Verwaltungsgerichtshof
06.12.2018
Ra 2018/02/0280
GRS wie 2013/10/0143 E 22. April 2015 RS 1
Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind vergleiche E 25. April 2013, 2013/15/0130).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020280.L02