Es kann dem SchPflG nämlich nicht entnommen werden, dass es eine nachträgliche Änderung der Art der Schulpflichterfüllung von vornherein ausschließen wollte. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit der gewählten Alternative ein dem Gesetz entsprechender Nachweis der Schulpflichterfüllung gelingt. Dies ist vorliegend der Fall.

22 Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG regelt den Fall, in dem die Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht anstelle des Besuches einer Schule erfüllt wird. Diese Regelung bezieht sich daher nicht auf den Fall, dass ein Schüler, statt am angezeigten und von der Behörde nicht untersagten häuslichen Unterricht teilzunehmen, eine der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienende Schule besucht.

23 Wie das BVwG zutreffend erkannt hat, unterliegt die mitbeteiligte Partei im Fall der anderweitigen Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr dem Regime des häuslichen Unterrichts. Es ist daher - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht - unzulässig, dennoch die - ebenfalls zum Nachweis der Erfüllung der Schulpflicht konzipierte - Ablegung der Externistenprüfung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG zu verlangen und mangels Nachweises deren Ablegung das schulpflichtige Kind zum Besuch einer in Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG genannten Schule zu verpflichten. Wurde die Schulpflicht schon auf andere Weise erfüllt, so hat Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG keinen Anwendungsbereich mehr.

24 Hat nach dem Gesagten keine auf der Grundlage des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG fußende Anordnung der Schulpflichterfüllung im Sinn des Paragraph 5, leg. cit. zu ergehen, so darf eine Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht für ein weiteres Schuljahr nicht ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen dessen Gleichwertigkeit iSd Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. erfolgen.

25 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. 26 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, zumal schulrechtliche Angelegenheiten weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst sind vergleiche , VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,).

Wien, am 24. April 2018

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J00

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWT_2018100004_20180424J00