Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/02/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0280

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0005 B 20. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052) oder gegebenenfalls dann, wenn der vom VwG angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2014/09/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020280.L01

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020280_20181206L01

Rechtssatz für Ra 2018/02/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0280

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0143 E 22. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind vergleiche E 25. April 2013, 2013/15/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020280.L02

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020280_20181206L02

Entscheidungstext Ra 2018/02/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0280

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der C GmbH in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen die Spruchpunkte B) 1) (Zl. VGW-002/042/721/2017) und B) 4) (Zl. VGW- 002/V/042/16328/2017) des Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Februar 2018,betreffend Zurückweisung von Beschwerden iA Beschlagnahme und Verfall nach dem Wiener Wettengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte B) 1) (Zl. VGW-002/042/721/2017-3) und B) 4) (Zl. VGW- 002/V/042/16328/2017) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach der unstrittigen Aktenlage fand der Magistrat der Stadt Wien am 11. November 2016 im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in einem Lokal in Wien fünf Wettannahmeterminals, acht Wettinformationsgeräte und einen Wettannahmeschalter vor. Der Niederschrift zu dieser Überprüfung folgend seien die erforderlichen Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz nicht vorgelegen.

2 Mit Bescheid vom 25. November 2016 ordnete der Magistrat der Stadt Wien die Beschlagnahme dieser Geräte nach dem Wiener Wettengesetz an.

3 In Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 26. September 2017 erklärte der Magistrat der Stadt Wien die Geräte nach dem Wiener Wettengesetz für verfallen.

4 Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

5 Das Verwaltungsgericht forderte die Revisionswerberin im Verfahren betreffend die Beschlagnahme und im - hier nicht gegenständlichen Verfahren - betreffend die vom Magistrat der Stadt Wien verfügte Betriebsschließung mit Schreiben vom 2. März 2017 unter anderem auf, darzulegen, wer Eigentümer der Geräte sei, was durch entsprechende Beweismittel zu belegen sei.

6 Mit dem sich lediglich auf das Verfahren der Betriebsschließung beziehenden Schriftsatz vom 23. Februar 2017 legte die Revisionswerberin u.a. fünf Rechnungen vor, die belegen sollten, dass die Revisionswerberin Eigentümerin der fünf beschlagnahmten Wettannahmeterminals sei. Der Schriftsatz vom 23. Februar 2017 findet sich zwar nicht in den hier gegenständlichen Akten des Verwaltungsgerichtes betreffend die Beschlagnahme und den Verfall, wohl aber - als Anhang zu der von der Revisionswerberin erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde - in dem vom Verwaltungsgericht mit der gegenständlichen Revision vorgelegten Akt des Magistrates der Stadt Wien.

7 Das Verwaltungsgericht führte am 25. April 2017 eine verbundene Verhandlung in den Verfahren betreffend die Betriebsschließung und die Beschlagnahme durch. In dieser Verhandlung stimmte die Revisionswerberin der Verlesung aller Akteninhalte beider Verfahren zu. Die Akten des Verwaltungsgerichtes und des Magistrates der Stadt Wien zu diesen beiden Verfahren wurden verlesen. Die Revisionswerberin brachte in der Verhandlung zudem vor, sie sei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte.

8 Am 30. Jänner 2018 und am 20. Februar 2018 fanden u.a. in den hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Beschlagnahme und den Verfall der Gegenstände verbundene Verhandlungen statt, in denen die Revisionswerberin (erneut) der Verlesung der Akteninhalte beider Verfahren zustimmte und das Verwaltungsgericht jeweils festhielt, dass die Akten des Verwaltungsgerichtes und des Magistrates der Stadt Wien als verlesen gelten würden.

9 Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 20. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 25. November 2016 und vom 26. September 2017 als unzulässig zurück, weil die Revisionswerberin nicht Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte gewesen sei. Seitens der Revisionswerberin seien nämlich trotz der ergangenen Aufforderung vom 2. Februar 2017 (Anmerkung: diese findet sich nicht im Akt und ist daher wohl in einem anderen Verfahren des Verwaltungsgerichtes ergangen) keinerlei Beweismittel vorgelegt worden, aus welchen sich ergebe, wer der Eigentümer der anlässlich der behördlichen Überprüfung beschlagnahmten Geräte sei bzw. gewesen sei. Die bloße Behauptung, dass die Revisionswerberin Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte sei, sei schon deshalb kein hinlängliches Indiz für deren Eigentümerschaft, weil es der alltäglichen Wirtschaftspraxis entspreche, dass ein Unternehmer mittels Rechnungen oder gleichwertigen Beweismitteln sein Eigentum an wesentlichen Betriebsmitteln nachweisen könne.

10 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1307 aus 2018,, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

11 Gegen die beiden Beschlüsse richtet sich die vorliegende Revision, mit dem Antrag diese kostenpflichtig aufzuheben.

12 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

14 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden.

15 Nach Paragraph 34 a, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.

16 Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision eine Aktenwidrigkeit insofern geltend, als sie entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sehr wohl Rechnungen vorgelegt habe, in denen sie als Rechnungsempfängerin aufscheine. Wäre das Verwaltungsgericht nicht aktenwidrig davon ausgegangen, die Revisionswerberin habe trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung keine Rechnungen vorgelegt, so hätte es jedenfalls zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Revisionswerberin Eigentümerin der Geräte sei, ihr Parteistellung zukomme und sie beschwerdelegitimiert sei.

17 Ausgehend davon erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

18 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt (VwGH 22.8.2018, Ra 2018/03/0077, mwN).

19 Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , VwGH 12.7.2018, Ra 2018/17/0134, mwN).

20 Mit der Verlesung der angeführten Akten des Magistrates der Stadt Wien und des Verwaltungsgerichtes in den verbundenen Verhandlungen hat der Schriftsatz der Revisionswerberin vom 23. Februar 2017 und die damit vorgelegten Rechnungen (auch) Eingang in die gegenständlichen Verfahren betreffend die Beschlagnahme und den Verfall der Geräte gefunden. Das Verwaltungsgericht hätte diese Beweisergebnisse in seiner Entscheidung sohin berücksichtigen und würdigen bzw. verwerten müssen. Indem es in seinen Beschlüssen die Auffassung vertreten hat, es seien keine Rechnungen vorgelegt worden, obwohl diese durch deren Verlesung in der Verhandlung vorgekommen sind, hat das Verwaltungsgericht Ergebnisse des stattgefundenen Ermittlungsverfahrens, die zu einer anderen Entscheidung führen hätten können, außer Acht gelassen.

21 Da der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, waren die angefochtenen Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und c VwGG aufzuheben.

22 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020280.L00

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2018020280_20181206L00