Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/02/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0098

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0040 E 17. Oktober 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 11. Mai 2017, Ro 2014/08/0021, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020098.L01

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020098_20180322L01

Entscheidungstext Ra 2018/02/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0098

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in W, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 1. Februar 2018, Zl. E 002/03/2017.079/008, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, das Verfahren des Verwaltungsgerichtes leide an einem Verfahrensmangel, weil es trotz ordnungsgemäßer Entschuldigung des Parteienvertreters (Krankheit) und des Revisionswerbers (keine Mitfahrgelegenheit mit dem Parteienvertreter) die mündliche Verhandlung am 1. Februar 2018 ohne die Genannten durchgeführt und nach Einvernahme eines Zeugen das Erkenntnis verkündet hat.

5 Werden vom Revisionswerber Verfahrensmängel geltend gemacht, muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren -

Sachverhaltsgrundlage zu führen (VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257, mwN).

6 Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche , VwGH 17.10.2017, Ro 2015/15/0040, mwN).

7 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , etwa VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0096, mwN).

8 In der vorliegenden Revision finden sich in der für die Frage der Zulässigkeit allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung überhaupt kein konkretes tatsächliches Vorbringen und auch keine Anhaltspunkte dahin, zu welcher für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage ein mängelfreies Verfahren geführt hätte, weshalb der Revisionswerber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt hat.

9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020098.L00

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JWT_2018020098_20180322L00